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Graber Konrad · Ständerat · 2013-03-21

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21

Wortprotokoll

Artikel 7a ist auch im Umfeld der Motion Birrer-Heimo 11.3984 zu sehen. Die Kommission hat sich in ihrer Arbeit sehr intensiv sowohl mit der Motion als auch mit diesem Minderheitsantrag, oder mit Modifikationen davon, auseinandergesetzt. Die Motion will ja erreichen, dass dann, wenn im Ausland tiefere Preise bestehen als in der Schweiz, das für diese Preisdifferenzierungen verantwortliche Unternehmen gegen das Kartellrecht verstösst, wenn es Lieferungen an schweizerische Abnehmer im Ausland zu den dort geltenden Konditionen verweigert. Das ist die Stossrichtung sowohl der Motion wie auch des Minderheitsantrages.

Weil Preisdifferenzierungen nach Kundengruppen zum täglichen Wirtschaftsleben gehören, wäre das Aufstellen so weitreichender Lieferzwänge ein massiver Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und auch verfassungsrechtlich kaum zulässig. So weit kann nur gegenüber Unternehmen in marktbeherrschender Stellung interveniert werden, das heisst in Situationen, in denen dem Kunden keine Ausweichmöglichkeit, wirklich keine Ausweichmöglichkeit, bleibt. Dies geschieht ja jetzt bereits im Rahmen von Artikel 7.

Ihre Kommission hat deshalb bereits im Oktober 2012 entschieden, dem Plenum die Ablehnung der Motion Birrer-Heimo zu beantragen, und zwar mit 8 zu 4 Stimmen. Wenn der Nationalrat die Motion damals mit 113 zu 74 Stimmen angenommen hat, muss beachtet werden, dass dies in dieser doch sehr entscheidenden Frage leider ohne Diskussion erfolgte.

Das Problem, dass Abnehmer in der Schweiz für Waren und Dienstleistungen mehr bezahlen müssen als im umliegenden Ausland, wurde von Ihrer Kommission ernst genommen. Es geht ja nicht nur um die Konsumentenwohlfahrt, sondern auch darum, dass Unternehmen, die hier im Land teuer einkaufen müssen, dann absatzseitig mit Unternehmen in Konkurrenz treten müssen, die sich mit günstigeren Vorleistungen eindecken können, da sie im Ausland angesiedelt sind.

Ihre Kommission hat der Verwaltung deshalb den Auftrag erteilt, eine Version für einen neuen Artikel auszuarbeiten, der weniger weit geht als die Motion Birrer-Heimo. Stipuliert diese, quasi ohne Einschränkungen, eine Verpflichtung zur Belieferung von schweizerischen Abnehmern zu den Preisen und Konditionen im Ausland, ginge es darum, diese Lieferzwänge so einzuschränken, dass wirklich nur Unternehmen in den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen, die eine gewisse Marktmacht auszuüben vermögen. Marktmacht, nicht Marktbeherrschung, ist nämlich die Eingriffsvoraussetzung gemäss dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Dabei ist es dem Gesetzgeber überlassen, wie weit er zwischen Marktmacht und Marktbeherrschung differenzieren und auch die Situationen, in denen nur Marktmacht besteht, einer Regelung unterwerfen will. [PAGE 340]

Im Vorfeld zum erteilten Auftrag an die Verwaltung äusserte sich die Kommission zu folgenden Fragen:

1. Soll eine Lieferverpflichtung auf Artikel beschränkt sein, die auch in der Schweiz auf dem Markt sind?

2. Soll eine Lieferverpflichtung nur gelten, wenn die Preisdifferenz ein bestimmtes Mass übersteigt, das heisst eine Preisdiskriminierung vorliegt?

3. Für welche geografischen Gebiete soll die Lieferpflicht bestehen?

4. Für welche Produktkategorien soll die Lieferverpflichtung gelten? Stichworte waren hier Must-in-Stock-Produkte, Lock-in-Produkte, "essential commodities and services", alle Produkte sowie weitere Kategorien und Produkte.

5. Soll die Lieferpflicht auch bestehen, wenn den Kunden zumutbare Alternativen, Waren, Dienstleistungen oder Bezugswege zur Verfügung stehen?

