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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-06-01

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Ich nehme namens der SP-Fraktion Stellung zum Minderheitsantrag Huber. Es geht dabei, wie Sie schon gehört haben, um den massgeblichen Zeitpunkt, um den Stichtag für die Teilung der Vorsorgeansprüche.

Die SP-Fraktion unterstützt in dieser Frage die Mehrheit, welche beim geltenden Recht bleiben will. Die Teilung der Ansprüche soll also auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hin erfolgen und nicht bereits auf den Zeitpunkt der Einreichung einer Scheidungsklage hin.

Mehrere Gründe sprechen für diese Lösung:

1. Es ist der gleiche Zeitpunkt, der bereits für das AHV-Splitting gilt. Es gibt keinen Grund, hier eine andere Lösung zu wählen.

2. Der die Kinder betreuende Teil der Ehegatten - hier bin ich mit Frau Huber einverstanden; es ist nicht eine Frage der Geschlechter, es können auch Männer sein, die die Kinder betreuen - kann nicht ohne Weiteres bereits bei der Erhebung der Scheidungsklage erwerbstätig werden oder seine Erwerbstätigkeit einfach ausbauen. Er oder sie, die vorsorgeschwächere Person, wird benachteiligt.

3. Die Regelung des massgebenden Zeitpunkts im heute geltenden Recht, also das Datum des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils, wird problemlos gehandhabt. Normalerweise wird bei Einreichung der Scheidungsklage oder des gemeinsamen Scheidungsbegehrens mit einer Scheidungsvereinbarung bereits eine erste Berechnung der Vorsorgeguthaben eingereicht. Im Hinblick auf die Anhörung verlangen die Gerichte dann jeweils eine zweite Berechnung auf den ungefähren Scheidungszeitpunkt hin. Das ist völlig unproblematisch und wird bereits seit 1995, seit der Einführung des Freizügigkeitsgesetzes, so gehandhabt. Das geltende Recht hat sich bewährt. Frau Kollegin Amherd hat es gesagt: Es ist wirklich nicht kompliziert.

Die Minderheit macht demgegenüber geltend, das Scheidungsverfahren könnte wegen dieses Stichtags verzögert werden. Das ist in Einzelfällen wohl nicht auszuschliessen. Ich bin aber überzeugt, dass es Ausnahmen sind; es sind vor allem Ausnahmen wie diejenige, die Frau Huber genannt hat, in der das Verfahren sieben Jahre gedauert hat. Das ist sicher nicht der Normalfall.

Die vom Bundesrat und von der Minderheit vertretene Lösung betreffend den Tag der Einreichung der Scheidungsklage als Stichtag könnte dagegen zur Folge haben, dass eine Scheidungsklage sehr schnell eingereicht wird, unter Umständen, ohne dass überhaupt eine einvernehmliche Lösung zwischen den scheidungswilligen Ehepartnern gefunden wird. Aus dieser Situation wieder herauszufinden und die Scheidungsfolgen befriedigend zu regeln dürfte dann nicht ganz einfach sein. Ich schliesse mich auch hier Kollegin Amherd an: Es ist "ghüpft wie gsprunge" oder "Hans was Heiri".

Im Weiteren könnte der vorgezogene Stichtag die gleiche Auswirkung haben wie jene, die für die aktuelle Regelung behauptet wird, nämlich dass das Scheidungsverfahren trotzdem in die Länge gezogen wird. Denn es spielt ja für die klagende Partei nun finanziell keine Rolle mehr, ob es ein bisschen länger dauert. Was dies für die Betroffenen, namentlich für die Kinder, bedeutet, können Sie selber ermessen.

Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch die für die Vorarbeiten bezüglich der Gesetzesvorlage eingesetzte Expertenkommission die allenfalls notwendige erneute Berechnung der Austrittsleistungen nicht für problematisch hielt, schlug sie doch vor, dass das Gericht oder die Parteien den Berechnungszeitpunkt bestimmen könnten, dass dieser aber nicht mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils sein dürfe. In gewissen Fällen hätte dies ebenfalls eine Neuberechnung bedeutet.

Die SP-Fraktion ist überzeugt, dass sich die aktuelle Regelung bewährt hat und davon nicht abgewichen werden muss. Sie wird daher die Mehrheit unterstützen.