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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2015-06-16

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-16

Wortprotokoll

Die Minderheit Leutenegger Oberholzer stellt bei Artikel 70c einen Streichungsantrag.

In den Übergangsbestimmungen soll festgehalten werden, dass die von uns beschlossene Regelung auch auf Sachverhalte anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen eingetreten sind, es sei denn, die Steuerforderung oder die Verzugszinsforderung sei verjährt oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden.

Grundsätzlich geht es bei dieser Gesetzesrevision darum, eine rückwirkend durch die Eidgenössische Steuerverwaltung eingeführte Praxisänderung nun ebenfalls rückwirkend wieder rückgängig zu machen. Aus diesem Grund ist die SVP der Meinung, dass alle noch offenen Fälle, welche vor der Praxisänderung betroffen sind, durch diese Gesetzesänderung erfasst werden sollten. Würde dieser Absatz, wie von der Minderheit beantragt, gestrichen, würden Steuerpflichtige, welche vor der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Jahr 2011 Dividenden im Konzernverhältnis gemeldet haben, dies aber im Vertrauen auf die damalige Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht unter strikter Einhaltung der 30-tägigen Frist getan haben, bestraft. Bei diesen Steuerpflichtigen würden nun die Meldungen aufgrund des Ablaufs der Frist abgelehnt, und sie würden ungerechtfertigterweise mit hohen Verrechnungssteuer- und Zinsforderungen belastet.

Die SVP-Fraktion lehnt ein solch willkürliches Verhalten ab und bittet Sie, einer klaren Übergangsbestimmung zuzustimmen und den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Ich komme jetzt noch zur Motion, welche Sie auf Seite 5 der Fahne finden: Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, die Einführung einer Eingangsbestätigung anzunehmen. Einerseits hält sich der administrative Aufwand hierfür in Grenzen, andererseits zeigen auch die Erfahrungen aus den letzten Steuergesetzrevisionen der Eidgenössischen Steuerverwaltung, dass solche Eingangsbestätigungen notwendig sind, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die Inspektoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangen von den Steuerpflichtigen mittlerweile, dass sie nachweisen, dass die Meldungen für Dividenden im Konzernverhältnis auch tatsächlich vorgenommen wurden. Den Steuerpflichtigen ist es zwar in der Regel möglich, Kopien der Meldeformulare vorzulegen, es ist ihnen jedoch nicht möglich nachzuweisen, dass die Meldungen tatsächlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingegangen sind.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, dieser Kommissionsmotion zuzustimmen. [PAGE 1107]