Ingold Maja · Nationalrat · 2013-06-21
Ingold Maja · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-21
Wortprotokoll
Der Zweck der Behindertenrechtskonvention ist die Förderung der Anerkennung und Verwirklichung der Rechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung. Die bereits 155 Staaten, die diese Konvention ratifiziert haben, verpflichten sich, sich zu engagieren und geeignete Massnahmen zu treffen, um die in der Konvention anerkannten Rechte umzusetzen, z. B. die Barrierefreiheit, d. h. den gleichberechtigten Zugang zu Transportmitteln, Gebäuden, aber auch zu Information und Kommunikation, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Dass die Umsetzung der Barrierefreiheit nicht überall gelingt, nicht überall realistisch und mit vernünftigen, verhältnismässigen Mitteln zu erreichen ist, wissen wir alle. Die Konvention verlangt nichts anderes. Sie begründet keine neuen Rechte für Individuen. Sie hat keine Fristen, verhängt keine Sanktionen, sie enthält keinerlei einklagbaren Rechte, aber sie verleiht den Zielen Schub, sie verfeinert, konkretisiert und fördert. Sie hat das Ziel, einen weltweiten Standard zu setzen.
In der Botschaft heisst es in der Übersicht, dass die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens weitgehend erfülle. An diesem Wort "weitgehend" schieden sich in der Kommissionsdebatte die Geister. Erfüllt sie sie nun oder nicht? Die Hauptfrage bestand darin, ob sich aus der Konvention gesetzgeberischer oder administrativer Handlungsbedarf ergebe. Reichen unsere heute geltenden Verpflichtungen aufgrund der nationalen Gesetzgebung - das sind das Behindertengleichstellungsgesetz, die Sozialversicherungsgesetze -, oder sind die Rechtsordnungen des Bundes und der Kantone mit dem Übereinkommen materiell nicht ausreichend kompatibel?
Das ist vor allem der Vorbehalt der Kantone. Sie möchten zuerst den Mehraufwand beziffert haben; wir haben eben noch einen Brief erhalten, der auf den Pulten liegt. Deshalb will eine Minderheit der Kommission das Geschäft zurückweisen, bis in einem Bericht der allfällige Mehraufwand beziffert und der gesetzgeberische Handlungsbedarf vom Bundesrat ausgewiesen ist.
Es gibt aber hier ein grundlegendes Missverständnis und ein Wahrnehmungsproblem: Diese Konvention ist kein Gesetz. Bei einem Gesetz gibt es messbare Bestimmungen und einklagbare Rechte. Bei der Konvention gibt es das nicht. Man befürchtet, dass die Konvention Anpassungen von Bauten und Anlagen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung fordere, die unbezahlbare Kosten auslösen würden. Nein! Bereits heute verlangen das Behindertengleichstellungsgesetz und kantonale Baugesetze, dass öffentliche Gebäude bei Renovationen oder Neubauten hindernisfrei gestaltet werden müssen, gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Konvention schafft hier keine neuen Kosten. Auch beim befürchteten Anspruch, z. B. "gleich wie die anderen" eine Arbeitsstelle zu erhalten, kann man entwarnen: Niemand kann bei uns diesen Anspruch geltend machen, auch nicht per Konvention. Sie enthält keine einforderbaren Bestimmungen, die Verpflichtungen des Übereinkommens sind nicht justiziabel. Deshalb hat der Bundesrat gar keinen Ansatzpunkt, einen Mehraufwand zu beziffern. Einen Bericht, der die gesetzgeberischen, administrativen und finanziellen Auswirkungen aufzeigte, gibt es bisher nicht, so habe ich es verstanden; der Bundesrat hat keinen geliefert, weil es eine Konvention ist und nicht ein Gesetz.
Die Mehrheit der Kommission geht mit dem Bundesrat einig und sieht den Sinn der Konvention im klaren Bekenntnis zur Gleichstellung der Menschen mit Behinderung und zu ihrer Integration in die Gesellschaft. Diesen Prozess soll die Schweiz weiterentwickeln, dazu sagt sie mit der Konvention Ja.
Die SGK empfiehlt Ihnen mit 15 zu 8 Stimmen, diesen positiven Schritt zu unternehmen und den Rückweisungsantrag abzulehnen.