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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2015-06-01

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat diese parlamentarische Initiative der grünliberalen Fraktion am 20. Februar dieses Jahres behandelt und ist mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss gelangt, ihr sei keine Folge zu geben.

Die parlamentarische Initiative fordert, dass in Artikel 8 der Bundesverfassung ein neuer Absatz 3bis eingefügt wird, welcher die verschiedenen Lebensgemeinschaften einander gleichstellt. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung, das haben wir jetzt gerade auch von Kollegin Bertschy gehört, verlangt also die rechtliche Gleichbehandlung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft und des Konkubinats, und sie würde als Grundrecht auch die Kantone verpflichten. Es wird aber keine Gleichbehandlung dieser drei Formen von Lebensgemeinschaften im Privatrecht, insbesondere nicht im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht, verlangt, sondern eben nur im öffentlichen Recht, namentlich im Steuer-, Sozialversicherungs-, Einbürgerungs-, Ausländer- und Asylrecht und nicht zuletzt auch im Adoptionsrecht. Die Überlegung, die dahintersteckt - das haben wir auch gehört -, geht dahin, dass das öffentliche Recht zivilstandsneutral ausgestaltet sein soll. Das heisst, dass Paare die gleichen öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten haben sollen, unabhängig davon, was sie für eine zivile Rechtsgemeinschaft eingegangen sind. Es soll eben nicht vom Zivilstand abhängen, wie viel Steuern sie zahlen oder welche Sozialversicherungsleistungen sie erhalten.

Die Kommissionsmehrheit bestreitet grundsätzlich nicht, dass die eingetragene Partnerschaft, welche in der Schweiz den homosexuellen Paaren zur Verfügung steht, in den Bereichen des öffentlichen Rechts der Ehe gleichgestellt sein sollte, sodass Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung vermieden werden können. In Bezug auf gleichgeschlechtliche Paare, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben und sich gemäss der heute noch herrschenden Lehre nicht auf die Ehegarantie von Artikel 14 der Bundesverfassung, sondern lediglich auf das Diskriminierungsverbot nach Artikel 8 der Bundesverfassung berufen können, stellt sich die Frage, ob eine Artikel 14 der Bundesverfassung entsprechende Institutsgarantie geschaffen werden sollte. Man sieht nämlich nicht ein, wieso eingetragene Partnerschaften in grundrechtlicher Hinsicht nicht mehr geschützt werden sollten als etwa eine Kommune, die sich ohne über Artikel 8 der Bundesverfassung hinausgehenden Schutz zu einem gemeinsamen Leben zusammengefunden hat. Anders ist es aber beim Konkubinat: Als faktische Lebensgemeinschaft ist das Konkubinat bis auf eine Ausnahme - Norwegen - in keiner europäischen Rechtsordnung als familienrechtliches Institut anerkannt und gesetzlich geregelt.

Solange ein Paar faktisch zusammenlebt, besteht im Allgemeinen kein rechtlicher Regelungsbedarf. Es wäre in einer liberalen Gesellschaft bedenklich, das Konkubinat der Ehe rechtlich gleichzustellen, fehlt doch beim Ersteren der Ehewille einer oder beider Parteien. Eine Regelung mit ähnlichen Schutzmassnahmen käme einem ungerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie der Parteien gleich. Darüber hinaus würde eine solche rechtliche Gleichstellung de facto die Abschaffung der Ehe als gesellschaftliche Institution bedeuten, da der Eheschliessung dann nur noch eine rituelle Funktion zukäme.

Es wäre auch unangebracht, die Schutzfunktion verschiedener eherechtlicher Vorschriften, insbesondere in Bezug auf die Folgen der Auflösung der Lebensgemeinschaft, schematisch auf das Konkubinat zu übertragen. Dass es Probleme auch beim Scheitern einer faktischen Partnerschaft oder bei deren Auflösung durch Tod geben kann, genügt noch nicht, um das Konkubinat der Ehe rechtlich gleichzustellen. Um solchen Problemen vorzubeugen, haben die Parteien schon heute die Möglichkeit, entsprechende Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen zur einseitigen oder zur gegenseitigen wirtschaftlichen Absicherung rechtzeitig abzuschliessen. Es ist demzufolge durchaus denkbar und sogar wahrscheinlich, dass ein hetero- oder homosexuelles Paar gerade deshalb das Konkubinat als faktische Lebensgemeinschaft der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft vorzieht, weil es deren Rechtsfolgen wenigstens [PAGE 778] vorübergehend - aus welchen Gründen auch immer - eben vermeiden will.

Eine weitere, nicht zu unterschätzende Schwierigkeit bestünde darin, das Konkubinat rechtlich zu definieren. Da es beim faktischen Zusammenleben an einem nach aussen kundgegebenen förmlichen Akt fehlt, braucht es anderweitige Kriterien. Auch der Bundesrat weist in seinem Bericht zum Postulat Fehr Jacqueline 12.3607 darauf hin, dass nur objektive, nachvollziehbare und erkennbare Kriterien der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit dienen. Finanzielle Ansprüche an das Bestehen einer faktischen Gemeinschaft anzuknüpfen, ohne ganz eindeutige Kriterien anzuwenden, führe bloss zu Streitigkeiten und Gerichtsverfahren. Objektive Kriterien sind aber in diesem Bereich schwer zu finden. Das naheliegende Kriterium des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt ist unzulänglich - abgesehen davon, dass Konkubinatspartner strengere Erfordernisse erfüllen müssten als Ehegatten, da für diese das Zusammenleben rechtlich nicht verlangt wird -, gibt es doch Paare, die weitgehend zusammenleben und sich gegenseitig unterstützen, jedoch getrennt wohnen. Wie wären sie dann einzustufen? Innere Tatsachen und Überzeugungen wären als Kriterium ebenfalls untauglich, da sie schwer nachzuweisen wären und ebenfalls zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen würden.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.