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Niederberger Paul · Ständerat · 2013-03-21

Niederberger Paul · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-21

Wortprotokoll

Sie haben jetzt in Artikel 5 eine Auswahl mit verschiedenen Konzepten. Es wurde richtig gesagt: Artikel 5 hat Folgen für Artikel 27 Absätze 1, 1bis und 2 und für Artikel 49a Absatz 4. Das Konzept des Bundesrates in Artikel 5 wird nicht mehr aufrechterhalten; wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Bundesrat, schliessen Sie sich hier der Mehrheit an.

Worum geht es? Zuerst möchte ich Ihnen erklären, was ich eigentlich will. Bei Artikel 5 Absatz 1 möchte ich das bisherige Recht. Ich gehe davon aus, dass es hier um ein Konzept geht. Absatz 1 möchte ich belassen, ihn aber mit folgendem Satz ergänzen: "Abreden im Sinn der Tatbestände der Absätze 3bis und 4 sind jedenfalls erheblich." Mit Absatz 3bis ist der bisherige Absatz 3 gemeint; mit Absatz 4 ist Absatz 4 im geltenden Recht gemeint. Dann will ich bei allen Konzepten Absatz 2 aufheben. Bei Absatz 3 möchte ich den Antrag der Mehrheit übernehmen. Absatz 3bis wäre der bisherige Absatz 3, und Absatz 4 wäre Absatz 4 gemäss geltendem Recht.

Nun zur Begründung: Im Eintreten wurde ausgeführt, dass man mit dem geltenden Recht eigentlich gute Erfahrungen gemacht habe. Das ist auch der Grund dafür, dass ich die Absätze 3 und 4 beibehalten möchte. In der Botschaft wird argumentiert, Teilkartellverbote würden sich im Interesse einer effizienteren Rechtsanwendung aufdrängen, die Praxis habe jedoch gezeigt, dass die Prüfung des Kriteriums der Erheblichkeit in Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes äusserst aufwendig sei und die Verfahren stark verlängere.

Ungeachtet der Frage, ob die Weko den Erheblichkeitstest heute richtig handhabt, könnte das geltend gemachte Problem dadurch gelöst werden, dass in Artikel 5 Absatz 1 des Kartellgesetzes präzisiert würde, die von den Vermutungstatbeständen in den Absätzen 3bis und 4 erfassten Abreden seien in jedem Fall erheblich. In diese Richtung geht bereits die vom EU-Recht inspirierte Vertikalbekanntmachung 2010 der Weko, gemäss der gewisse Abreden schon von ihrem Gegenstand her erheblich sind. Mit dieser Lösung liesse sich echte Kongruenz zum EU-Recht herstellen, während die Einführung von Teilkartellverboten mit dem heutigen EU-Recht nicht konform wäre.

Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen.