Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-19

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-19

Wortprotokoll

Es ist schon so: Wenn jemand stirbt und eine Erbschaft hinterlässt, gibt das häufig auch noch Probleme. Es stellen sich vor allem viele Rechtsfragen, und zwar ganz besonders dann, wenn ein Bezug zum Ausland besteht, zum Beispiel die Frage, welche Behörde sich um das Verfahren kümmert, oder die Frage, welches Recht bestimmt, wer die Erben sind. Rechtssicherheit bedeutet für den Bürger auch Planungssicherheit.

Es wurde zu Recht erwähnt: Die EU hat mit der Verordnung einen Schritt gemacht - einen Schritt nach vorne, in Richtung Harmonisierung. Es ist auch klar, dass die Verordnung Auswirkungen auf die Schweiz haben wird. Sie betrifft nämlich auch Schweizer Staatsangehörige, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat haben, oder Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, aber Vermögenswerte in einem EU-Mitgliedstaat besitzen. Diese Auswirkungen sind schon heute festzustellen. Jeder Staat hat seine eigenen Regeln für die internationale Zuständigkeit und für das anwendbare Recht. Das heisst, es kann beim Zusammenspiel der schweizerischen und der ausländischen Regeln schon heute Schwierigkeiten geben, zum Beispiel dann, wenn Gerichte aus zwei verschiedenen Staaten für den gleichen Erbfall zuständig sind.

Wir gehen allerdings davon aus, dass in der Praxis verschiedene Fragen durch die Rechtsprechung oder durch eine geschickte Nachlassplanung relativiert werden. Es kommt hinzu, dass ich nicht glaube, dass mit der Verordnung ein Rechtsraum geschaffen wird, von dem dann die Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen ist; das ist das, was der Motionär befürchtet. Für gewisse Fragen wird alles gleich bleiben wie vorher; es ist aber nicht auszuschliessen, dass in einzelnen Fällen neue Fragen geklärt werden müssen.

Zur Haltung des Bundesrates: Wir können heute einfach nicht sagen, ob Handlungsbedarf besteht. Es ist aber so, dass die Verwaltung gegenwärtig die möglichen Schwierigkeiten analysiert. Diese Arbeit wird dann zeigen, ob Massnahmen im Bereich des internationalen Erbrechts getroffen werden sollen und, falls ja, welche.

Was ist der Unterschied zur Motion? Die Motion verlangt, dass man Möglichkeiten zum Abschluss eines internationalen Übereinkommens über Erbsachen untersucht oder dass man andere Massnahmen trifft. Hier geht die Motion einfach einen Schritt weiter. Der Bundesrat möchte zuerst die Auswirkungen analysieren und nachher ergebnisoffen entscheiden, ob etwas gemacht werden muss, ob man versuchen soll, Verhandlungen aufzunehmen, oder ob andere Massnahmen zu treffen sind. Aber mit der Motion wird halt schon ein verbindlicher Auftrag gegeben, das zu tun.

Hier ist der Bundesrat der Meinung, dass die Analyse heute noch nicht so gemacht werden kann, um diesen Entscheid zu fällen; die europäische Verordnung ist ja erst im Januar 2015 in Kraft getreten. Aber der Bundesrat ist es gewohnt, die Aufträge, die Sie ihm geben, auch auszuführen. Er möchte Ihnen deshalb sagen, dass er im Moment der Meinung ist, es sei zu früh, heute schon diesen Auftrag zu geben. Deshalb lehnt der Bundesrat die Motion ab.

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-19 | Lexipedia | Lexipedia