Bischofberger Ivo · Ständerat · 2015-03-09
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-09
Wortprotokoll
Auch hier haben wir die Ausgabenbremse zu lösen. Die folgenden Artikel 37, "Schutzwald", 37a, "Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes", und 37b, "Abfindung für Kosten", sind zusammen zu betrachten. Warum?
Globale Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, werden gemäss Artikel 37 Absatz 1 auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gemäss der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gewährt. Damit fehlt aber im Bereich der Subventionierung von Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, eine gewisse Flexibilität. Dies wird nun im neuen Absatz 1bis ergänzt. Demnach können Abgeltungen an Projekte in Zusammenhang mit ausserordentlichen Naturereignissen, die im Einzelfall eine Beurteilung durch den Bund erfordern, durch Verfügung gewährt werden.
Artikel 37a schafft sodann die bei Waldschäden stossende subventionsrechtliche Ungleichbehandlung von unmittelbar nebeneinander liegenden Schutz- und Nichtschutzwäldern ab und schafft die Möglichkeit, dass der Bund auch bei ausserordentlichen Ereignissen - zum Beispiel bei kostspieligen Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen - aktiv werden kann.
Artikel 37b legt zudem das Prozedere fest, nach welchem die finanziellen Unterstützungen abgewickelt werden. Dabei lehnt sich das Verfahren der Festlegung der Abfindungen sinngemäss an das Verfahren gemäss Artikel 156 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes an. Die dazu erforderlichen Kriterien und Bedingungen werden sodann in den Ausführungsbestimmungen näher definiert.