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Maier Thomas · Nationalrat · 2015-06-16

Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-06-16

Wortprotokoll

Die Ihnen vorliegende Revision greift ein technisch komplexes, in der Praxis für viele Firmen sehr grosses und vor allem mit enormen Kostenfolgen verbundenes Problem auf. Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung mit anschliessender Rückforderung der Steuer vor. Firmen können dieses Meldeverfahren anwenden, wenn sie dies zu Beginn einmal beantragt haben und dieser Antrag von der Verwaltung bewilligt wurde. Wichtig ist zu wissen, dass innerhalb des Konzerns so gemeldete Verrechnungssteuern faktisch am Ende nicht geschuldet sind, das heisst keine Steuerschuld darstellen.

Die Verordnungen sehen vor, dass die Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt. Konsequenzen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf dieser 30 Tage erfolgt, werden nicht genannt. In der Praxis wurden die vorgenannten Fristen allgemein als Ordnungsfristen angesehen. Das Bundesgericht hat die Frist nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften in einem Entscheid vom 19. Januar 2011 im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung dann im Jahr 2011 damit begonnen, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl für das nationale als eben auch für das internationale Verhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und [PAGE 1100] zurückzufordern. Verschärfend kam hinzu, dass Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt wurden - vielfach Beträge in Millionenhöhe.

Nach Meinung des Urhebers dieser parlamentarischen Initiative und der Mehrheit Ihrer Kommission widerspricht die Auslegung und Rechtsanwendung der Eidgenössischen Steuerverwaltung dem klaren gesetzgeberischen Willen. Daher beantragen wir Ihnen eine entsprechende Klarstellung. Wir sind der Auffassung, dass die Auslegung und Rechtsanwendung, wie sie heute von der Eidgenössischen Steuerverwaltung vorgenommen werden, unverhältnismässige Konsequenzen nach sich ziehen und im Vergleich zur Zeit vor dem Bundesgerichtsentscheid eine Änderung der Praxis beinhalten. Die ordentliche Entrichtung der Verrechnungssteuer führt bei den betroffenen Unternehmen zu einem Liquiditätsabfluss sowie zu einem Zinsverlust auf dem einbezahlten Betrag, und das, obwohl sie die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens erfüllen und die Verrechnungssteuer grundsätzlich nicht zu entrichten haben. Dass auf den eigentlich nichtgeschuldeten Beträgen zudem namhafte Verzugszinsen erhoben werden, erachtet die Kommissionsmehrheit als schädlich für den Unternehmensstandort Schweiz und als nicht gerecht. Die aktuelle Praxis widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach im konzerninternen Verhältnis eine unbürokratische und wirtschaftsfreundliche Lösung umzusetzen ist.

Sowohl die WAK-NR mit 15 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen als auch die WAK-SR mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung haben der parlamentarischen Initiative vor ziemlich genau einem Jahr mit grosser Mehrheit Folge gegeben. Die WAK-SR hat gleichzeitig mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung der ähnlich lautenden parlamentarischen Initiative Niederberger Folge gegeben.

Die WAK-NR gab im Anschluss der Verwaltung den Auftrag, einen Vorentwurf mit möglichen Umsetzungsvarianten sowie den zugehörigen erläuternden Bericht auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 10. November 2014 hat die WAK-NR mit 17 zu 7 Stimmen einen Vorentwurf verabschiedet und beschlossen, eine Vernehmlassung zu eröffnen. Die nun von der Mehrheit - mit 14 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen - vorgeschlagene Lösung fand dort eine breite Unterstützung.

Aufgrund der Vernehmlassungsantworten haben wir dann in der WAK-NR die Art der Rückwirkung noch etwas angepasst, das heisst etwas breiter gefasst, damit wirklich alle offenen Fälle auch gleich fair und gerecht behandelt und abgeschlossen werden können. Die Kommissionsmehrheit - mit 13 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen - ist bei der Rückwirkung der Meinung, dass die neue Regelung gemäss ihrem Antrag auch auf Sachverhalte anzuwenden sei, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen eingetreten sind, ausser die Steuer- oder Verzugszinsforderung sei verjährt oder mittels einer rechtsgültigen Verfügung bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt worden. Damit wollen wir die Firmen in sämtlichen Fällen von einer nachträglichen Korrektur ihrer Besteuerung profitieren lassen, sofern ein grundsätzlicher Anspruch auf das Meldeverfahren gegeben ist.

In einigen wenigen Fällen geht es um sehr grosse Beträge. Sie können diese Zahlen dem Bericht Ihrer Kommission entnehmen; ich wiederhole diese hier nicht, es gäbe nur eine Zahlenschlacht.

Ein offener Streitpunkt ist, wie hoch die finanziellen Auswirkungen beim Bund wären. Die Mehrheit der Kommission meint, dass der von der Verwaltung geschätzte Betrag von 600 Millionen Franken viel zu hoch angesetzt sei und dass er mit der Umsetzung dieser Gesetzesänderung geringer werden würde. Alle diesbezüglichen Zahlen sind aber, das muss man sagen, grobe Schätzungen. Fakt ist: Wir müssen dieses Problem möglichst fair und gerecht für alle Betroffenen lösen.

Ich komme zum Fazit: Die WAK-NR schlägt Ihnen vor, mit der neuen Regelung klar festzuhalten, dass in Zukunft ein Nichteinhalten der Deklarationsfrist nicht mehr zu einer Verfahrensänderung vom Meldeverfahren ins ordentliche Verfahren führt. Unternehmen, die melden dürfen, sollen das weiterhin tun können, wenn die materiellen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das Nichteinhalten der 30-tägigen Deklarationsfrist soll aber weiterhin mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können. Damit belassen wir die Liquidität dort, wo sie hingehört, nämlich bei den Unternehmen.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in der Folge der Mehrheit zu folgen.