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Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2001-12-13

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit I (Rossini), bei den Übergangsbestimmungen den Besitzstand zu wahren, ist sympathisch, aber fehl am Platz. Man kann in diesem Punkt die IV nicht mit der AHV vergleichen. Bei der IV erhält man eine Rente aufgrund seines Gesundheitszustandes, und dieser kann sich im Laufe der Zeit [PAGE 1940] verbessern, leider manchmal auch verschlechtern. Bei der AHV dagegen erhält man eine Rente aufgrund seines Alters, und es ist klar, dass man jedes Jahr - jedenfalls an Jahrzahlen - ein Jahr älter wird. Dort ist die Wahrung des Besitzstandes also logischer als bei der IV, vor allem auch deshalb, weil bei der IV ein Gesetz besteht, dessen Artikel 41 verlangt, dass die Renten periodisch überprüft werden. Überprüft werden müssen sie vor allem auf die Frage hin, ob sie in Bezug auf die Behinderung und vor allem den Invaliditätsgrad noch adäquat sind.

Ich habe mich bei der IV-Stelle Luzern erkundigt. Dort wurden die Renten im Jahr 2000 überprüft. 83 Prozent der mehreren Tausend Renten blieben gleich, 12 Prozent wurden erhöht, z. B. von einer Viertelsrente auf eine halbe oder von einer halben auf eine ganze Rente. In 1,6 Prozent der Fälle wurde die Rente reduziert, und in 3,3 Prozent der Fälle wurde die Rente aufgehoben.

Ich denke, es wäre auch nicht im Dienste der Behinderten, die heute eine Rente haben, dass der Besitzstand generell gewahrt würde. Mit anderen Worten: Wenn ein junger Mann, eine junge Frau mit 28 Jahren heute z. B. eine Rente bezieht, würde er oder sie diese Rente behalten, und man dürfte die Rente nicht mehr überprüfen.

Bei meinem Eventualantrag mache ich eine Differenzierung und sage: Wer bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision das 50. Altersjahr erreicht hat, dessen Rente wird nicht mehr überprüft, wenn es eine ganze Rente ist. Ich denke, das sei aufgrund der Wirtschaftslage adäquat. Wir haben gestern in diesem Saal die Revision des Avig diskutiert und festgestellt, dass ab dem 50. Altersjahr die Chance, in die Arbeitswelt zurückzukehren, sehr gering ist. Deshalb meine Nuancierung. Ich will keine Revolution auslösen, sondern sage mit meinem Antrag: Wer im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der 4. IV-Revision 50 Jahre alt ist, dessen Vollrente muss nicht überprüft werden, und er behält sie auf sicher. Das als Pendant zum Antrag der Minderheit I (Rossini).

Ich nehme die Gelegenheit wahr, gleich zum ganzen Artikel 28 zu sprechen. Die CVP-Fraktion spricht sich für eine feinere Abstufung des Behinderungsgrades aus, wenn mein Eventualantrag betreffend die Übergangsbestimmungen durchkommt.

In der Tat ist die heutige Abstufung - Viertelsrente, halbe Rente und ganze Rente - in der Praxis zu rudimentär. Die Hürde ist relativ gross. Erst bei einer Behinderung von 40 Prozent bekommt man eine Viertelsrente, ab 66 2/3 Prozent erhält man eine ganze Rente. Hier besteht tatsächlich eine Möglichkeit, bei den Behinderten gerechtere Entscheide zu treffen, vor allem im Bereich der Festlegung, aber auch der Rückstufung. Behinderte, die heute zwei, drei Jahre warten müssen, bis der sie betreffende Entscheid rechtskräftig ist, haben zu Recht Mühe, auf ihre Rente zu verzichten, wenn sie eingegliedert werden können und von der ganzen Rente direkt auf eine halbe Rente zurückgestuft werden müssen. Deshalb ist es im Sinne einer Eingliederung in die Arbeitswelt adäquater, wenn bei der Renteneinstufung ein grösserer Spielraum besteht. Wir haben es von Herrn Rossini gehört, dass die Möglichkeit der Dreiviertelsrente langfristig kostenneutral wäre, weil es wohl mehr Dreiviertelsrenten statt halbe Renten, aber auch weniger ganze Renten zugunsten von Dreiviertelsrenten geben könnte.

In diesem Sinne bitte ich Sie namens der CVP-Fraktion, den Antrag der Minderheit I (Rossini) zu Artikel 28 Absatz 1, aber auch meinen Eventualantrag zu unterstützen. Gleichzeitig bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Hubmann zu Absatz 2bis sowie den Antrag der Minderheit II (Gross Jost) zu Absatz 1bis abzulehnen, weil einerseits die Härtefälle durch die Assistenzentschädigung entschärft werden, andererseits bei der Viertelsrente neu die Möglichkeit besteht, dass sie mit Ergänzungsleistungen existenzsichernd ausgerichtet werden kann. Deshalb wird der Härtefall bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent in Zukunft nicht mehr der gleiche sein wie beim heutigen Gesetz.