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Weibel Thomas · Nationalrat · 2013-06-21

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2013-06-21

Wortprotokoll

Das Übereinkommen stellt ein wichtiges Instrument dar, um die Diskriminierung der weltweit über eine Milliarde Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und ihre selbstständige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu fördern. Bereits heute erfüllt die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens weitgehend. Das Übereinkommen gäbe dem bestehenden schweizerischen Behindertengleichstellungsgesetz einen kohärenten Rahmen und eine stark erhöhte Sichtbarkeit. Das Übereinkommen verbietet jede Form der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Ziel des Übereinkommens sind der volle Genuss der grundlegenden Menschenrechte durch behinderte Menschen und deren aktive Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie die Förderung der Achtung der ihnen innewohnenden Würde.

Mit dem Bundesbeschluss beantragt der Bundesrat, das Übereinkommen zu ratifizieren. Die Kommission hat sich unter anderem darüber orientiert, welche Konsequenzen die Genehmigung der Konvention für die schweizerische Rechtsordnung nach sich ziehen würde. Sie stellt fest: Das Übereinkommen hat überwiegend programmatischen Charakter. Es setzt weltweit Mindeststandards. Der Beitritt zum Übereinkommen bedingt keine Anpassungen des schweizerischen Rechts. Die Vertragsstaaten verpflichten sich dazu, allenfalls geeignete Massnahmen zu treffen, um den Mindeststandards der Konvention zu entsprechen.

Zum angesprochenen Artikel 24, "Bildung": Dem Recht auf Bildung kommt im Übereinkommen eine besondere Bedeutung zu. Es erfasst nicht allein Kinder, sondern auch Erwachsene und ist darauf ausgerichtet, Menschen mit Behinderungen ein selbstverantwortliches Leben, die Entfaltung ihres Potenzials und die Teilnahme an der Gesellschaft zu ermöglichen. Artikel 24 legt daher den Akzent auf gleichwertige, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigende Bildungsangebote und auf ein gemeinsames Lernen von Menschen mit und Menschen ohne Behinderungen. Bei der Verwirklichung des Rechts auf Bildung stellen die Staaten nach dem Wortlaut der Konvention mit angemessenen Massnahmen sicher, dass Menschen aufgrund ihrer Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, dass Kinder nicht aufgrund ihrer Behinderungen vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Sekundarschulunterricht ausgeschlossen werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Menschen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem [PAGE 1173] integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht bekommen, dass auf die persönlichen Bedürfnisse Rücksicht genommen wird und dass behinderte Menschen die notwendige Unterstützung im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems erhalten.

Ich meine, diese Punkte sollten im Grundsatz unbestritten und selbstverständlich sein. So hat ein behindertes Kind bereits heute aufgrund des schweizerischen Rechts einen direkt justiziablen Anspruch darauf, dass es einen ausreichenden Grundschulunterricht erhält, der seinen besonderen Bedürfnissen entspricht. Ein Vorbehalt, wie ihn die kantonalen Regierungen fordern, ist deshalb gar nicht notwendig.

Die grünliberale Fraktion lehnt deshalb die Rückweisung gemäss Minderheit ab und wird der Vorlage zustimmen.