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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-03-10

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-10

Wortprotokoll

Die Vorlage des Bundesrates sah ja vor, dass in den Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent dennoch neue Zweitwohnungen bewilligt werden könnten, einerseits zur Erhaltung von geschützten Baudenkmälern gemäss Absatz 1 und andererseits zur Erhaltung ortsbildprägender Bauten innerhalb einer Schutzzone für ein schützenswertes Ortsbild gemäss Absatz 2. In der nationalrätlichen Fassung ist Absatz 2 nun gestrichen und der Begriff der ortsbildprägenden Bauten in Absatz 1 eingefügt. Damit wird die Möglichkeit erweitert, ortsbildprägende Bauten als Zweitwohnungen umzunutzen. Dies wäre nun auch unabhängig von der Bedeutung des Ortsbildes möglich. Ohne eine qualitative Eingrenzung auf bedeutende Ortsbilder und Ortsbildteile - gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz - wird die Interpretation von "ortsbildprägend" recht schwierig. Im ländlichen Raum zum Beispiel ist die grosse Mehrheit der Bauten in einer charakteristischen und örtlich vorherrschenden Bauweise erstellt worden. Eine Praxis oder Leitlinie, was unter "ortsbildprägend" verstanden werden könnte, gibt es zurzeit noch nicht. Der Spielraum der kommunalen Behörden wäre in diesem Fall also sehr gross und die Umsetzung der Regelung wahrscheinlich auch heterogen.

Entsprechend beantragt die Kommission zwar einstimmig, diesem Artikel - Teil 3 des Kompromisses - in der Fassung des Nationalrates zuzustimmen, dies jedoch mit der klaren Erkenntnis und dem expliziten Hinweis zuhanden der Materialien, dass der Begriff "ortsbildprägend" in der Verordnung dann präzis zu fassen respektive auszuführen ist. Mit diesen Bemerkungen zuhanden des Amtlichen Bulletins beantragt Ihnen die Kommission wie gesagt einstimmig, sich dem Nationalrat anzuschliessen.