Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-12-08
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-12-08
Wortprotokoll
Einleitend gilt es festzuhalten, dass nicht der Bund, sondern ausschliesslich die Kantone Vermögenssteuern erheben. Allfällige Vermögenssteuerdaten werden somit von den kantonalen Veranlagungsbehörden erhoben. Allerdings gilt auch im Bereich der von den Kantonen erhobenen direkten Steuern grundsätzlich nach Artikel 39 des Steuerharmonisierungsgesetzes die Geheimhaltungspflicht der mit dem Vollzug bezüglich der direkten Steuern betrauten Personen. Vorbehalten bleibt gemäss dem zweiten Satz von Artikel 39 Absatz 1 des erwähnten Gesetzes die Durchbrechung des Steuergeheimnisses, sofern hierfür eine Grundlage im kantonalen Recht besteht. Unter diesen Voraussetzungen ist auf kantonaler Ebene auch die Öffentlichkeit des Steuerregisters möglich. Ansonsten gilt jedoch, dass die involvierten Steuerbehörden über die Steuerdaten der Steuerpflichtigen Stillschweigen zu bewahren haben, dies nicht zuletzt auch, um die finanzielle Privatsphäre der Betroffenen zu schützen. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift kann sowohl disziplinarisch als auch strafrechtlich geahndet werden.