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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-03-09

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09

Wortprotokoll

Mit diesem neuen Artikel legt der Gesetzgeber im Kern fest, welche fachlichen Grundsätze, Strategien und Richtlinien im Zusammenhang mit Schadorganismen, die den Wald in seinen Funktionen erheblich schädigen können, auszuarbeiten sind. Diese Strategien und Richtlinien werden durch den Bund unter Mitwirkung der betroffenen Kantone ausgearbeitet. Priorität haben sinnvollerweise die vorsorglichen Massnahmen, also die Verhinderung der Einschleppung und die entsprechende Gebietsüberwachung. Dabei wird für den Umgang mit biotischen Gefahren eine abgestufte Vorgehensweise analog dem Vorgehensplan der Europäischen Union eingeführt, welche sich schwerpunktmässig an folgenden Schritten orientiert: erstens die rechtzeitige Tilgung von neufestgestellten Schadorganismen, zweitens die Eindämmung von etablierten Schadorganismen und drittens die Überwachung, Tilgung oder Eindämmung von Schadorganismen auch ausserhalb des Waldes.

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