Fässler Daniel · Nationalrat · 2014-12-02
Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02
Wortprotokoll
Ich spreche zum Antrag der Minderheit I zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2. In diesem Antrag geht es um eine ähnliche Frage, wie wir sie vorhin in Block 3, bei Artikel 19 Absätze 3bis und 3ter, beraten haben. Es geht wieder um die Frage, ob für die Wasserkraft eine leistungsbezogene Untergrenze eingeführt werden soll.
Der Bundesrat hatte eine untere Leistungsgrenze von 300 Kilowatt vorgeschlagen; diesen Vorschlag nimmt die von mir vertretene Minderheit I auf. Die Mehrheit hingegen möchte eine Leistungsuntergrenze von 1 Megawatt einführen, die von Frau Kollegin Semadeni vertretene Minderheit II sogar eine solche von 10 Megawatt. In diesem Punkt ist die Unterstützung für meinen Minderheitsantrag I etwas breiter als in Block 3 - das hoffe ich zumindest. Bei Artikel 19 Absätze 3bis und 3ter ging es um Neuanlagen und um die Beteiligung am Einspeiseprämiensystem. Bei Artikel 28, über den wir jetzt beraten, geht es um die Erweiterung oder die Erneuerung von bestehenden Anlagen und um einmalige Investitionsbeiträge. Es geht also um die Frage, ob eine bereits bestehende Anlage für eine Erweiterung nur dann einen einmaligen Investitionsbeitrag erhalten kann, wenn sie nach dem Umbau eine Leistung von 300 Kilowatt oder eben eine solche von 1000 Kilowatt, d. h. von 1 Megawatt, aufweist.
Die Argumente für eine tiefere Untergrenze sind ähnlich wie schon bei Artikel 19, aber nicht gleich. Hier macht es schon im Grundsatz überhaupt keinen Sinn, eine Leistungsuntergrenze festzulegen; davon bin ich überzeugt. Es geht ja nicht um Neuanlagen, sondern um die Erweiterung oder Erneuerung von bestehenden Kleinwasserkraftanlagen. Das Argument des Natur- und Landschaftsschutzes spielt in diesen Fällen eine kleinere, wenn nicht sogar eine untergeordnete Rolle. Völlig unsinnig ist es, eine Leistungsuntergrenze von 1 Megawatt einzuführen. Noch unsinniger wäre es, diese sogar bei 10 Megawatt anzusetzen. Damit wird ein ökonomisch sinnvoller und ökologisch verträglicher Ausbau der bestehenden Kleinwasserkraft verhindert oder zumindest klar erschwert.
Die ökologischen Fragen, die es bei jeder Wasserkraftanlage zu stellen gibt, sind nicht im Energiegesetz abschliessend zu beantworten, sondern im Einzelfall im Rahmen des Konzessions- und Bewilligungsverfahrens. Tun wir dies schon im Energiegesetz, erschweren wir unnötig und schon im Voraus den Ausbau bestehender Wasserkraftanlagen. Eine Wasserkraftanlage mit einer mittleren hydraulischen Bruttoleistung von 300 Kilowatt erbringt eine Jahresproduktion von ungefähr 2 Millionen Kilowattstunden, eine solche mit einer Leistung von 1 Megawatt sogar eine solche von 6 bis 7 Millionen Kilowattstunden. Das heisst, wenn Sie die Leistungsuntergrenze bei 1 Megawatt festlegen, bringen Sie damit zum Ausdruck, auf erneuerbare Energie von bis zu 5 Millionen Kilowattstunden pro Wasserkraftanlage verzichten zu wollen. Das kann nicht allen Ernstes die Meinung dieses Parlamentes sein.
Noch ein anderer Aspekt: Kleinwasserkraft bringt Wertschöpfung in die Schweiz und vor allem in die ländlichen Gebiete, und zwar von der Planung über den Bau, Betrieb und Unterhalt bis zum Stromverkauf. Von allen Möglichkeiten der Stromproduktion bleibt mit den kleinen Wasserkraftwerken am meisten Geld in den Regionen.
Ich ersuche Sie daher, bei Artikel 28 der Minderheit I zu folgen und für die Erneuerung von Wasserkraftanlagen eine Leistungsuntergrenze von 300 Kilowatt festzulegen. Damit unterstützen Sie auch die Haltung des Bundesrates, [PAGE 2080] zumindest jene, die er in seiner Vorlage ursprünglich zum Ausdruck gebracht hatte.