6. Soll die Lieferpflicht nur bestehen, wenn die Ware oder die Dienstleistung im Ausland zu einem öffentlich bekanntgegebenen Endverkaufspreis angeboten wird?

7. Soll auch eine Lieferverpflichtung zugunsten von Kunden bestehen, die selber einzeln oder kollektiv in einer starken Marktposition, einer "countervailing power", sind?

8. Sollen die für diesen Tatbestand zulässigen Rechtfertigungsgründe, "legitimate business reasons", definiert werden? Falls ja, auf welcher Stufe?

9. Welches Beweismass soll vorgesehen werden?

10. Soll die Behörde Verstösse direkt sanktionieren können?

Alle diese Fragen haben wir zuerst beantwortet, bevor wir der Verwaltung einen Auftrag erteilt haben.

Die von Ihrer Kommission ausgearbeitete Version eines Artikels rückte das Vorhaben jedenfalls wieder in den Bereich, in dem der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Wirtschaftsfreiheit wohl gerade noch legiferieren darf.

Der Minderheitsantrag Fetz entspricht praktisch diesem ausgearbeiteten Artikel, der von der Kommission mit 7 zu 4 Stimmen abgelehnt wurde. Ein massgebender Grund für die Ablehnung war, dass der Artikel Auslandsachverhalte regelt, gerade aber dort, im Ausland, diese quasi nicht durchsetzen kann. Im Ergebnis würde der wirtschaftliche Handlungsspielraum einseitig zum Nachteil hiesiger Unternehmen eingeschränkt, und dies in folgenreicher Weise. In Ihrer Kommission wurde befürchtet, dass es zum Abzug von Arbeitsplätzen aus der Schweiz kommen könnte.

Die Minderheit Fetz hält den Antrag auf Erlass eines solchen Artikels 7a indes aufrecht. Die Minderheit geht mit der Anknüpfung an frühere Kaufentscheide aber weiter als der Vorschlag der Verwaltung, der uns vorgelegt worden ist und der nur die Systemabhängigkeit als Grund für einen Lieferzwang gelten lassen wollte. Die Minderheit will die Bestimmung auch auf die Preise und Geschäftsbedingungen anwendbar machen, die irgendwo im Ausland - nicht nur in den Nachbarländern - Praxis sind. Insofern ist der Antrag der Minderheit fast so weitreichend wie die Motion Birrer-Heimo.

Die Minderheit Fetz sieht in Artikel 49a auch eine direkte Sanktionierbarkeit von Verstössen gegen den neuen Artikel 7a vor. Dieser Punkt wurde in der Kommission allerdings nicht weiter erörtert.

Seitens des Departementes wurde ein Artikel 7a immer bekämpft, indem namentlich argumentiert wurde - ich knüpfe da wieder an die Ausführungen zu Artikel 5 an -, dass die Revision von Artikel 5 einen massgebenden Beitrag an die Bekämpfung der Hochpreisinsel Schweiz leiste, während Artikel 7a über das hinausgehe, was im Kartellrecht international angängig sei. Die Formulierung von Artikel 7a würde also sehr weit reichende Konsequenzen haben. Insbesondere wurde auf das Eingreifen in konzerninterne Verhältnisse verwiesen und auf die im Ausland fehlende Durchsetzbarkeit des vorgeschlagenen Artikels 7a.

Wir haben in diesem Zusammenhang auch einen Einzelantrag Hess Hans vorliegen; Herr Hess wird ihn sicher noch begründen. Überraschenderweise, so bin ich geneigt zu sagen, schliesst er im Wortlaut fast an den Minderheitsantrag Fetz an, wobei aber der Anwendungsbereich auf die OECD-Länder eingeschränkt wird. Dies hat, wirtschaftlich gesehen, zwar eine gewisse Begründung, aber mit diesem Anwendungsbereich würde wohl klar gegen WTO-Recht verstossen. Dies macht den Einzelantrag Hess Hans im Vergleich zum Antrag der Minderheit Fetz noch etwas problematischer.

Das waren die Überlegungen der Kommission zu diesen Bestimmungen.