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Gross Jost · Nationalrat · 2001-12-13

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Es ist bei diesen zahlreichen Anträgen nicht ganz einfach, den Überblick zu behalten. Ich versuche zuerst zu sagen, was beim bundesrätlichen Entwurf unbestritten ist, werde dann auf die neuen Elemente, die die Kommissionsmehrheit will, eingehen und schliesslich auf die Minderheiten. [PAGE 1959]

Der Grundsatz der Einführung der Assistenzentschädigung - ich glaube, das kann man sagen - ist unbestritten. Unbestritten ist auch, dass diese Assistenzentschädigung die bisherigen Leistungen Hilflosenentschädigung, Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige und Hauspflegebeitrag ersetzen soll. Unbestritten ist ebenfalls, dass wir von einer dreigradigen Abstufung ausgehen: hoher, mittlerer und geringer Assistenzbedarf. Der Bundesrat hat dann verschiedene Korrekturelemente drin, die die Mehrheit der Kommission grundsätzlich befürwortet. Dass die Assistenzentschädigung vorwiegend für Menschen ausserhalb der Institutionen gelten soll, um ihre Autonomie und Wahlfreiheit zu stärken, darf als unbestritten gelten.

Der Anspruch auf lebenspraktische Begleitung für psychisch Behinderte ist zwar bei Artikel 42 durch den Antrag der Minderheit I (Egerszegi) bestritten, wird aber von der Mehrheit getragen; darauf werde ich noch zurückkommen. Schliesslich haben wir den dritten Korrekturbereich, nämlich den Intensivpflegezuschlag für Minderjährige, wo zusätzlich der Antrag Suter vorliegt.

Was hat sich die Mehrheit für Überlegungen gemacht? Bei der pflegerischen Abgeltung sind wir auf die Bedenken gegenüber einer gewissen Ungleichbehandlung zwischen Menschen, die in den Institutionen - vor allem in von den kollektiven IV-Leistungen subventionierten Wohnheimen - einerseits und den ausserhalb dieser Institutionen lebenden Menschen andererseits eingegangen. Wir haben gesagt: Das wollen wir ändern. Wir haben ausdrücklich die Wahlfreiheit des Behinderten aufgenommen: Ob stationär oder ambulant, ob er seine Pflege selber organisieren will, das ist im Antrag der Mehrheit ausdrücklich enthalten. Wir sind ausserdem der Meinung, dass die Abklärung des Assistenzbedarfes nach einheitlichen Kriterien erfolgen soll. Wir haben das ebenfalls festgeschrieben, um auch hier ein Element der Gleichbehandlung zu erreichen. Wir haben uns dann mit der Situation konfrontiert gesehen, dass die Leistungen, die der Bundesrat vorschlägt, also in etwa das Doppelte der Hilflosenentschädigung, für gewisse Schwerstbehinderte - vor allem für körperlich Behinderte -, die ausserhalb der Institutionen leben wollen, nicht ausreichen, und haben deshalb eine zusätzliche Absicherung nach dem Bedarfsprinzip im Rahmen der Ergänzungsleistungen vorgesehen. Hier ist dann auch die entsprechende Änderung im Ergänzungsleistungsgesetz vorgesehen.

Dabei haben wir die Höchstgrenze für den ungedeckten Assistenzbedarf auf 90 000 Franken pro Jahr erhöht. Das heisst, dass die Ergänzungsleistungen zusammen mit der Grundentschädigung einem schwerst körperlich Behinderten, der ausserhalb der Institution leben will, im Maximum fast 10 000 Franken pro Monat eintragen können. Wir sind der Auffassung, dass wir zwar hier möglicherweise nicht alle Bedürfnisse abdecken, aber doch einen wesentlichen Teil.

