Schelbert Louis · Nationalrat · 2015-06-16
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2015-06-16
Wortprotokoll
Die Mehrheit der WAK-NR will die Anliegen von zwei parlamentarischen Initiativen erfüllen und das Verfahren der Verrechnungssteuer in einem Teilbereich ändern.
Grundsätzlich wird die Steuerpflicht bei der Verrechnungssteuer durch Entrichtung der Steuer erfüllt, indem 35 Prozent der steuerbaren Leistung abgezogen und abgeliefert werden. Das unterstützt die korrekte Einkommensdeklaration. Mit der Steuererklärung kann der Betrag zurückgefordert werden. Insbesondere bei Dividenden im Konzernverhältnis bietet das Gesetz ein Entgegenkommen an. Die Steuerpflicht kann durch Meldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung erfüllt werden. Die Frist beträgt 30 Tage. Wird später gemeldet, verwirkt der Meldeanspruch, und das normale Verfahren kommt zum Zug, je nachdem werden auch Verzugszinsen eingefordert. Die Bedingungen des Verfahrens sind einfach und klar und bedürften im Grunde keiner Änderung.
Ein Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 2011 hat aber Bewegung in die Sache gebracht. Das Gericht anerkannte, dass die 30-Tage-Frist eine gesetzliche Frist ist und der Meldeanspruch verwirkt, wenn sie nicht eingehalten wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erhielt aber in der Folge zahlreiche verspätete Meldungen, die sie gemäss Gesetz abwickelte. Betroffene Steuerpflichtige, vielleicht mit ihren Beratern im Hintergrund, verlangten dann eine Verfahrensänderung.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission will dem nun nachkommen. Die Frist soll nur noch eine Ordnungsfrist sein, wobei die Verzugszinsen entfallen sollen. Wenn es eine Ordnungsfrist ist, bedeutet das, dass die Meldung zwar innert 30 Tagen erfolgen müsste, wobei aber, wenn das nicht passieren würde, der Anspruch auf Meldung erhalten bliebe. Es wäre eine für viele Fälle geringe Busse zu zahlen, während die Meldung weiterhin gemacht werden könnte. Die Frist verkäme zur Farce, der Anspruch auf ein Meldeverfahren würde zeitlich faktisch unbefristet bestehen.
Interessant ist, dass gemäss Darlegung des Bundesrates im Jahr 2014 nicht einmal 5 Prozent der Deklarationsformulare zu spät eingereicht wurden. Es handelt sich also um ein relativ kleines Problem. Würde man es aber gemäss den Anträgen der Mehrheit angehen, hätte das grosse Folgen. In [PAGE 1102] der Folge könnte nämlich die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre gesetzliche Kontrollfunktion nicht mehr korrekt erfüllen. Gibt es keine verbindliche Frist mehr, wird es in Fällen, in denen das Meldeverfahren zum Zuge kommen könnte, auch keine Nichtdeklaration mehr geben. Jede nichtgemeldete Dividende könnte nachgemeldet werden. Die Verrechnungssteuer würde ihre Funktion als Sicherungssteuer verlieren. Das liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit. Es wäre zudem eine krasse Ungleichbehandlung insbesondere zugunsten von Konzernen. Wer normal die Verrechnungssteuer bezahlen muss, hätte weiterhin eine Verwirkungsfrist, müsste fristgerecht deklarieren und bezahlen. Konzerne würden aber bevorzugt, sie bekämen mehr oder weniger einen Freipass. Damit sind wir Grünen nicht einverstanden. Es gibt weitere Gründe, wir kommen in der Detailberatung darauf zurück.
Der zweite heikle Punkt ist die von der Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragte Rückwirkung. Die neuen gesetzlichen Regelungen sollen auf Sachverhalte anwendbar sein, die am 1. Januar 2011 noch nicht rechtskräftig festgesetzt waren. Bereits bezahlte Verzugs- oder Vergütungszinsen müssten zurückerstattet werden. Diese Regelung ist unzulässig. Das Bundesgericht hat Kriterien für Rückwirkungen festgelegt, sie sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zudem würden Steuerforderungen ungleich behandelt. Wurde das Verfahren vor dem 1. Januar 2011 abgeschlossen, könnten keine Rückforderungen gestellt werden; wurde die Steuerforderung dagegen bestritten, aber schon.
Die WAK veranlasste eine Vernehmlassung. Bei den Kantonen war das Ergebnis eindeutig: Sie sehen keinen Handlungsbedarf, und eine Rückwirkung lehnen sie ab. Trotzdem sind wir Grünen zu einem Kompromiss bereit. Wir unterstützen den Antrag der Minderheit, dass die Frist zur Einreichung des Deklarationsformulars von 30 auf 90 Tage verlängert wird. Hingegen wollen wir die Verrechnungssteuersystematik und den verwirkenden Charakter der Meldefrist beibehalten. Damit erhalten die Unternehmen mehr Zeit, aber die Rechtsgleichheit bleibt gewahrt. In diesem Sinne sind wir für Eintreten. Die beantragte Rückwirkung lehnen wir, wie gesagt, strikte ab.