Imoberdorf René · Ständerat · 2015-03-10
Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-10
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir zuerst eine kurze Vorbemerkung. In Gemeinden, die heute einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent haben, kann man nach der Abstimmung über die Zweitwohnungs-Initiative faktisch keine Wohnung mehr ohne Nutzungsbeschränkung bauen. Das betrifft auch die Erstwohnungen. Wir haben also faktisch einen totalen Baustopp. Die beiden Minderheitsanträge, die ich jetzt hier vertrete, muss man in diesem Kontext sehen. Es geht darum, den Schaden einigermassen in Grenzen zu halten. Ich gebe zu, die Minderheit ist relativ schwach - das ist natürlich nicht qualitativ gemeint, sondern eher quantitativ.
Und nun zur Begründung meines Minderheitsantrages zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und zu Artikel 8. Hier geht es um die dritte Kategorie von touristisch bewirtschafteten Wohnungen, um die sogenannten Plattformwohnungen. Immer wieder wird und wurde von den Gegnern dieser Bestimmung suggeriert, solche Wohnungen könnten dann einfach so gebaut werden, ohne jegliche Bedingungen. Dem ist natürlich nicht so. Ich will jetzt einfach doch noch einmal aufzeigen, was da für Bedingungen im Entwurf des Gesetzes vorgegeben wurden. Die Wohnungen müssen auf einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform angeboten werden, an die jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Daher kommt auch der Begriff "Plattformwohnungen". In der Botschaft heisst es: "Da eine Bewirtschaftung von Wohnungen ausserhalb von strukturierten Beherbergungsbetrieben schwierig ist, müssen an den Standard, den Vertrieb und die Vermarktung dieses Typs touristisch bewirtschafteter Wohnungen hohe Anforderungen gestellt werden. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass diese Wohnungen auch tatsächlich belegt werden."
Bezüglich Plattformen werden in der Botschaft gewisse Anforderungen aufgezählt: Der Gesuchsteller legt eine vertragliche Vereinbarung mit dem Betreiber einer kommerziell bewirtschafteten Vertriebsplattform vor; die Plattform muss eine grosse Reichweite haben, um dadurch ein grosses Nachfragepotenzial sicherzustellen. Es geht also hier nicht um kalte Betten, sondern es geht darum, warme Betten zu generieren. Um die Vermietbarkeit sicherzustellen, dürfen auch diese Wohnungen nicht individuell ausgestaltet sein. Sie sind also bezüglich der Anforderungen hinsichtlich Ausgestaltung den Wohnungen gleichgestellt, die im Rahmen eines strukturierten Beherbergungsbetriebes bewirtschaftet werden. Das wird in Absatz 2 Buchstabe b behandelt.
Eine weitere Hürde für den Bau von sogenannten Plattformwohnungen wurde noch in Artikel 8 eingebaut, den wir ja [PAGE 108] hier gleichzeitig behandeln: Solche Wohnungen können nur in Gebieten realisiert werden, die in den kantonalen Richtplänen dafür vorgesehen sind. Schliesslich wird auch bei den sogenannten Plattformwohnungen eine Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch eingetragen, wie das bei allen Wohnungen in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Anteil an Zweitwohnungen faktisch der Fall ist.
Ich komme zum Schluss: Der einzige Unterschied zwischen den sogenannten Plattformwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen eines bewirtschafteten Beherbergungsbetriebes angeboten werden, ist, dass die Plattformwohnungen einzeln angeboten werden können. Nun komme ich zum Hauptgrund, warum ich hier diese Minderheit vertrete: Das hat den grossen Vorteil, dass auch in kleineren Ferienorten, in denen man keine grösseren Überbauungen mehr machen will, einzelne touristisch bewirtschaftete Wohnungen angeboten werden können.
Ich möchte Sie bitten, die Minderheit zu unterstützen.