Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-06-16
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-16
Wortprotokoll
Das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer ist eine Erleichterung für [PAGE 1101] die Konzerne. Sie können die Verrechnungssteuerpflicht auf ausgeschütteten Dividenden mit einer Meldung erfüllen. Es handelt sich somit klar um ein Entgegenkommen gegenüber den Steuerpflichtigen. Sie müssen die Verrechnungssteuer nicht entrichten und dann wieder zurückfordern, sie können die Pflicht eben mit einer Meldung erfüllen. Die Voraussetzung dafür ist ganz klar, dass der steuerbare Ertrag innert 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung deklariert wird. Ebenfalls innert 30 Tagen ist das amtliche Erhebungsformular einzureichen. Wird diese Frist verpasst, so wird die Verrechnungssteuer im ordentlichen Verfahren erhoben. Sie ist dann auch nachträglich zu deklarieren, zu zahlen und auf die Leistungspflichtigen zu überwälzen. In der Regel wird damit dann ein Verzugszins von 5 Prozent fällig.
Die parlamentarische Initiative geht nun auf einen Bundesgerichtsentscheid zurück, mit dem das Bundesgericht bestätigt hat, dass die 30-tägige Frist eine Verwirkungsfrist ist und dass danach ein Verzugszins zu zahlen ist. Nach dem Urteil wurden rund 200 Fälle nachträglich für das Verfahren gemeldet. Bei sechs Fällen, die vor Gericht waren, geht es um eine Verrechnungssteuerforderung von insgesamt 1,95 Milliarden Franken mit einem Verzugszins von 170 Millionen Franken. Es geht also um beachtliche Summen. Es ist gut denkbar, dass Treuhänder oder sonstige Beauftragte, die die fristgerechte Meldung unterlassen haben, Schadenersatzforderungen befürchten und deswegen vielleicht die Initiative inspiriert haben.
Die Mehrheit der WAK will nun nicht nur die heutige Deklarationsfrist von 30 Tagen in eine blosse Ordnungsfrist umdefinieren, sie will auch, dass kein Verzugszins mehr zu erheben ist. Im Ergebnis der Kommissionsberatung führt das nun zu massiven Ertragsausfällen; die Anwendung soll ja rückwirkend erfolgen. Die zu erwartenden Ertragsausfälle betragen in der Fassung der Mehrheit allein für die noch hängigen Fälle 600 Millionen Franken. Zusätzlich kommt es durch die neue Regelung in Zukunft noch zu weiteren Einnahmenausfällen. Das ist aus Sicht der Minderheit nicht haltbar. Deswegen haben wir diese Regelung dann auch im Ergebnis abgelehnt, und dies liegt jetzt in Form eines Nichteintretensantrages vor.
Eine Ablehnung ergibt sich auch, wenn man die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens richtig liest. Die Mehrzahl der Kantone wie auch die Finanzdirektorenkonferenz sehen keinen gesetzlichen Handlungsbedarf. Wenn schon angepasst werden soll, ist die klare Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer für eine Regelung gemäss den Vorschlägen der Kommissionsminderheit. Noch klarer ist das Ergebnis in Bezug auf die Rückwirkung; sie wird von einer klaren Mehrheit abgelehnt. Machen wir eine Vernehmlassung, so müssen wir das Resultat auch ernst nehmen, und das macht die Kommissionsminderheit. Die Minderheit hätte nichts gegen eine moderate Anpassung der heutigen Regelung. Aber wir können das Resultat, das uns von der Mehrheit präsentiert wird, nicht akzeptieren. Wir sind für eine moderate Anpassung, z. B. für eine Verlängerung der Deklarationsfrist von 30 auf 90 Tage. Zusätzlich sind wir auch dafür, dass die Frist zur Einreichung der Meldung auf ein Jahr verlängert wird. Wir wollen aber ganz klar an den Verwirkungsfristen festhalten, das auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Wir wollen selbstverständlich keine rückwirkende Anwendung des nun zu ändernden Gesetzes. Die Mehrheit hat krass überzogen. Mit der Minderheit wollen wir dies im Rahmen der Detailberatung korrigieren.
Wir ziehen den Nichteintretensantrag wie gesagt zurück, bitten Sie aber, den Anträgen der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Das entspricht klar den Wünschen der Kantone und führt auch dazu, dass wir nicht krasse Einnahmenausfälle produzieren. Ich bitte Sie deshalb, entsprechend den Anträgen der Minderheit zu stimmen. Eine Abstimmung über Nichteintreten erübrigt sich.