Killer Hans · Nationalrat · 2014-12-02
Killer Hans · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-12-02
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 17 und 18 in diesem Block werden die Regelungen für die Abnahme der produzierten Strommengen durch die Netzbetreiber und auch für die Vergütungspflicht getroffen. Auch der Umgang mit dem Eigenverbrauch wird festgelegt.
Wir bitten Sie, zum Einstieg in das 3. Kapitel die Minderheit Knecht zu unterstützen. Die SVP-Fraktion ist gegen dieses Einspeisevergütungssystem. Wir bitten Sie, diese Minderheit zu unterstützen. Wenn diese Unterstützung nicht mehrheitsfähig ist, werden wir die ursprüngliche Version des Bundesrates bei den Artikeln 17 und 18, d. h. den Antrag der Minderheit Rösti, unterstützen. Warum dies? Als erneuerbar im Sinne von Absatz 1 von Artikel 17 ist aus unserer Sicht auch die Produktion von Biogasstrom zu bezeichnen. In diesem Sinn ist die Version des Bundesrates für uns klar besser.
Auch in Artikel 17 Absatz 2 und in Absatz 3 zu den Obergrenzen betreffend Abnahmepflicht durch Netzbetreiber bevorzugen wir die bundesrätliche Version. Die Obergrenze von 10 Megawatt bei den Wasserkraftanlagen scheint uns die weniger sachgerechte Lösung zu sein.
In Artikel 18 werden die Grundsätze des Eigenverbrauchs geregelt. Wir sind klar der Ansicht, dass der Eigenverbrauch von lokal oder sogar im eigenen Haus hergestelltem Strom sehr sinnvoll ist, mindestens dann, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Diese Methode entlastet zu vielen Zeiten die Hoch- und Höchstspannungsnetze. Dieses System belastet aber andererseits die Netzinfrastruktur vollumfänglich dann, wenn witterungsbedingt kein Strom hergestellt werden kann, aber trotzdem voller Bedarf beim Konsum besteht und keine eigenen Speichermengen im Haus zur Verfügung stehen.
Die Wahlfreiheit, ob und wann die Produktion ganz oder teilweise selber verbraucht werden soll, ist weder sach- noch marktgerecht. Es ist nicht sachgerecht, dass bezüglich des Anlagebetreibers allein dessen finanzielle Interessen massgebend sind. Hier muss der Ständerat bessere Lösungen finden. Richtig wäre, dass zuerst der Eigenverbrauch zu decken ist und nur die Überschussmenge entschädigt wird. Zu diesen Überlegungen gehört aber auch die Definition, für welche Strommengen der Eigenproduzent Netzbeitragskosten zu leisten hat. Hier sind für den Einzelantrag Grossen Jürg in unserer Fraktion grundsätzlich auch Sympathien vorhanden.
In den Artikeln 19 bis 27 wird das Einspeiseprämiensystem festgesetzt. Dieses System stellen wir grundsätzlich infrage, weil wir gegen die kostendeckende Einspeisevergütung sind: Die Produzenten werden abhängig von staatlicher Unterstützung, die Grundsätze des Marktes werden ausgehebelt. Der Staat verpflichtet sich, fixe Vergütungen während fixen Laufzeiten zu leisten, und die Konsumenten und KMU werden während dieser Zeit mit einer Abgabe belastet, im Moment mit 2,3 Rappen pro Kilowattstunde. Wir unterstützen den Antrag der Minderheit Knecht auf Seite 16 der Fahne. Die Minderheit Knecht will kein Einspeiseprämiensystem und beantragt darum die Streichung der Artikel 19 bis 27.
Wir werden auch den Antrag der Minderheit I (Fässler Daniel) zu Artikel 19 Absatz 3bis Buchstabe a und Absatz 3ter unterstützen. Als Leistungsuntergrenze für die Vergütungsberechtigung von Kleinwasserkraftanlagen scheint uns jene mit 300 Kilowattstunden die richtigere zu sein - wenn wir denn schon beschlossen haben, Beiträge auszuschütten.
Bei Artikel 21, in dem es um die Direktvermarktung von selber hergestelltem Strom geht, bevorzugen wir den Antrag der Minderheit I (Wasserfallen), "gemäss Bundesrat", welcher die Kleinproduzenten verpflichtet, die von ihnen hergestellten Elektrizitätsmengen selber am Markt zu verkaufen.
Bei Absatz 3 von Artikel 21 werden wir der Minderheit II (Rösti) folgen, die den Vergütungssatz in Bezug setzt zum Einheitsvergütungssatz und zum Referenzmarktpreis. Das ist kongruent mit dem Antrag der Minderheit II (Rösti) zu Artikel 22 Absatz 1, den wir ebenfalls unterstützen. Die Forderung nach einem einheitlichen Vergütungssatz würde dazu führen, dass sich die Investoren, die in erneuerbare Energien investieren, Überlegungen zum Verhältnis zwischen dem eingesetzten Kapital und der daraus resultierenden bestmöglichen Produktion machen, was durchaus zu begrüssen wäre.
Bei Artikel 22 Absatz 2bis stimmen wir für die Version der Mehrheit, also für 23 Rappen pro Kilowattstunde. Ferner sind wir klar für eine einheitliche Vergütungsdauer von zehn Jahren, unabhängig von der Produktionsart, und werden deshalb bei Artikel 22 Absatz 3 der Minderheit I (Wasserfallen) zustimmen. Kennen Sie einen Markt, auf dem Sie während einer festen Laufzeit von zehn oder zwanzig Jahren einen fix garantierten Preis für Ihr Produkt erhalten? Genau dies machen wir hier. Begrenzen wir den Schaden, und limitieren wir die Vergütungsdauer auf zehn Jahre!
Bei Artikel 22 Absatz 6 werden wir der Minderheit VI (Nussbaumer) folgen, und beim Referenzmarktpreis in Artikel 23 unterstützen wir die Minderheit Rösti, also die Version des Bundesrates. Eine Definition zu diesem Thema scheint uns allemal besser zu sein als die Streichung, wie sie die Mehrheit der Kommission will.
Und schliesslich möchten wir in Artikel 27 Absatz 1 stehenlassen und dabei die Sanktionslimite bei 25 Prozent festlegen, indem wir die Minderheit II (Knecht) unterstützen.