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Maier Thomas · Nationalrat · 2015-06-01

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-06-01

Wortprotokoll

Wenn Sie heute beim Eintritt ins Pensionsalter eine Rente beziehen, so müssen Sie diese - das ist logisch und verständlich - versteuern, und zwar am Ort, wo Sie wohnen. Anders sieht es aus, wenn Sie sich für einen Kapitalbezug anstatt einer Rente entscheiden: Dann ist es heute so, dass Sie zwar auch Steuern zahlen, aber eben Quellensteuern, und zwar gemäss dem gültigen Satz am Sitz der Vorsorgeeinrichtung und nicht an Ihrem Wohnort. Jetzt fragen Sie sich sicher: Wo liegt das Problem?

Ganz einfach: Wenn Ihre Vorsorgeeinrichtung in einem Kanton ansässig ist, der sehr hohe Quellensteuern erhebt, Sie aber vorhaben, die Schweiz zu verlassen und Ihren Ruhestand zum Beispiel an einem thailändischen Strand zu verbringen, dann transferieren Sie Ihre Vorsorgegelder einfach zu einer Einrichtung in einem Kanton, der tiefe Quellensteuern hat, womit Sie - je nach Kanton - Ihre Belastung halbieren oder gar dritteln, worauf Sie ein paar Wochen später Ihr Kapital beziehen. Das ist ein gängiger und im elektronischen Zeitalter mit ein, zwei Klicks rasch und einfach durchführbarer Steuertrick. Für diesen einfachen Trick wird sogar in diversen Zeitungen und Ratgebern aktiv geworben, vor allem damit, dass sich die effektiven Steuerbelastungen beträchtlich unterscheiden. Sie müssen dazu nicht einmal, wie es in der Schweiz wohnhaft Bleibende tun müssten, mühsam physisch Ihren Wohnsitz wechseln, um Steuern zu sparen. Darum verlangt die vorliegende parlamentarische Initiative, dass ein bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz ausgezahltes Freizügigkeitsguthaben am Ort des letzten Wohnsitzes in der Schweiz anstatt am Sitz der Freizügigkeitsstiftung besteuert werden soll.

Die parlamentarische Initiative ist am 20. Juni 2014 eingereicht worden. Sie befindet sich in der ersten Phase. Am 12. Januar 2015 hat die WAK-NR ihr mit 14 zu 11 Stimmen Folge gegeben. Die WAK-SR hat ihr aber mit 8 zu 4 Stimmen keine Folge gegeben.

In Ihrer WAK war eines der wichtigsten Argumente für einen Systemwechsel, dass der Wohnsitz der Steuerpflichtigen ausschlaggebend sein sollte für die Höhe der Besteuerung, wie das auch beim Bezug von Renten oder bei Einkommen und Vermögen der Fall ist. Beim Kapitalbezug wird man also in einem Kanton steuerpflichtig, zu dem man gar keinen wirtschaftlichen Bezug hatte, während der Kanton, in dem man vor dem Wegzug ins Ausland seinen Wohnsitz hatte, leer ausgeht. Das führt zu einer falschen Verteilung der Steuererträge. Wer den Nutzen staatlicher Leistung hat, soll auch die Kosten tragen, so steht es in der Bundesverfassung. Im konkreten Fall wird dieses Prinzip heute aber leider verletzt.

Der Steuerwettbewerb entspricht im Grundsatz unserem föderalistischen Prinzip. Die Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative stützt diesen Grundgedanken. Die Kantone sind auch weiterhin völlig frei, zum Beispiel in der Festlegung der Höhe der Quellensteuer. Die Verwaltung argumentiert im Rahmen ihrer ablehnenden Haltung hauptsächlich damit, dass eine Praxisänderung eine massive Erhöhung der Administration zur Folge hätte, geht aber kaum auf die problematische Wirkung der geltenden Regelung und die fehlende Steuergerechtigkeit ein.

Für die Minderheit der WAK-NR ist hauptsächlich der von der Verwaltung angeführte administrative Mehraufwand störend und ausschlaggebend. Seit dem letzten Aufbringen dieses Problems 2004 hat sich aber technologisch doch einiges verändert. Denken Sie nur an die Art und Weise, wie wir heute Steuererklärungen ausfüllen und übermitteln, nämlich elektronisch. Im Zeitalter der IT kann kaum mehr von einem substanziellen administrativen Mehraufwand oder von Bürokratie gesprochen werden. Der Wohnsitz, auch der letzte Wohnsitz, ist, auch bei mehrfachem Wechseln der Vorsorgeeinrichtung, sowieso in allen Dossiers elektronisch gespeichert, das ist ein Muss-Standard-Feld. Somit ist dieses Argument im Jahre 2015 einfach nicht mehr stichhaltig.

Zudem haben wir in den Gemeinden und Kantonen die Registerharmonisierung eingeführt. Wir wissen heute in der Regel also auch so problemlos, wo jemand seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Auch die Vorsorgeeinrichtung muss den Wohnort in jedem Fall kennen, denn wenn jemand sein Geld in der Schweiz bezieht und erst dann auswandert, dann ist er am letzten Wohnort steuerpflichtig. Die Vorsorgeeinrichtung muss also die unterschiedlichen Steuersätze aller Kantone, in deren Kompetenzen und Entscheidungshoheiten wir nicht eingreifen, sowieso handhaben können. Weiter kann man die Freizügigkeitseinrichtung auch bei einer Annahme dieser parlamentarischen Initiative oder bei der Umsetzung der Idee dieser parlamentarischen Initiative weiterhin frei wählen.

Im Übrigen fand vor zehn Jahren eine parlamentarische Initiative Robbiani (04.440), die in etwa das Gleiche forderte, in beiden WAK eine klare Mehrheit. Erst im Plenum überwogen dann kurzfristig die Bedenken des administrativen Aufwandes.

Im Namen der Mehrheit Ihrer Kommission für Wirtschaft und Abgaben bitte ich Sie, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben.