Hess Hans · Ständerat · 2013-03-21
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
Ich konzentriere mich in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit wirklich nur auf die Unterschiede zwischen dem Antrag der Minderheit Fetz und meinem Antrag.
Im Fokus meines Antrages sind Unternehmen, die insbesondere Produktionsmittel anbieten, auf die Nachfrager in der Schweiz angewiesen sind. Fälle blosser Preisdifferenzierung ohne das Merkmal des Angewiesenseins sind nicht erfasst. Das ist ein Unterschied zum Minderheitsantrag Fetz. Konkret: Wenn ein Unternehmen auf die Lieferung angewiesen ist, ist es vom Lieferanten abhängig. Zu denken ist an Software, Originalersatzteile oder Wartung. In solchen Fällen ist der Anbieter marktbeherrschend. Es werden also nicht alle Preise erfasst, die von Land zu Land unterschiedlich sind. Erfasst werden nur Unternehmen, die den Kauf ihrer Produkte zu höheren Preisen in der Schweiz durchsetzen können, weil der Abnehmer auf eine Belieferung angewiesen ist.
Anvisiert sind in meinem Antrag wie im Antrag der Minderheit aber auch Unternehmen, die verbindliche Angebote, beispielsweise für Ferienreisen, mit Preisen und Geschäftsbedingungen im Internet veröffentlichen.
Was habe ich geändert? In Absatz 1, dem örtlichen Anwendungsbereich, werden die OECD-Staaten erfasst. Da geht es eigentlich vor allem darum, dass auch Amerika erfasst wird, aber Afrika muss nicht unbedingt erfasst werden. Deshalb habe ich "OECD" gewählt und nicht "Ausland".
In Absatz 1 Buchstabe b ist die Formulierung "langfristiger Systementscheid" beim Kauf eines Produktes meiner Meinung nach zu eng. KMU haben keine Systeme oder brauchen nicht zwingend Systeme zu haben. Sie haben aber kleinere EDV-Anlagen oder Geräte und sind auf die Belieferung mit Originalersatzteilen oder Software-Updates angewiesen. In meinem Antrag heisst es daher: "früherer Kaufentscheid". Dies dient vor allem den kleinen Unternehmen, die auch Frau Kollegin Fetz meint.
Absatz 1 Buchstabe c habe ich präzisiert und in den Text von Buchstabe b eingefügt. Die Absätze 2 und 3 stimmen mit dem Antrag der Minderheit überein.
Zu Absatz 2: Hier geht es um Unternehmen, die einseitig Massnahmen treffen können, um Parallelimporte zu verhindern. Ein Beispiel: Ein Hersteller verweigert die Ausstellung von Ursprungszeugnissen, wodurch Parallelimporte verhindert werden. Zunehmend können Unternehmen einseitig, also ohne Abreden mit anderen, Massnahmen treffen, um Parallelimporte zu verhindern. Wir haben hier eine Lücke im Gesetz, die durch den vorgeschlagenen Absatz 2 geschlossen wird.
Zu Absatz 3: Hier sind die Rechtfertigungsgründe aufgeführt. Wichtig ist, dass festgehalten wird, dass zur Erschliessung ausländischer Märkte Preise auch zulasten der Schweiz differenziert werden dürfen. Mit dieser Bestimmung wird dem Einwand, ein Artikel 7a behindere unsere exportorientierten Unternehmen, voll entgegengekommen.
Zusammenfassend: Es wird immer behauptet, mein Antrag und auch der Antrag der Minderheit seien im Ausland nicht durchsetzbar. Wollen wir tatsächlich auch hier vorauseilenden Gehorsam leisten und vor ausländischen Grosskonzernen in die Knie gehen? Zudem beweist die Praxis der Weko das Gegenteil; darauf wurde auch schon verschiedentlich hingewiesen. Fälle wie BMW, Nikon usw. betreffen Unternehmen im Ausland. Behauptet wird zudem, dass bei der Anwendung einer solchen Norm die Weko die Preise festsetzen müsste. Auch das ist falsch. In allen Fällen, in denen es bisher um eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss ging, haben sich die Parteien im Verlauf des Verfahrens immer selbst auf eine Belieferung geeinigt.
Eines ist klar: Wenn wir im Sinne der Mehrheit nichts unternehmen, wird der unbefriedigende Zustand mit Sicherheit andauern. Wenn wir im Sinne der Minderheit - oder noch besser: im Sinne meines Antrages - legiferieren, haben wir mindestens die Chance, den unbefriedigenden Zustand zu eliminieren.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.