Schmid Martin · Ständerat · 2013-03-21
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21
Wortprotokoll
Herr Kollege Niederberger hat uns in der Tat fast vor eine Herkulesarbeit gestellt, denn die Interpretation und Abgrenzung, welche Elemente zu welchem Verhalten führen, war schon in der Kommission äusserst schwierig.
Wir haben verschiedene Varianten geprüft. Es hat eine Diskussion über den Status quo gegeben. Wir haben aber erkannt, dass in der jetzigen Praxis der erste Vermutungstatbestand, der jeweils geprüft werden musste, leicht widerlegt werden konnte; das trägt auch aus Sicht der Minderheit Föhn nicht zu einer qualitativen Verbesserung des jetzigen Rechts bei. Wir haben uns deshalb dort der bundesrätlichen Auffassung angeschlossen, dass die erste Runde - wenn ich das etwas untechnisch sagen darf - in Bezug auf die Prüfung der Vermutung fallengelassen wird.
Wo haben wir von der Minderheit Föhn dann gegenüber der Mehrheit eine Differenz? Ich glaube, da treffen wir uns wieder mit Ihrem Antrag, Herr Niederberger, indem auch wir in Absatz 2 eine Prüfung vorsehen. Die erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs muss im Modell der Minderheit weiterhin durch die Weko geprüft und nachgewiesen werden. Das ist meines Erachtens der grosse Unterschied zum Konzept der Mehrheit, das ein Teilkartellverbot statuiert haben will, ohne dass diese erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs nochmals geprüft werden muss. Sie gehen, wenn ich das richtig verstanden habe, eher in die Richtung der Minderheit, der auch ich angehöre. Sie haben mich aufgrund der Komplexität jetzt in so kurzer Zeit nicht überzeugen können, dass ich meine Meinung ändern könnte und die Minderheit verlassen würde. Ich möchte Sie deshalb bitten, hier der Minderheit Föhn zu folgen.
Die Minderheit Föhn baut auf dem Bericht der Expertengruppe zur Evaluation des Kartellgesetzes auf, welche nachgewiesen hat, dass im Bereich der vertikalen Kartelle kein Verbot statuiert werden sollte, sondern dass in diesem Bereich sogar noch eine Öffnung angezeigt wäre. Wir müssen die Voten der Eintretensdebatte nicht wiederholen, in denen man darauf hingewiesen hat, dass vertikale Abreden je nach Konstellation durchaus effizient und wettbewerbsfördernd sein können.
Wir von der Minderheit Föhn sind auch der Meinung - und ich glaube, das ist der ganz zentrale Unterschied zwischen diesen beiden Modellen -, dass letztlich die Weko diesen Nachweis zu führen hat, wie auch in anderen Verfahren, welche die Behörden führen. Zusammengefasst geht es meines Erachtens ganz einfach darum, zu wissen, wer diesen Aufwand im Wettbewerbsrecht betreiben soll. In der Botschaft wird transparent darauf hingewiesen, dass eben die Arbeit der Weko effizient werden sollte, ja, dass man die Behörde von diesen Arbeiten entlasten sollte. Da bin ich anderer Meinung. Ich bin der festen Überzeugung, dass es gerade die Aufgabe einer Verwaltungsbehörde in diesem Bereich ist, dass sie untersucht, den Fakten nachgeht und nur dann eingreift, wenn wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt. Das entspricht auch dem Untersuchungsprinzip, der Untersuchungsmaxime, das entspricht auch in der Parallelität sämtlichen Verfahren des Strafrechts.
Wenn man sieht, dass im Kartellrecht Bussen von über 100 Millionen Franken ausgesprochen werden, dann ist klar, dass wir uns heute im Kartellrecht auch in einem strafrechtsähnlichen Bereich bewegen. Nach meiner Auffassung, auch nach meiner staatspolitischen Auffassung, sind solche Untersuchungen durch die Behörden zu führen.
Es wird argumentiert, dass bei einer Einführung des Verbots immer noch die Rechtfertigung der Effizienz vorbehalten bleibe. Das ist richtig, aber wenn dieser Nachweis weder von der Weko noch von den Unternehmen geführt werden kann, dann hat am Schluss direkt das Unternehmen die Folgen zu tragen. [PAGE 335]
Ich möchte nochmals auf das vielfach vorgebrachte Beispiel der Bäcker von Adelboden eingehen. Wenn sich die zwei Bäcker in Adelboden absprechen - ich gehe einmal davon aus, dass es keine dritte Bäckerei und keinen weiteren Detaillisten gibt, der Brot verkauft -, würde dieser Fall von der Weko nicht aufgegriffen. Wenn ich den Wortlaut von Artikel 27 anschaue, sehe ich, dass Wettbewerbsbeschränkungen, die einen vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb haben, nicht aufgegriffen werden. Wenn es in Adelboden aber nur zwei Bäcker gibt und diese sich absprechen, hat das einen nicht vernachlässigbaren Einfluss auf den Wettbewerb, denn das Brot wird deutlich teurer. Das ist dann eben kein vernachlässigbarer Einfluss auf den Wettbewerb.
Gerade Kollege Engler hat in der Diskussion in der Kommission auch auf diese Nuancen hingewiesen. In der Rechtsanwendung werden nach meiner Auffassung in diesem Bereich die Probleme, welche die Kommissionsmehrheit vermeintlich zu lösen versucht, eben gerade nicht gelöst. Es gibt auch bei den Arbeitsgemeinschaften Situationen, in denen, wie ich meine, ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeiten unserer KMU-Praxis nicht gerecht werden wird. Die Multis mit ihren Anwälten werden sich schon organisieren können. Aber gerade die KMU werden sich immer auf einem unsicheren Feld bewegen, wenn sie in Zukunft in einer Arbeitsgemeinschaft eine Preis- oder Mengenabsprache treffen, weil sie im Prinzip etwas tun, was im Gesetz verboten ist - auch wenn das eben wettbewerbsfördernd sein kann.
Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen beliebt machen, hier dem Konzept der Minderheit zuzustimmen, ohne dass ich - das gebe ich offen zu - den Unterschied zum Antrag Niederberger im Detail ganz verstanden habe.
[VS]
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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu