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Glanzmann-Hunkeler Ida · Nationalrat · 2014-12-08

Glanzmann-Hunkeler Ida · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-08

Wortprotokoll

Mit dem hier vorliegenden dringlichen Bundesgesetz präsentiert uns der Bundesrat eine Vorlage, um die bisherigen Verordnungen zum Verbot der Organisationen Al Kaida und "Islamischer Staat" mit einem befristeten Gesetz zu regeln. Gleichzeitig werden die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen diese Verbote der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt.

Der Bundesrat kann heute gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung eine Organisation verbieten. Dies basiert jeweils auf Notrecht, ausgesprochen durch den Bundesrat. Solche Verordnungen sind aber befristet. Mit dem Geschäft 09.402 wurde präzisiert, dass der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten entweder eine Verordnung mit einer Gültigkeit von längstens drei Jahren oder einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage vorlegt.

Das Verbot von Al Kaida wurde im November 2001 vom Bundesrat mit einer Verordnung festgelegt. Diese wurde 2003, 2005 und 2008 verlängert und per Januar 2012 in eine auf drei Jahre befristete Parlamentsverordnung überführt. Das Verbot der Organisation "Islamischer Staat" wurde am 8. Oktober 2014 verabschiedet und hat bis am 8. April 2015 Gültigkeit. Nach den gesetzlichen Vorgaben kann das Verbot von Al Kaida nicht mehr verlängert werden. Das Risiko wird aber weiterhin als hoch beurteilt. Auch im Ausland bleiben diese Gruppierungen verboten. Um das Verbot weiterhin zu gewährleisten, hat der Bundesrat am 12. November 2014 das vorliegende dringliche Bundesgesetz, befristet auf vier Jahre, verabschiedet. Diese Vorlage ist weitgehend identisch mit den bisherigen Verordnungen. Während dieser vier Jahre kann überprüft werden, ob eine gesetzliche Grundlage im neuen Nachrichtendienstgesetz geschaffen werden soll oder ob eine Verlängerung dieses Gesetzes sinnvoll ist. Der Bundesrat ist klar der Ansicht, dass diese Organisationen weiterhin verboten werden sollen. Das Gefahrenpotenzial ist nach wie vor da. Zudem signalisiert man damit auch auf internationaler Ebene Solidarität.

In der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates war Eintreten unbestritten. Es tauchten dann aber doch einige Fragen auf. Man fragte sich, ob humanitäre Organisationen auch in Zukunft mit diesen Gruppierungen in Kontakt treten können. Dies wurde vom Bundesrat so beantwortet, dass humanitäre Aktionen nicht unter dieses Verbot fallen. Wenn sich das EDA beispielsweise mit Leuten aus den verbotenen Organisationen trifft, macht man dies aus Sicht eines neutralen Staates. Diese Aktionen gefährden die Sicherheit der Schweiz nicht, im Gegenteil: Sie bauen Aggressionen ab und sind ein Beitrag zum Frieden.

Es wurde die Frage gestellt, wie es sich mit dem Erdöl verhalte, das die Organisation "Islamischer Staat" verkaufe. Es wurde dann auch diskutiert, dass ein solches Verkaufsverbot eher in den Bereich des Embargogesetzes fallen würde. Diese Frage beantwortete der Bundesrat so, dass nicht ersichtlich sei, ob die Organisation "Islamischer Staat" Öllieferungen tätige und, wenn ja, wie.

Es wurden Anträge eingebracht. Ein Antrag verlangte eine Ergänzung zu Artikel 2 Absatz 1, um dort auch Geschäftsbeziehungen mit verbotenen Gruppierungen mit einzubeziehen. Dieser Antrag wurde schlussendlich zurückgezogen. Ein zweiter Antrag verlangte, dass humanitäre Organisationen von den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 1 auszunehmen seien. Zu dieser Frage hatte sich der Bundesrat schon vorgängig geäussert, und der Antragsteller zog darauf seine zwei Anträge zurück.

Der Ständerat hat diese Vorlage am 27. November einstimmig angenommen. Ihre Sicherheitspolitische Kommission ist dem Ständerat gefolgt und hat schlussendlich diese Vorlage einstimmig, mit 22 zu 0 Stimmen, für die Ratsdebatte verabschiedet.

Wir empfehlen Ihnen, diesem Gesetz zuzustimmen und so rechtliche Sicherheit bei den Verboten der beiden Gruppierungen Al Kaida und "Islamischer Staat" zu gewährleisten.