preparatory:AB 177261
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-03-21
Wortprotokoll
Ich bedanke mich zuerst beim WAK-Präsidenten für die eben ausgeführte Richtigstellung. Das Seco hat auf Anweisung einen Vorschlag ausgearbeitet, hat aber keine Gelegenheit verpasst, um Ihnen zu sagen, wie problematisch die Geschichte ist.
Ich habe ein gewisses Verständnis für das Anliegen der Motion Birrer-Heimo 11.3984, "Kartellgesetzrevision gegen unzulässige Preisdifferenzierungen", wie jetzt auch für die Motivation für Artikel 7a. Mich stört die extensive Kaufkraftabschöpfung auf der Preisinsel Schweiz. Aber Marktabschottung ist für uns kein Rezept! Wir würden uns in den eigenen Fuss schiessen. So gesehen bitte ich Sie, mit der Mehrheit zu stimmen und keinen Fehltritt zu machen. Wir haben bei Artikel 5 das gemacht, was möglich war; das wurde vom Kommissionspräsidenten eben auch gesagt.
Ich halte fest: Wenn es sich um nicht marktbeherrschende Unternehmungen oder Lieferanten handelt, muss man nicht bei diesen kaufen. Ich gehe noch einen Schritt weiter und stelle hier fest: Ich weiss persönlich eigentlich auch nicht, was ein Must-in-Stock-Produkt ist. Das ist eine Marketing-Angelegenheit der Verkaufsorganisation.
Zur Frage, ob man diese Bestimmung im Ausland durchsetzen könnte: Wir haben die allergrössten Bedenken, dass wir das tun könnten. Ich erinnere auch noch einmal an das Votum von Ständerat Hess, als wir beim Ingress über den [PAGE 344] Verfassungsartikel 27 gesprochen haben. Es ging um die Wirtschaftsfreiheit, und wir haben Artikel 27 in das Gesetz aufgenommen. Wenn Sie hier bei Artikel 7a so legiferieren, wie dies die Minderheit will, kommen wir dem, was gerade noch legiferierbar ist, zumindest sehr, sehr nahe.
Es gibt sechs Gründe, weshalb ich Ihnen beliebt mache, diesen Artikel 7a gemäss Antrag der Minderheit nicht anzunehmen:
1. Es würde eingegriffen, auch wenn die Preisunterschiede durch nicht marktbeherrschende Unternehmen praktiziert werden. Dies ist gänzlich unüblich und zeigt irgendwie auch, dass wir einen interventionistischen Gedanken verfolgen.
2. Die Bestimmung, welche Auslandsachverhalte regelt, wird im Ausland - es wurde gesagt - kaum durchsetzbar sein. Es gibt keine vergleichbare Regelung im europäischen Kartellrecht. Deshalb würde es auch keine Amtshilfe und keine Rechtshilfe geben können.
3. Weil die Idee im Ausland kaum durchsetzbar wäre, hätten wir das Risiko, dass wir Firmen mit Sitz oder Vertriebsorganisation in unserem Land potenziell diskriminieren würden. Wir könnten uns nämlich gegenüber den hier ansässigen Firmen durchsetzen, aber gegenüber denen ausserhalb unseres Landes nicht. Wollen Sie das?
4. Mit diesem Artikel läuft man Gefahr, ein Eigengoal zu schiessen - auch diese Feststellung ist bereits gemacht worden. Es könnte dazu führen, dass internationale Produzenten ihre Schweizer Vertriebsorganisationen zurückziehen.
5. Standortverlagerungen von Produktionseinheiten aus unserem Land heraus will ich nicht riskieren. Das tönt natürlich jetzt nach Drohung, aber es ist von mir aus gesehen nicht ganz ausgeschlossen, dass das eine Reaktion auf die Gefahr von Rücklieferungen aus dem Ausland wäre. Der Schweizer Markt hat keine solch enorme Bedeutung, dass man nicht auf ihn verzichten könnte.
6. Beim praktischen Vollzug stellt sich die Frage, welche Preise denn als unzulässig verfügt werden sollten. Was sind die Must-in-Stock-Produkte? Wie definiert man das?
Wir würden uns in eine Situation hineinmanövrieren, in der sich vor allem Abgrenzungsfragen stellen würden und die Bürokratie und Rechtsunsicherheit bedeuten würde.
Ich empfehle Ihnen wirklich, dem Antrag der Minderheit nicht zuzustimmen.
Zum Einzelantrag Hess Hans: Es wurde gesagt, die Einschränkung auf die OECD-Staaten sei nicht WTO-kompatibel. Das ist sicherlich das entscheidendste Kriterium. Herr Hess hat auch noch die Systemabhängigkeit als Grund für einen Lieferzwang gestrichen und stellt auf einen früheren Kaufentscheid ab. Das ist nicht zielführend. Eine gewisse Abhängigkeit von einer Druckerpatrone ergibt sich aus einem früheren Kauf.
Der langen Rede kurzer Sinn: Der Einzelantrag Hess Hans ist nicht WTO-kompatibel. Ich bitte Sie, diesem Einzelantrag nicht zuzustimmen. Ich bitte Sie noch einmal, nicht mit der Minderheit zu votieren und auf Artikel 7a zu verzichten. Wir haben mit Artikel 5, dem vorhin beschlossenen Teilkartellverbot, gemäss meiner Einschätzung das Mögliche gemacht.