Minder Thomas · Ständerat · 2014-12-04
Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-04
Wortprotokoll
Ein generelles Bargeldverbot oder, anders ausgedrückt, die Vorschrift, Waren im Wert von über 100 000 Franken nicht mit Bargeld zu kaufen und zu bezahlen, ist keine Gafi-Vorschrift. Ein Verbot, Geldbeträge über 15 000 Dollar oder Euro entgegenzunehmen, existiert nur für Finanzintermediäre. Gafi verlangt bis heute keine Beschränkung des Bargeldverkehrs im allgemeinen Handel mit Waren, wie sie vom Bundesrat anfänglich eingebracht wurde. Mit meiner Einerminderheit wollte ich zumindest den nationalrätlichen Entscheid aufrechterhalten, damit der Rat eine Abwägung vornehmen kann. Es stimmt, Herr Präsident, ich spreche nur einmal zur Minderheit, da es sich um einen Systementscheid handelt.
Was mich an dieser Vorlage stört, ist Folgendes: Wir sollen in unserem hochseriösen Rechtsstaat mit einer weltweit [PAGE 1179] anerkannten Währung diese ab einer gewissen Summe im eigenen Land nicht mehr als Zahlungsmittel verwenden. Diese Einschränkung ist ganz grundsätzlich falsch, denn sie geht davon aus, dass alle grösseren Barbeträge schwarz sein könnten. Gerade in der Schweiz mit ihrem Steuersystem der Selbstdeklaration, bei dem jeder Bürger gegenüber dem Staat seine eigene Steuererklärung ausfüllt, basieren die Beziehungen auf diesem Vertrauensverhältnis. Es geht um das Prinzip, dass die Wirtschaft den Bürger, den Kunden oder den Touristen in erster Linie als vertrauenswürdige Person wahrnimmt und nicht hinter jedem Bargeldbesitzer gleich einen Geldwäscher sieht.
Um diese Grundhaltung geht es. Stimmen wir einer Einschränkung von Bargeldgebrauch zu, so geben wir unserer betuchten touristischen Klientel, die wir bekanntlich ja gerne in der Schweiz sehen, genau dieses Image. Wir können hinter jedem Autofahrer einen Raser, hinter jedem Lehrer einen Pädophilen und hinter jedem Cash-Besitzer einen Geldwäscher sehen. Die Unschuldsvermutung sollte in einem Rechtsstaat nicht nur bei der Justiz, sondern auch bei der Legislative gelten.
Zu glauben, dass man mit alternativen Zahlungsmitteln, primär mit der Kreditkarte oder dem Check, kein Geld waschen kann, ist schlicht falsch. Auch wenn man einen Einkauf mit einer Kreditkarte bezahlen müsste, könnte damit Geld gewaschen werden. Das hat Bundesanwalt Lauber in der Kommission bestätigt. Weltweit liegt der Missbrauch von Kreditkarten im Milliardenbereich. Ich würde sogar behaupten, dass mit der Kreditkarte weit mehr Schindluder betrieben wird als mit Bargeld, weil es weniger offensichtlich ist.
Nun werden einige erwidern, dass jener Kunde oder Tourist eben seine Bank beauftragen solle, das Geld zu überweisen. Zurzeit beginnt der Weihnachtsverkauf; die Läden sind nicht nur am Samstag, sondern im Dezember auch am Sonntag offen. Ich kenne keine Bank, bei der an diesen beiden Tagen eine Begleichung eines Betrags via Bank möglich wäre. Auch an der Bahnhofstrasse sind die Banken am Wochenende geschlossen. Selbst wenn sie offen wären, wäre es trotzdem so, dass es bei solchen Banküberweisungen ein paar Tage dauern würde, bis das Geld von einer ausländischen Bank auf einem Schweizer Konto wäre. In der Zwischenzeit wäre der Kunde oder der Tourist längst über alle Berge.
Ich habe durchaus Verständnis, wenn sich einige nicht vorstellen können, dass es Personen gibt, welche solche Luxusgüter - die Schweiz bietet diese an - cash bezahlen können. Wenn Sie mit Schmuck- und Uhrenladenbesitzern sprechen, dann erfahren Sie aber, dass es diese Klientel sehr wohl gibt. Zwingen wir den Schmuck- und Uhrenhändler, seine Kunden mit Kreditkarte oder Banktransfer bezahlen zu lassen, so riskieren wir einfach, dass das eine oder andere Geschäft nicht mehr in der Schweiz getätigt wird.
