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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-03-09

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09

Wortprotokoll

Hier geht es um die Kostentragung durch Verursacher; in diesem Artikel ist vom sogenannt schuldhaften Verursacher die Rede. Diesbezüglich führten die Diskussionen in der Kommission zu einer klaren Stellungnahme von Frau Bundesrätin Doris [PAGE 98] Leuthard. Demnach ist es keine Kausalhaftung, die in jedem Fall zum Tragen kommt, das heisst, man haftet nur dann, wenn einem ein Verschulden nachgewiesen werden kann - beispielsweise, wenn man eine behördliche Weisung nicht beachtet hat, etwas gewusst und dann aber nicht danach gehandelt hat. Oder anders gesagt: Wenn jemand einen Wald besitzt und nicht weiss, was dort vor sich geht, ist er im Sinne des Gesetzes nicht schuldhaft. Die Bestimmung gilt lediglich für denjenigen, der ein Verschulden zu verantworten hat. Diesbezüglich lehnt man sich dabei an das Verwaltungsrecht an, wo eine solche Konkretisierung des Verursacherprinzips üblich ist und auch entsprechend Anwendung findet.