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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-01

Wortprotokoll

Ich werde diese drei Fragen zusammen beantworten, weil sie das gleiche Thema betreffen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 bezieht sich auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien. Es kommt zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder und die Wahrung der Einheit der Familie in diesem Einzelfall gegen Artikel 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil setzt somit Dublin nicht ausser Kraft, erfordert aber bei Familien mit Kindern das Einholen von zusätzlichen Informationen und Zusicherungen. Das Bundesamt für Migration hat letzte Woche mit den italienischen Migrationsbehörden eine grundsätzliche Einigung über die Modalitäten bei der Überstellung von Familien erzielt. Bereits wurde eine Familie im Rahmen des Dublin-Abkommens und unter Respektierung der Auflagen des EGMR nach Italien zurückgeführt.

Zur Frage der möglichen Wirkung des Entscheids auf die Schleppertätigkeit kann ich Folgendes sagen: Im schweizerischen Asylverfahren werden nicht Reisegefährten, also Asylbewerbergruppen, sondern Familien im zivilrechtlichen Sinne gemeinsam behandelt. Mit der Mitnahme eines fremden Kindes wäre daher für die übrigen Reisegefährten nichts gewonnen. Bei eigenen Kindern wiederum ist nicht davon auszugehen, dass diese andernfalls im Herkunftsstaat zurückgelassen würden. Der Bundesrat teilt deshalb die Befürchtungen des Fragestellers betreffend missbräuchliches Vorgehen von Asylsuchenden und Schleppern nicht.

Zur völkerrechtlichen Tragweite des Entscheids ist festzuhalten, dass das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 einzig die Zuständigkeiten innerhalb des Dublin-Raumes betrifft. Grundsätzlich gehen völkerrechtliche Normen, die landesrechtlichen Normen entgegenstehen, vor. Ein Wechsel zum Vorrang des Landesrechtes würde bei Normkollisionen zwischen Landes- und Völkerrecht nicht zur Lösung beitragen und würde die Schweiz auch nicht davon entbinden, internationale Verpflichtungen einzuhalten. Eine Vertragspartei darf sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen.