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Bischof Pirmin · Ständerat · 2014-12-04

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-04

Wortprotokoll

Nach Herrn Janiak spreche ich nun von der anderen Seite her, aber ich komme am Schluss zum gleichen Ergebnis.

Ich habe grosse Hemmungen, die Bargeldverwendung in der Schweiz einzuschränken. Wir sind ein Land mit einer ausserordentlich glaubwürdigen Währung, weltweit. Und das basiert unter anderem auch darauf, dass man das Zahlungsmittel, das wir haben, den Schweizerfranken, in jeder Situation gebrauchen darf, also an sich auch für jeden Betrag. Die Vorlage, die wir hier vom Bundesrat haben, erfüllt das in dem Sinne nicht, zumal bei Barbeträgen über 100 000 [PAGE 1181] Franken bei Kassageschäften Einschränkungen gemacht werden. Ich bin aber der Auffassung, dass die Kompromissvariante des Bundesrates, die wir jetzt haben, unsere Zustimmung verdient.

Die Variante hat zunächst den grossen Vorteil, den der Kommissionssprecher und Kollege Janiak beschrieben haben: Nach Auskunft der Bundesrätin ist diese Variante Gafi-tauglich und die Variante des Nationalrates nicht. Wir haben hier die Wahl, ob wir der Gafi den Fehdehandschuh zuwerfen wollen oder nicht. Und wenn es um die Erstellung entsprechender schwarzer oder andersfarbiger Listen geht, ist die Schweiz am kürzeren Hebel, ob uns das jetzt passt oder nicht.

Inhaltlich ist die Einschränkung des Bargeldhandels über 100 000 Franken erträglich, sage ich jetzt einmal. Bargeldzahlungen über 100 000 Franken sind kein Alltagsgeschäft. Sie sind aber in einigen Branchen auch nicht unüblich. Die Branchen sind erwähnt worden: Uhrenhandel, Schmuckhandel, zum Teil Autohandel, Kunsthandel und ähnliche Bereiche. In all diesen Bereichen kommt jetzt vor allem die Beschränkung durch Artikel 8a zum Zuge. Der entsprechende Händler - der Schmuckhändler, der Autohändler, was auch immer - hat ja die Wahl. Er wird nicht gezwungen. Er kann entweder dem Kunden sagen, er solle das Geschäft über eine Bank abwickeln. Dann gibt es kein Problem, dann haben wir einen Finanzintermediär. Wenn der Kunde sich aber für eine Barzahlung entscheidet - eben in Fällen, in denen es um ein Sonntagsgeschäft geht, oder in einer Situation, in der man keine Bank besuchen kann -, bekommt der Händler jetzt die Möglichkeit, relativ einfache Prüfungen vorzunehmen. Diese basieren dann insbesondere auf der Frage, was denn jetzt ein ungewöhnliches Geschäft sei. Kollege Minder hat das angesprochen, und ich möchte nun darauf zu sprechen kommen mit der Bitte an die Frau Bundesrätin, das nachher zu bestätigen oder zu präzisieren.

Wenn es sich um ein ungewöhnliches Geschäft handelt, löst das die Prüfungspflichten des Händlers aus. Er muss nachfragen. Oft gibt es einen einleuchtenden Grund für das Geschäft, dann muss der Händler weiter nichts mehr unternehmen. Wenn aber kein einleuchtender Grund vorhanden ist, muss er Meldung erstatten - das immer nur bei ungewöhnlichen Geschäften.

Damit wir uns richtig verstehen: Die Bargeldzahlung über 100 000 Franken an sich ist kein ungewöhnliches Geschäft im Sinne der Vorlage des Bundesrates, sondern sie ist es erst, wenn etwas Zusätzliches gegeben ist. Was muss in diesem Fall gegeben sein? Wir haben uns in der Kommission orientieren lassen, dass man sich grundsätzlich an der heute bestehenden Geldwäschereiverordnung orientiert. Man kann sie nicht eins zu eins übernehmen, weil es dort um Kassageschäfte geht, aber von der Grundstruktur her schon.

Ich sage Ihnen vier Kriterien, die genannt worden sind, um ein ungewöhnliches Geschäft zu erkennen:

Erstens ist ein Geschäft ungewöhnlich oder bietet Anhaltspunkte für Nachfragen, wenn der Kunde falsche oder irreführende Angaben zu seiner Person macht oder die Angabe der Identität verweigert; bei einem Bargeldgeschäft über 100 000 Franken sind diese Nachfragen zumutbar.

Zweitens, jetzt wird es schon etwas pikanter, ist gemäss der Geldwäschereiverordnung das Zahlen mit grossen Bargeldbeträgen dann bedenklich, wenn die Zahlung in kleinen Noten erfolgt. Als Beispiel wurde gesagt, es sei bedenklich, wenn der entsprechende Nennwert mit einem Koffer voller loser Zehner- oder Zwanzigernoten oder mit Fünf- oder Zehn-Dollar-Noten bezahlt wird. Das Bündel Tausendernoten ist an sich nicht ungewöhnlich.

Drittens hängt die Ungewöhnlichkeit vom Objekt ab, das gekauft wird. Wenn wir den Uhren- und Schmuckhandel nehmen, dann ist es nicht ungewöhnlich, eine teure Uhr zu kaufen. Es ist auch gerade vor Weihnachten nicht ungewöhnlich - ich weiss nicht, wie viele von uns dazu in der Lage sind, aber für diejenigen, die das könnten -, der Ehepartnerin oder dem Ehepartner ein Schmuckstück für über 100 000 Franken zu kaufen. Das ist nicht ungewöhnlich. Ungewöhnlich wird es dann, wenn Sie nicht ein Schmuckstück oder eine Uhr kaufen, sondern lose Diamanten oder Edelsteine, die leicht handelbar und kurant sind - gegen Barbezahlung. Dann ist die Ungewöhnlichkeit gemäss Geldwäschereiverordnung gegeben.

Viertens, noch einmal pikant, kann auch der Kunde ungewöhnlich sein, und zwar aufgrund seines Herkunftslandes. Nicht ungewöhnlich ist ein Kunde, der aus Deutschland, Italien oder Österreich kommt. Auch nicht ungewöhnlich ist ein Kunde aus den USA oder aus Australien. Ungewöhnlich wäre gemäss Verordnung, wie wir in der Kommission erfahren haben, wenn ein Kunde die Herkunft in einem "ärmeren Drogenproduktionsland" hat. Hier könnte also die Herkunft des Kunden ein Element für die Ungewöhnlichkeit bieten.

Sie sehen, wir haben eigentlich schon einen ausgefeilten Kriterienkatalog, der vielleicht im Einzelnen angepasst werden muss. Aber es ist nicht so, dass man die entsprechenden Händler nun total in die Ungewissheit entliesse und sich jeder von ihnen sagen müsste: Ich weiss ja gar nicht, was hier ungewöhnlich ist und was nicht.

Ich bitte Sie deshalb, hier dem Antrag der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.