Baader Caspar · Nationalrat · 2001-12-12
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-12
Wortprotokoll
Nach Artikel 90ff. soll die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgen durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, durch die Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Vermittlung und administrative Massnahmen - in der Höhe von 0,15 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme - und schliesslich durch die Vermögenserträge aus dem Ausgleichsfonds.
Der Ständerat hat zwar gegenüber dem Bundesrat formell eine Änderung vorgenommen, indem er die Bundesbeteiligung in Artikel 90a Absatz 1 mit 0,15 Prozent der Beitragspflicht festhielt und die Beteiligung der Kantone in Artikel 92 Absatz 7bis mit 0,05 Prozent regelte. Materiell blieb aber der Ständerat bei den insgesamt 0,2 Prozent des bundesrätlichen Entwurfes, was 400 Millionen Franken entspricht. Damit entstehen dem Bund gegenüber dem bundesrätlichen Antrag keine Mehrkosten. Hingegen hat der Ständerat eine inhaltliche Differenzierung gemacht, indem eben der Bundesbeitrag an die Vermittlung und die administrativen Massnahmen geht, während die Kantonsbeiträge an die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und die [PAGE 1913] arbeitsmarktlichen Massnahmen gehen sollen. Bisher haben die Kantone in diesem Bereich für 25 000 obligatorische Plätze je 3000 Franken bezahlt, was 75 Millionen Franken entspricht. Neu sollen es 100 Millionen, nämlich eben dieser Viertel der 400 Millionen, sein.
Die Minderheit Fässler will die Beiträge der öffentlichen Hand, also die Zahlungen aus Steuergeldern, insgesamt auf 0,4 Prozent verdoppeln, wobei der Schlüssel zwischen Bund und Kanton - drei Viertel und ein Viertel - beibehalten wird. Dies macht 800 Millionen Franken aus. Die Minderheit Fässler will damit eine stärkere Umverteilung von den proportionalen Lohnbeiträgen zu den progressiv ausgestalteten Steuern vornehmen.
Die Mehrheit der Kommission lehnte diesen Antrag auf eine Beitragserhöhung in Artikel 90a Absatz 1 und in Artikel 92 Absatz 7bis ab, und zwar mit 15 zu 8 Stimmen.