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Hefti Thomas · Ständerat · 2015-03-16

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-16

Wortprotokoll

Für eine zahlenmässig kleine Minderheit, die aus Kollegin Savary und mir besteht, beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat zu folgen, und zwar bei allen vier Differenzen - der Kommissionspräsident hat ja schon ausgeführt, dass die Bestimmungen zusammengehören und zusammen behandelt werden können. Ich werde auch nur einmal sprechen.

Der Nationalrat hat diese Bestimmungen mit 109 zu 72 bzw. 110 zu 73 Stimmen gestrichen. Da wir sie ganz ohne weitere Diskussionen in den Text aufgenommen haben, möchte ich doch meine Kehrtwendung begründen. Im Nationalrat ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass das, was wir mit unserer Lösung wollen, vom Richter auch dann zu prüfen ist, wenn wir unsere Lösung weglassen; dies, weil die Gerichte in dieser Materie der Offizialmaxime verpflichtet sind. Der Richter hat das zu prüfen, ob wir es gemäss unserer Fassung im Gesetz haben oder gemäss Nationalrat weglassen. Es ist also nicht so, dass der Nationalrat das Handlungsfeld [PAGE 188] der Gerichte einschränkt. Man ist fast versucht zu sagen: im Gegenteil. Darauf ist im Nationalrat auch hingewiesen worden.

Man könnte sagen, dass wir mit unserer ständerätlichen Fassung den Richter in eine bestimmte Richtung lenken möchten. Das wäre deshalb falsch, weil diese eine Richtung nicht unbedingt und vor allem nicht immer dem Kindeswohl entsprechen muss. Und dies, das Wohl des Kindes, hat im Zentrum der richterlichen Überlegungen zu stehen - nichts anderes. Wenn es das Kindeswohl gebietet, wird der Richter die gemeinsame Obhut anordnen. Wenn die Eltern diese wollen - und das wird immer öfter der Fall sein -, dann wird sich der Richter nicht grundlos darüber hinwegsetzen, es sei denn, es wäre eben zum Wohl des Kindes. Wo sie hingegen problematisch ist, also nicht zum Wohl des Kindes ist, da soll der Richter oder die Richterin davon absehen. Problematisch und damit allenfalls nicht dem Kindeswohl dienlich kann die gemeinsame Obhut z. B. wegen des Weges sein, der zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile zurückgelegt werden muss, allenfalls auch wegen bestimmter Berufe, die die Elternteile ausüben. Schliesslich hat man es auch manchmal mit Elternteilen zu tun, die eine problematische Persönlichkeit aufweisen - das gibt es; vielleicht war ja gerade das der Grund für eine Trennung.

Haben wir doch Vertrauen in unsere Richterinnen und Richter, dass sie ihre Aufgabe gewissenhaft ausführen, dass sie nicht Vorurteile sprechen, sondern abwägen, prüfen und dann entscheiden. Haben wir Vertrauen, dass die Richterinnen und Richter, die, wie wir auch, Kinder unserer Zeit und damit unseres Zeitgeistes sind, diesem Rechnung tragen können, weil sie ja dank der Offizialmaxime diesbezüglich keine Schranken haben und ausdrücklich dazu befugt sind!

Ich bitte Sie daher, der Minderheit zuzustimmen und diese Differenz auszuräumen.