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Zanetti Roberto · Ständerat · 2015-03-19

Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-19

Wortprotokoll

Bei meinem Minderheitsantrag geht es darum, den Schutz der Bevölkerung im Zweckartikel - ich würde sogar sagen: im Sinn- und Zweckartikel - des Militärgesetzes aufzuführen. Es wird nicht etwas Neues eingeführt, sondern, Sie sehen das in der Fahne, es wird eigentlich etwas, was bereits jetzt im Gesetz steht, weitergeführt. Artikel 1 Absatz 2 des geltenden Rechts lautet nämlich: "Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei." Da ist der Schutz der Bevölkerung schon eingeschlossen. Die Variante, die Ihnen die Minderheit vorschlägt, ändert inhaltlich nichts, ist sprachlich aber vielleicht ein bisschen eleganter.

Dieser Antrag lag auch in der Kommission vor. In einer ersten Runde wurde er mit 8 zu 3 Stimmen gutgeheissen. Aber zur gestern von Kollege Bieri beklagten Unsitte, dass man, wenn einem ein Entscheid nicht passt, darauf zurückkommt, kommt es gelegentlich auch in einer Kommission: Es wurde ein Rückkommensantrag gestellt, und das Ergebnis hat sich gekehrt.

Im Wesentlichen ist das damit begründet worden, dass die Formulierung, wie sie dieser Antrag vorschlägt, im Widerspruch zum Verfassungstext stehe und dass das nicht gehe. Ich bin der Sache nachgegangen und habe für drei Gesetze, an denen wir in den letzten Tagen gearbeitet haben, geprüft: Wie heisst es in der Bundesverfassung, und wie ist der jeweilige Artikel 1 formuliert? Und ich sage Ihnen: Das Landesversorgungsgesetz haben wir gestern behandelt. Schauen Sie den Verfassungstext an und Artikel 1! Sie sind nicht deckungsgleich. Letzte Woche haben wir uns über das Filmgesetz unterhalten. Schauen Sie den Filmartikel in der Bundesverfassung und Artikel 1 des Filmgesetzes an! Sie sind nicht deckungsgleich. Und dasselbe gilt für das Kulturförderungsgesetz. Es ist offenbar nicht so, dass ein Artikel 1 jeweils wortwörtlich die Bundesverfassung abbildet. Vielmehr wird bereits in Artikel 1 etwas ergänzt oder erweitert, selbstverständlich immer im Sinne der Verfassung. Das war die eher formalistisch-redaktionelle Argumentation.

Nun zum Inhalt: Wenn Sie hundert Leute auf der Strasse fragen würden, ob die Armee die Bevölkerung schützen solle, dann würden 80 Prozent Ja sagen, und die übrigen 20 Prozent würden sagen: "Ja, was denn sonst?" Und ich zitiere aus den Doktrin-Grundlagen der Armee, Punkt 5, "Verteidigung", Punkt 5.1, "Einleitung", Zeile 1881: "Die Gewährleistung der territorialen Unversehrtheit und der Schutz der Bevölkerung vor bewaffneten Übergriffen bleiben auch im 21. Jahrhundert eine zentrale Aufgabe jedes souveränen Staates." Und weiter heisst es: "Ein Staat, der Opfer eines bewaffneten Angriffs wird, hat jedoch das Recht auf Selbstverteidigung. Dieses Recht wird ergänzt durch Verpflichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung."

Das ist die Doktrin-Grundlage unserer Armee. Wenn wir das jetzt streichen, dann hat, würde ich sagen, die Doktrin-Grundlage keine gesetzliche Grundlage mehr. Dann müsste offenbar die Armeeführung diese Doktrin-Grundlage überarbeiten. Sie kann ja nicht im gesetzesfreien Raum operieren.

Für mich ist aber die Hauptargumentation: Stellen Sie sich vor, dass wir in eine Referendumsabstimmung zu dieser Revision steigen. Sie sitzen auf einem Podium, Sie haben Opposition von rechts oder von links. Dann sagt einer - das kann von rechts oder von links kommen -: "Die ganze Sache soll uns 5 Milliarden Franken kosten, und den Schutz der Bevölkerung haben Sie aus dem Zweckartikel gestrichen." Ich muss Ihnen ganz ehrlich sagen: Ich hätte meine liebe Mühe, eine entsprechende Revision in einer Debatte zu vertreten.

Ich bitte Sie deshalb, über formalistisch-redaktionelle Unebenheiten hinwegzusehen und wirklich den Inhalt, den materiellen Gehalt dieser Regelung in Betracht zu ziehen und damit der Minderheit zuzustimmen. Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, dann wünsche ich Ihnen in einer allfälligen Referendumsabstimmung viel Glück - das werden Sie dann nämlich brauchen können.