Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-03-19
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19
Wortprotokoll
Wir sind hier bei den Möglichkeiten zur Befreiung von der Dienstpflicht. Grundsätzlich werden nur Personen mit einer der in diesem Artikel aufgezählten Funktionen von der Dienstpflicht befreit, denn diese gelten in ihrer beruflichen Funktion als unentbehrlich. Die neue Fassung hält nun klar fest, dass für sanitätsdienstliche Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens nur befreit werden kann, wer von der Armee nicht "zwingend" für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt wird. Der Begriff der Unentbehrlichkeit wird hier also präzisiert. Die Aufgabenerfüllung der Armee geniesst in diesem Sinne in einer Notlage Priorität. Das könnte beispielsweise bei einer Pandemie der Fall sein, wenn das Militär allenfalls sanitätsdienstliches Personal aus den Spitälern einziehen muss, um die Probleme zu lösen.
Die Minderheit misst dieser Aufgabe eine geringere Priorität zu, was beispielsweise bei einer Pandemie zum Nachteil werden könnte. Gerade die Sicherheitsverbundsübung 2014 hat die Bedeutung des Einsatzes medizinischen Personals in der Armee bei besonderen Situationen klar aufgezeigt. Aus diesem Grunde hat die Kommission diesen Antrag seinerzeit abgelehnt, und zwar mit 9 zu 4 Stimmen.
Ich ersuche Sie, den Antrag der Minderheit ebenfalls abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.