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Caroni Andrea · Nationalrat · 2014-12-08

Caroni Andrea · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-08

Wortprotokoll

Ein Sprichwort besagt, dass im Leben nur der Tod und die Steuern sicher seien; das ist nun aber kein Grund, die beiden hier in einer "Todessteuer" - die Amerikaner nennen diese Steuer "death tax" - zu vermählen. Es gibt für eine Ablehnung dieser Vorlage wirtschaftspolitische Argumente, diese wird mein Kollege Germanier vortragen. Ich möchte Ihnen drei staatspolitische darlegen:

1. Die Verletzung des Rückwirkungsverbots: Das Verbot der Rückwirkung ist ein zentraler Pfeiler in unserem Rechtsstaat. Ein Staat, der seine Regeln nach Belieben auf die Vergangenheit anwendet, nimmt seinen Bürgern die Möglichkeit, sich darauf einzustellen. Er verletzt ihr Vertrauen in die Rechtsordnung. Eine echte und damit grundsätzlich unerlaubte Rückwirkung liegt vor, wenn z. B. ein abgeschlossener Vorgang, der früher steuerfrei war, im Steuerrecht nun neu besteuert wird. Dies ist bei der Initiative klar der Fall. Wenn sie dereinst, z. B. 2018 oder 2019 in Kraft treten würde, was hoffentlich nicht der Fall sein wird, dann wäre zu jenem Zeitpunkt eine Schenkung von 2013 lange abgeschlossen. Leider ist dies nun eine Verfassungsvorlage. Wäre es eine Gesetzesvorlage, würden wir klar sagen, dass sie verfassungswidrig sei. Unsere Verfassung lässt eine solche echte Rückwirkung nur zu, wenn sie erstens mässig in der Zeit ist und wenn sie zweitens sachliche Gründe hat. Diese dürfen nicht steuerlicher Art sein. Wie Sie sehen, ist bei einer Rückwirkung, die von 2012 bis 2018 oder 2019 gilt, von einer zeitlichen Mässigkeit keine Rede mehr. Vor allem aber ist es ein verpönter fiskalischer Grund, der hier angewandt wird. Man will einfach möglichst lange Zeit zurück den Verstorbenen noch in die Tasche greifen. Hier verstehe ich die Ratslinke nicht. Sie ist sonst eine Verfechterin des Rechtsstaates. Sie würde es nie tolerieren, dass man die Ausschaffungs-Initiative oder eine Erhöhung des Rentenalters rückwirkend anwendet. Hier aber macht sie mit. Die Rückwirkung ist ein übler "Tolggen" in diesem Text.

2. Das föderalistische Argument: Wir haben es auch schon gehört, die Initiative beschneidet in starker Weise die kantonale Steuerhoheit. Sie nimmt den Kantonen eine Kompetenz weg und gibt sie dem Bund. Heute aber erheben 24 Kantone eine Schenkungs- und 25 eine Erbschaftssteuer, oftmals, in der Tat, mit Ausnahmen für direkte Nachkommen. Das waren freie politische Entscheide jener Kantone. Oft haben ja direkte Nachkommen auch mitgearbeitet, z. B. im elterlichen Betrieb. Die anderen, die nicht direkte Nachkommen sind, werden besteuert, zum Teil zu hohen Sätzen. Nun möchte die Initiative zwar einen Teil des Geldes den Kantonen zurückgeben. Für die einen gäbe es Mehr-, für die anderen Mindereinnahmen. In der Summe wird den Kantonen aber kaum gleich viel Geld zur Verfügung gestellt werden. Es müsste eine Milliarde Franken sein, und mit all den einzelnen Ausnahmen, mit denen ja gehandelt wird, wird man das nicht erreichen. Erhalten die Kantone auf der einen Seite weniger Geld, kriegen sie dafür auf der anderen Seite mehr bürokratischen Aufwand, weil sie noch die ganze Rückwirkung bewältigen müssen. In der Summe würden die Kantone in dieser Hinsicht also von selbstständigen Teilnehmern im Steuerwettbewerb zu mit bürokratischen Auflagen belasteten Almosenempfängern.

3. Die Rechtsungleichheit: Dieses Argument müsste Ihnen von der Ratslinken besonders nahegehen. Sie führen ja das Argument der Gerechtigkeit ins Feld. Es gibt hier drei Facetten. Die erste betrifft die Unternehmen. Wir haben normale Unternehmen und Landwirtschaftsbetriebe. Die einen erhalten nur einen Freibetrag und einen reduzierten Satz, und die anderen, die Landwirtschaftsbetriebe, werden unter Umständen ganz von der Steuer befreit. Die taktische Absicht der sonst eher landwirtschaftskritischen Ratslinken ist in dieser Hinsicht doch etwas auffällig.

Die zweite Facette betrifft die Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensklassen. Die Initianten gehen ja grundsätzlich davon aus, geerbtes Geld sei ungerechterweise erhaltenes Geld. Also sei es gerecht, dieses Geld wegzunehmen und allen einen gleichen Start zu ermöglichen. Nun, abgesehen davon, dass auch Gesundheit oder Talent oder elterliche Zuneigung ungleich verteilt sind und nach dieser Logik auch weggenommen gehörten, müsste diese Logik auch schon für den ersten Franken gelten, nicht erst für den zweimillionsten. Es gibt Gründe für Steuerfreibeträge, aber diese sind eigentlich nur administrativer Art. Nach dieser Logik müsste man also ganz sicher zumindest bei Erbschaften von 50 000 Franken mit der Besteuerung anfangen. Auch hier wittere ich - ich glaube, zu Recht - einmal mehr taktische Absichten. Es geht Ihnen nicht darum, Erbschaften generell zu besteuern, weil Sie sie ungerecht finden, sondern darum, einen Graben durchs Land zu ziehen, eine Art fiskalischen Klassenkampf zu entfachen und so die Mehrheit auf eine Minderheit loszulassen, zwecks deren teilweiser Enteignung.

Die dritte Ungleichheit - hierzu wird vor allem Kollege Germanier Ausführungen machen - betrifft die Familienverhältnisse. Wir haben es gehört: Es wird der Nachlass besteuert, nicht der einzelne Erbe, und das führt dazu, dass ein [PAGE 2213] Einzelkind, das von beiden Elternteilen je 2 Millionen Franken erbt und so total 4 Millionen Franken erhält, steuerfrei bleibt. Fünf Erben zusammen aber, die von ihrer Mutter 2,5 Millionen Franken erben, also je eine halbe Million, bezahlen dann eine Steuer, obwohl sie als Einzelpersonen achtmal weniger erhalten als das vorher erwähnte Einzelkind.

Alleine schon aus diesen staatspolitischen Überlegungen - wegen der verbotenen Rückwirkung, wegen der Zentralisierung und wegen der Rechtsungleichheit - bitte ich Sie, diese Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.