Da sich der Nationalrat gegen das Bargeldverbot ausspricht und bei Artikel 2 an seinem Beschluss festhält, hat Ihre Kommission den neuen Vorschlag der Verwaltung aufgenommen. Ich nenne es jetzt "Sorgfaltspflicht für Händler". Das ist der neue Vorschlag des Bundesrates: Sorgfaltspflicht für Händler. Leider ist dieser Vorschlag auch nicht das Ei des Kolumbus, ansonsten hätte ihn die Verwaltung von Anfang an in die Botschaft mit einbezogen.
Fast im Dauerchor wird gesagt, man müsse die Wirtschaft und die KMU administrativ entlasten. Die nun vorliegende Variante führt zum puren Gegenteil. Nicht nur macht sie den Kaufmann und den Händler zum Detektiv - nein, viel schlimmer noch: Die Unternehmen werden gezwungen, einen Revisor mit der Prüfung und Kontrolle der Pflichten zu beauftragen. Im neuen Revisionsaufsichtsgesetz sind alle Firmen mit einem Umsatz unter 20 Millionen Franken und einer Belegschaft unter 250 Mitarbeitern von der Revisionspflicht ausgeklammert. Es besteht also ein Widerspruch, den wir so nicht legiferieren sollten.
Mit anderen Worten: Will ein Unternehmen, gleich welcher Art, auch nur einmal im Jahr einen Kunden seine Rechnung von über 100 000 Franken in bar bezahlen lassen, so ist es gezwungen, einen Revisor zu engagieren. Viele Uhren-, Schmuck- und Immobiliengeschäfte, Garagen, luxuriöse Hotels und Kunstgalerien sehen sich wohl gezwungen, dies zu tun. Da bauen wir für die Privatwirtschaft mit den Revisions- und Meldestellen eine unglaubliche Bürokratie auf.
Aus all diesen Überlegungen hat der Nationalrat genau diesen bundesrätlichen Kompromissvorschlag bezüglich der Sorgfaltspflicht für Händler abgelehnt. Dieser bundesrätliche Vorschlag ist aus der Not geboren. Wäre er wirklich überzeugend, hätte ihn der Bundesrat als erste Lösung vorgeschlagen. Er wurde übrigens bei der ersten Beratung in unserer Kommission für Rechtsfragen ebenfalls verworfen.
Die ellenlange Gesetzesbestimmung - Sie finden diese auf Ihrer Fahne von Seite 13 bis Seite 26 bei der Mehrheit - bestätigt, dass sie wahrlich nicht das Ei des Kolumbus ist. Weil man nicht alle Details im Gesetz regeln konnte oder wollte, finden wir in Artikel 8a Absatz 5 den Passus, dass der Bundesrat die Pflichten der Händler konkretisiert.
Meine Schlussbemerkung ist folgende: Beurteilen wir die Sachlage bitte nicht nur mit der gesetzestechnischen, sondern auch mit der praxistauglichen Brille. In Artikel 8a Absatz 2 steht, dass der Händler gezwungen wird, den Zweck eines Geschäfts abzuklären, wenn es ungewöhnlich erscheint. Was heisst "ungewöhnlich"? In Schaffhausen ist ein arabischer Kunde in einem Uhrenladen ungewöhnlich, in Genf und Zürich nicht. Der Uhrenhändler muss gemäss Artikel 8a die Vertragsparteien und die wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren, und zwar bevor sie den Kauf abschliessen. Dies ist alles andere als kundenfreundlich und verkaufsfördernd. Jeder, der nur annähernd einmal im Verkauf gearbeitet hat, weiss, dass dies ein No-go ist. Im Moment eines Verkaufsgespräches den Kunden nach diesen Informationen zu fragen untergräbt das vielleicht wichtigste Element bei Geschäften überhaupt, nämlich das Vertrauen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass der Kunde in einem solchen Fall noch Freude hat, einen teuren Artikel in der Schweiz zu kaufen, wenn er bei einer Barzahlung zuerst noch ein Scanning oder, so könnte ich auch sagen, einen monetären Striptease über sich ergehen lassen muss. Swiss Business stelle ich mir definitiv anders vor.
Ich bitte Sie aus diesen Überlegungen heraus, das nationalrätliche Nein zum Bargeldverbot aufrechtzuerhalten, sich hier in der Differenzbereinigung dem Nationalrat anzuschliessen und die Differenz zu eliminieren.