Nun möchte ich zu den Minderheiten kommen, zuerst zur Minderheit I (Egerszegi) zu Artikel 42: Die Minderheit I möchte ja den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung eliminieren. Hier möchte ich einfach sagen, Frau Egerszegi: Formal haben Sie Recht, dass die Hilflosenentschädigung schon bisher für psychisch Behinderte und leicht geistig Behinderte auch rechtlich zugänglich war. Weil aber die Hilflosenentschädigung auf die körperlichen Lebensfunktionen in den Bereichen Anziehen, Ausziehen, Essen, Notdurft usw. zugeschnitten war, war sie faktisch für psychisch und leicht geistig Behinderte eben nicht von Relevanz, denn dort stellen sich ja andere Probleme. Psychisch Behinderte brauchen diesen Anspruch, weil sie in Alltagssituationen oft überfordert sind und weil sie beispielsweise Hilfe beim Einkaufen oder in anderen lebenspraktischen Bereichen benötigen. Frau Egerszegi, man muss hier auch sagen, dass beispielsweise die Hilfe beim Anziehen und Ausziehen nicht eine spezifisch medizinische Funktion ist. Sie können deshalb auch nicht sagen, hier werde etwas verwässert, was im Bereich der Hilflosenentschädigung nicht möglich wäre.

Es ist ganz wichtig, dass wir uns im Klaren sind: Wenn wir hier den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht einführen, dann sind die psychisch Behinderten praktisch von diesem Leistungsbereich der Assistenzentschädigung ausgeschlossen, obwohl sie ja aufgrund der Verfassung - Frau Dormann hat das sehr schön ausgeführt - gleich behandelt werden müssen.

Nun komme ich zur Minderheit II (Stahl) bzw. bei Artikel 42ter zur Minderheit I (Stahl), zum anderen System, das hier beantragt wird. Herr Bortoluzzi, Sie haben gesagt, die Verwaltung habe das nicht geprüft. Herr Stahl ist mit diesem Antrag, der gut gemeint ist - ich sage das für die Kommission -, an den letzten Sitzungstagen gekommen. Herr Bortoluzzi hat vorher einfach der Verwaltung den Auftrag geben wollen, sie solle eine kostenneutrale Variante der Assistenzentschädigung einführen, das heisst auf dem Niveau der Hilflosenentschädigung. Aber Sie haben keinen inhaltlichen Vorschlag gemacht, wie die Verwaltung das tun soll.

Der Antrag der Minderheit (Stahl) geht wesentlich weiter. Aber er enthält ganz entscheidende Schwachstellen. Herr Stahl, das Niveau der Grundentschädigung wird auf das jetzige Niveau der Hilflosenentschädigung herabgedrückt. Es ist eben nur noch die Hälfte dessen, was die Mehrheit als Grundentschädigung will.

Dann gibt es in Ihrem Antrag in Absatz 3 einen ganz fatalen Satz: "Leistungen anderer Sozialversicherungen und Leistungen der öffentlichen Hand werden angerechnet." Hier ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass das so interpretiert werden könnte, dass auch die Sozialhilfe dieser zusätzlichen Leistung über das persönliche Budget vorgeht. Das wäre eine völlige Umkehr des Versicherungsprinzips, weil dann ein Bedarfsprinzip eingeführt wird, das wir bei der Assistenzentschädigung nicht wollen. Die Mehrheit will etwas wesentlich anderes: Wir wollen eine Grundentschädigung in doppelter Höhe und dann über das Ergänzungsleistungssystem eine Zusatzleistung für jene Menschen, die sie brauchen. Sie wollen möglicherweise - vielleicht haben Sie das zu wenig bedacht - etwas einführen, das dazu führen könnte, dass andere Leistungen der Sozialversicherungen oder sogar der Sozialhilfe vorgehen. Wahrscheinlich haben Sie das nicht bedacht. Aber es wäre deshalb doch gut, wenn dieser Antrag im Hinblick auf die Beratungen im Ständerat optimiert würde. So wie Sie ihn hier bringen, führt er zu einem Leistungsabbau, und das ist nicht, was der Bundesrat will, und schon gar nicht, was die Kommissionsmehrheit will.

Den Antrag Graf - Faktor 2,5 - lehnt die Mehrheit ab, weil sie das Fuder nicht überladen will. Zum Antrag Suter, die Prozentsätze für den Intensivpflegezuschlag für Minderjährige zu erhöhen: Ich muss Herrn Suter Recht geben, dass wir nicht bedacht haben, dass wir damit unter den Status quo gehen. Wenn der Status quo tatsächlich unterschritten wird, dann tut Ihr Rat gut daran, sich das zu überlegen. Denn das wollte die Kommission nicht.