Galli Remo · Nationalrat · 2001-12-12
Galli Remo · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-12
Wortprotokoll
Die in Artikel 13 vorgeschlagene Verlängerung der Mindestbeitragszeit von 6 auf 12 Monate kann für Berufsleute im Bereich der Bühnen- und Szenenkünste mit befristeten und deshalb häufig wechselnden Anstellungen fatale Folgen haben, nämlich beinahe den faktischen Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung.
Was ich also mit meinem Antrag sicher verlangen möchte, ist eine gesicherte Weiterführung der bisherigen Verordnungsregelung in einer eingeschränkten, aber doch kontrollierbareren Form. Betroffen sind insbesondere die künstlerischen Berufe von Schauspielern und Schauspielerinnen, Balletttänzern und Balletttänzerinnen, Spielleitern und Speilleiterinnen, Regisseuren und Regisseurinnen, Theater- und Filmtechnikern bzw. -technikerinnen, Musikern und Musikerinnen des E-Bereichs bis zur Volksmusik, Sprecher und Sprecherinnen sowie Personen bzw. Journalisten und Journalistinnen mit einer kurzfristigen Anstellung bei audiovisuellen Medien.
Einige Tausend Temporärbeschäftigte im Bereich von Bühne, Film, Audiovision, E- und Volksmusik müssen aufgrund der spezifischen Arbeitssituation sozusagen von Natur aus, also auch unfreiwillig, ohne Fixverträge arbeiten - mal hier, mal dort. Geht ein Engagement zu Ende, ohne dass ein neues in unmittelbarer Aussicht steht, kann Arbeitslosigkeit entstehen. Einsätze in diesen Berufen dauern oft einen Tag bis einige Wochen. Bei gewissen Engagements sind die Kunstschaffenden nur an gewissen Tagen engagiert und können ohne Selbstverschulden in der Zwischenzeit keine andere geregelte Arbeit annehmen.
Im Sinne des Avig wird nur ein Teil der Engagements der Kunstschaffenden berücksichtigt. Im Gegensatz zu anderen Berufen können teilzeitangestellte Kunstschaffende Vorbereitungszeit - z. B. Rollen oder Techniken lernen -, Nachbereitungszeit, Reisezeiten, Erholungspausen, Suche nach weiteren Engagements und Weiterbildungszeit nicht als [PAGE 1891] Arbeitszeit ausweisen. In anderen Berufen, z. B. bei den Bankangestellten usw., ist dies möglich.
Bei solchen im Kulturbereich temporär Beschäftigten sind Ferien - da es diese bei den Temporäranstellungen im Kunstbereich gar nicht gibt - im Avig nicht anrechenbar. Das Gleiche gilt für Überstunden; in dieser Branche wird oft 70 Stunden pro Woche gearbeitet.
Kulturschaffende gehen mit der Berufswahl ein Risiko ein, das ist richtig. Umgekehrt gehören Kultur, gehören Besuche von Theatern, Museen, Konzerten, Volksmusikanlässen zur Lebensqualität einer Gesellschaft. Wir sind bereit, diese Institutionen mit Subventionen zu unterstützen, d. h., wir garantieren bei Theatern, TV, Radio, Museen, Volksmusiksendungen die Festanstellung von Sekretären und Sekretärinnen, Direktoren und Direktorinnen sowie Abwarten und Abwartinnen, aber nicht die der Kunstschaffenden, ohne welche die Kulturinstitutionen ja gar nicht existieren könnten.
Gut 50 Prozent dieser Kulturschaffenden erhalten nie eine ständige Anstellung. So haben z. B. im Theaterbereich nur wenige einen Saisonvertrag, der übrigens auch nie ein ganzes Jahr dauert. Die meisten sind für die Produktion eines Stückes, für Tourneen oder Sendereihen zu Löhnen von 2000 bis 3500 Franken angestellt. Es geht nicht um die Stars, das sind nicht die Avig-Fälle. Schauspieler und Schauspielerinnen, Musiker und Musikerinnen sowie Ton- und Filmtechniker bzw. -technikerinnen wissen oft nicht, wie es in der nächsten Saison bei einem Teilengagement weitergeht. Theaterensembles, Orchester, Filmteams leben notabene nicht nur von Stars, die die oberste Sprosse der Leiter erreicht haben, sondern auch vom Mittelbau, vom Durchschnitt, von Nebenrollen, ohne die gar nicht gespielt werden kann. Diesen Mittelbau braucht es. Er hat keine Daueranstellung, wie dies bei Angestellten von Banken, Dienstleistungsbüros und Produktionsfirmen der Fall ist.
Die Ausnahmeregelung ist keine Neuerfindung, sondern erprobt. Im früheren Avig bzw. in der bisherigen Verordnung von 1983 wurden diese Berufe mit häufig wechselnder Anstellung bereits definiert, und zwar in Artikel 8, "Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen". Diese Regelung hat für Kunstschaffende funktioniert, wobei sie jetzt punkto Kontrolle optimiert werden kann.
Die Ausnahmeregelung gewährt die Kompatibilität mit den Sozialversicherungen. In der laufenden BVG-Revision wurde bereits eine Sonderregelung in den bundesrätlichen Entwurf aufgenommen. Auch für Fachhochschulen gewährt man zum Beispiel zukünftigen Musikern und Musikerinnen sowie Schauspielern und Schauspielerinnen besondere Zulassungsregelungen.
Helfen Sie diesen künstlerischen Berufen, dass diese Verordnung in der Zukunft gesichert ist, damit diese Leute in diesem Sonderfall, der nun wirklich einer ist und für den die Betroffenen nichts können, eine Sicherung für die Zukunft haben!