Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2001-12-12
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-12
Wortprotokoll
Namens der SP-Fraktion empfehle ich Ihnen, bei Absatz 2 dem Minderheitsantrag Genner zuzustimmen, bei Absatz 3 aber jedenfalls dem Antrag der Mehrheit.
Die hier zu treffende Entscheidung ist die Entscheidung zwischen einer gewöhnlichen Versicherung und einer Sozialversicherung: Eine gewöhnliche Versicherung ist nach dem Prinzip der Beiträge, die frankenmässig entsprechende Leistungen auslösen, zu finanzieren. Eine Sozialversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie zwar auch nach Versicherungsprinzipien finanziert wird, aber dass es bei der Finanzierung doch gewisse Elemente der Solidarität gibt, die zu beachten sind.
Im vorliegenden Fall ist es so, dass die Beiträge auf Lohnbestandteilen über 106 000 Franken keine Leistungen mehr auslösen können und in diesem Sinne keine Taggeldleistungen mehr bewirken. Über diesem Einkommen wird das Versicherungsprinzip durch das Sozialversicherungsprinzip abgelöst. Das ist bei einer Sozialversicherung nicht mehr als richtig und angezeigt.
Es hat Votanten gegeben, die sich auf das Jahr 1995, auf die gesetzgeberischen Entscheide rund um die Deplafonierung bezogen haben. Hierzu muss einfach gesagt werden, dass der wesentlichste Entscheid eigentlich im Grundgesetz, in der Verfassung selber, gefällt wird. Die Verfassung - und das haben bis heute die wenigsten bemerkt - enthält seit 1999 eine andere Formulierung. Bis 1999 war es noch so, dass die Beitragserhebung gegen oben begrenzt werden musste; die Verfassung sagte zwar bis 1999 nicht, wo diese Grenze angesiedelt sein sollte, aber sie kannte eine Grenze. Seit 1999, seit der neuen Bundesverfassung, ist die Arbeitslosenversicherung beitragsmässig eine Sozialversicherung geworden. Es gibt keinen Beitragsplafond gegen oben, deshalb ist der Minderheitsantrag Genner logisch und folgerichtig. Bei der AHV käme auch niemand auf die Idee, für hohe und höchste Löhnen, die bei Hunderttausenden von Franken liegen, keine Beiträge mehr zu erheben. Dasselbe müsste in dieser Logik auch für die Arbeitslosenversicherung gelten.
Es kommt ein weiteres Argument dazu - ein soziales, ein ökonomisches Argument -: Wenn wir die Lohnentwicklung der letzten Jahre betrachten, stellen wir fest, dass die Löhne während der ganzen Neunzigerjahre insgesamt zurückgeblieben sind. Erst jetzt, letztes und dieses Jahr, hat es bei den Löhnen einen gewissen bescheidenen Aufholprozess gegeben. Hingegen hat eine besondere Kategorie von Lohnempfängern zum Teil schamlos profitiert: Es handelt sich um die Manager; gerade die hohen und höchsten Einkommen sind ausserordentlich stark angehoben worden, und dies bis hin zu den Betrieben, die der öffentlichen Hand gehören. Die Kader und die Topkader der SBB, der Post und der Swisscom haben unglaublich profitiert.
Ausgerechnet diesen Leuten würden Sie jetzt die entsprechenden Beiträge ersparen. Es ist halt so, dass in der Arbeitslosenversicherung ein gewisses Solidaritätsprinzip gilt. Die Beamten unseres Landes müssen beispielsweise auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlen, obwohl das Risiko, arbeitslos zu werden, für sie - wenigstens bisher - gleich Null war. Das Solidaritätsprinzip verlangt Beiträge auch von den Beamten. Mit noch viel grösserer Berechtigung müssen solche Solidaritätsbeiträge bei denen verlangt werden, die es einkommensmässig vermögen, die einkommensmässig privilegiert sind und die ja auch sonst besser gestellt werden sollen.
Es entspricht nicht einem Prinzip der Solidarität, das diesen Namen verdient, wenn Sie die obersten Einkommen über 106 000 Franken entlasten. Das wäre eine seltsame Form von Solidarität. Unter den Reichen hier ist es richtig, diese Mitbeitragspflicht der hohen Einkommen zu beschliessen. Die Arbeitslosen, die umgekehrt auf der anderen Beitragsseite stehen, sind ja von sehr viel schwereren Schicksalen betroffen als diejenigen, die von solch hohen Einkommen profitieren.
Ich muss Sie deshalb einladen, bei Absatz 2 dem Antrag der Minderheit Genner, zumindest aber bei Absatz 3 der bundesrätlichen Fassung als Auffangvariante zuzustimmen.