Aeschi Thomas · Nationalrat · 2015-06-16
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-16
Wortprotokoll
Worum geht es bei dieser Vorlage? Im Konzernverhältnis kann bei Dividendenausschüttungen dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer durch Meldung zu erfüllen. Dies ist dann möglich, wenn die Pflicht zur Entrichtung der Verrechnungssteuer zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offensichtlichen Härte führen würde. Nun ist es grundsätzlich so, dass der Steuerpflichtige, falls er die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllt, die steuerbare Leistung - d. h. die Dividende - innerhalb von 30 Tagen ab Entstehen der Steuerforderung zu deklarieren und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden hat. Die Konsequenz daraus ist, dass die Pflicht, die Verrechnungssteuer zu bezahlen, entfällt.
Weil die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Praxisänderung eingeführt hat, gehe ich nun auf die Situation ein, wie sie vor dieser Praxisänderung galt: Wurde damals innerhalb der 30-tägigen Frist keine Meldung gemacht, so wurde das Meldeverfahren trotzdem gewährt. Das heisst, die Verrechnungssteuer musste früher trotz verspäteter Meldung nicht [PAGE 1103] entrichtet werden, und es wurden keine Verzugszinsen erhoben.
Wie ist nun die Situation heute, also nach der Praxisänderung? Neu erfolgt bei verspäteter Meldung eine Belastung mit Verzugszins ab dem 31. Tag, auch wenn die materiellen Voraussetzungen für die Meldung und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfüllt sind. Was ist diesbezüglich die Problematik, und weshalb beantragen wir Ihnen Eintreten auf die Vorlage? Weil es sich bei dieser Belastung um Verzugszinsen für eine Steuer handelt, welche überhaupt nicht bezahlt werden muss, macht es unseres Erachtens keinen Sinn, wie die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Thematik heute handhabt. Die Regelung, wie sie seit der Praxisänderung gilt, ist für uns höchst unverständlich, da Zinsen für eine Steuer eingezogen werden, welche überhaupt nicht geschuldet ist.
Die Vertreter der Eidgenössischen Steuerverwaltung haben in der Kommission unablässig behauptet, dass die Steuerverwaltung keine Praxisänderung vorgenommen habe. Weshalb ist diese Behauptung falsch? Uns liegen unzählige Beispiele vor, welche belegen, dass eine Praxis ohne Erhebung von Verzugszinsen trotz verspäteter Beantragung des Meldeverfahrens existiert hat. In diesen Fällen wurden früher keine Verzugszinsen erhoben, obwohl die Frist zur Meldung der Dividenden bekannterweise nicht eingehalten worden war, aber alle anderen Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt waren.
Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Art und Weise, wie eine existierende Praxis über Nacht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung geändert wurde, uns sehr befremdet hat. Eine Verwirkungsfrist müsste unserer Meinung nach in jedem Einzelfall von Amtes wegen geprüft werden, um eine willkürfreie Anwendung zu garantieren. Es ist unseres Erachtens höchst unverständlich, wie ein solch grosser Vertrauensschaden bei in- und ausländischen Steuerpflichtigen und Investoren angerichtet werden konnte. Waren früher Verlässlichkeit, Voraussehbarkeit und Rechtsgleichheit tragende Pfeiler der Schweizer Bundesverwaltung, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit diesem höchst überraschenden und nicht vorhersehbaren Verhalten unserem Wirtschaftsstandort geschadet, sodass Vertreter von in- und ausländischen Steuerpflichtigen stark verunsichert wurden.
Namens der SVP-Fraktion bitte ich Sie, mit Ihrem Eintreten auf die Vorlage die durch die Eidgenössische Steuerverwaltung einseitig eingeführte Praxisänderung rückgängig zu machen und die vorher gültige Praxis wiedereinzuführen.