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Baader Caspar · Nationalrat · 2001-12-12

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-12

Wortprotokoll

Bei dieser Bestimmung geht es um einen weiteren Kernartikel der Revision, nämlich um die Kürzung der Anzahl der Taggelder.

Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission wollen wieder eine generelle Reduktion von heute 520 auf höchstens 400 Taggelder, dies bei einer Beitragszeit von 12 Monaten. Ab dem 55. Altersjahr sollen die bisherigen 520 Taggelder beibehalten werden, sofern die Beitragsdauer mindestens 18 Monate betragen hat. Damit kommen Bundesrat und Kommission älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entgegen, die es schwerer haben, wieder eine Stelle zu finden. Mit dieser Abfederung ist eine Kürzung der Bezugsdauer zu verantworten. Dies ist auch ein Schritt in Richtung der Regelung, die wir vor der Rezession Ende der Neunzigerjahre hatten.

Die Minderheit I (Schneider) will die Leistungsdauer von einer Staffelung der Beitragsdauer abhängig machen. Wer länger Beiträge bezahlt hat, soll auch länger profitieren können. Konkret lautet der Vorschlag, dass bei einer Beitragszeit von 12 Monaten höchstens 260 Taggelder bezogen werden können; bei einer Beitragszeit von 18 Monaten und nach dem zurückgelegten 50. Altersjahr sind es 390 Taggelder, und bei einer Beitragszeit von 18 Monaten und nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr sind es 520 Taggelder.

Die Minderheit II (Goll) will die heutige Lösung von 520 Taggeldern generell beibehalten. Damit ist gegenüber heute eigentlich jeglicher Spareffekt aufgehoben.

Die Minderheit III (Genner) will in Absatz 2 Buchstabe b entgegen dem Entwurf des Bundesrates, dass Versicherte bereits ab dem 50. und nicht erst ab dem 55. Altersjahr bis zu 520 Taggelder beziehen können.

Schliesslich will die Minderheit Gysin Remo mit einem Absatz 2bis eine Ausnahmebestimmung gegenüber der bundesrätlichen Lösung schaffen. Er will dem Bundesrat eine Kompetenz zum Erlass einer Verordnung erteilen, wonach all jene, die an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen, bis zu 120 Taggelder mehr beziehen können. Damit würde praktisch über die Hintertüre wieder der heutige Anspruch von 520 Tagen eingeführt, man müsste nur bereit sein, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen.

Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die abgefederte Kürzung der Anzahl Taggelder entsprechend dem Entwurf des Bundesrates zu verantworten ist, zumal sie in der wirtschaftlich schlechteren Zeit gemäss Berechnungen für das Jahr 1997 nur 14 Prozent des Taggeldbezüger getroffen hätte und bereits ein Jahr später, im Jahre 1998, noch rund die Hälfte davon, d. h. 7,6 Prozent.

Mit der Reduktion der Anzahl Taggelder soll auch ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass die Arbeitslosen raschestmöglich und nachhaltig wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden und es weniger Langzeitarbeitslose, ja sogar Ausgesteuerte gibt. Bereits heute beziehen 50 Prozent der Bezugspersonen weniger als vier Monate lang Taggelder. Auch soll nach Auffassung der Mehrheit der Kommission mit der Arbeitslosenversicherung nicht eine vorzeitige Pensionierung gefördert werden; andererseits soll gemäss Absatz 3 für Personen, die vier Jahre vor der Pensionierung stehen, die Möglichkeit geschaffen werden, sich mit Zwischenverdiensten über die Runden zu bringen.

Die Mehrheit der Kommission lehnt aber die Einführung von weiteren Ausnahmeregelungen klar ab; sonst meint jeder wieder, er gehöre zu einer dieser Kategorien.

Namens der Kommission bitte ich Sie daher, überall der Mehrheit zu folgen. Der von der Minderheit I (Schneider) vertretene Antrag wurde mit 13 zu 10 Stimmen relativ knapp abgelehnt; die Anträge der Minderheiten II und III zu Artikel 27 Absatz 2 wurden mit 15 zu 8 Stimmen bzw. mit 14 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Bei Absatz 4 folgt die Kommissionsmehrheit dem Bundesrat; sie will also für Personen, die von der Beitragspflicht befreit sind, 260 Taggelder beibehalten.

Mit Absatz 5 will die Mehrheit der Kommission noch eine regionalpolitische Ausnahmeklausel verankern, welche zur Folge hat, dass in Kantonen mit erhöhter Arbeitslosigkeit die 400 ordentlichen Tage wiederum um 120 Tage auf 520 Tage erhöht werden können.