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preparatory:AB 177625

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09

Wortprotokoll

Die hier in Verbindung mit Artikel 26 gemachten Ausführungen erscheinen der Kommission als eminent wichtig, denn es ist leider eine traurige Tatsache, dass sich im Wald immer wieder Unfälle mit forstlich nicht oder zu wenig ausgebildeten Arbeitskräften ereignen. So wird hier zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald neu die Pflicht eingeführt, dass im Auftrag - im Auftrag! - ausgeführte Holzerntearbeiten im Wald nur mit einer vom Bund anerkannten Ausbildung ausgeführt werden dürfen. Diese Pflicht gilt für die vom Auftragnehmer für Holzerntearbeiten eingesetzten Arbeitskräfte. Betroffen von dieser Ausbildungspflicht sind auch Militärdienst, Zivilschutzdienst und Zivildienst leistende Personen, die im Rahmen ihrer Diensttätigkeit Holzerntearbeiten im Wald ausführen, wie dies in der Folge von ausserordentlichen Sturmereignissen, wie zum Beispiel Lothar oder Vivian, der Fall ist. Holzerntearbeiten schliesslich, die ausserhalb von direkten Auftragnehmer- und Arbeitgeberverhältnissen ausgeführt werden, wie zum Beispiel Holzerntearbeiten im eigenen Privatwald, sind von der Ausbildungspflicht aber nicht erfasst.

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