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Heberlein Trix · Nationalrat · 2001-12-13

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-13

Wortprotokoll

Wir behandeln nun praktisch in einem Aufwisch - möchte ich beinahe sagen - die beiden entscheidenden Artikel dieser Gesetzgebung; es handelt sich auch um zwei ganz verschiedene Sachen. Ich möchte Sie bitten, dass Sie mit der Redezeit nicht allzu streng sind. Ich werde mich zu Artikel 42 Absatz 2 äussern, Herr Suter wird sich nachher zu Artikel 42ter äussern.

In diesem Artikel 42 wird - das habe ich erwähnt - die entscheidende Weichenstellung für die Neuausrichtung der Invalidenversicherung vorgenommen, nämlich die Abkehr von der Hilflosenentschädigung und die Einführung der Assistenzentschädigung. Diese soll auch Pflegebeiträge an Minderjährige ersetzen, ebenso die Beiträge an die Hauspflege. Neue Leistungen, neue Gesetzesdefinitionen lassen immer einen Spielraum für Ansprüche, für Interpretationen oder Gerichtsentscheide offen. Aus diesem Grund müssen wir uns als Gesetzgeber einer klaren Sprache bedienen.

Die Einführung des persönlichen Assistenzbedarfs im Zusammenhang mit dem Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auch im Falle leichter psychischer Behinderung hat neue Leistungen zur Folge und verursacht damit auch neue Kosten. Heute haben psychisch Behinderte zwar einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung, doch sind die Anspruchsvoraussetzungen sehr eng formuliert. Die Abgrenzung zwischen psychischer und geistiger Behinderung ist in der Praxis schwierig durchzuführen, und die Grenzen sind oft fliessend. Umso mehr müssen die Leistungsausdehnungen in Absatz 2 klar umschrieben werden. Auch so sind die Mehrkosten kaum bezifferbar; Sie haben es gehört, es wird [PAGE 1956] von 56 Millionen Franken gesprochen. Woher diese Berechnungen stammen, war für uns nicht klar nachvollziehbar.

Es ist Frau Bundesrätin Dreifuss hoch anzurechnen, dass sie sich zusammen mit der Verwaltung bemüht hat, die Anspruchsberechtigung für persönliche Assistenz und lebenspraktische Begleitung bei geistiger Behinderung an den Anspruch einer Viertelsrente zu knüpfen und damit unseren Bedenken entgegenzukommen.

Die FDP-Fraktion unterstützt den Wechsel zur Assistenzentschädigung vollumfänglich; wir haben uns auch immer so geäussert. Wir verlangen jedoch mit der Minderheit I (Egerszegi) die Notwendigkeit dauernder Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung und lehnen die Ausdehnung auf die lebenspraktische Begleitung in diesem Bereich ab. Für uns ist dieser Begriff zu sehr interpretationsbedürftig. Er reicht von Botengängen und Gesprächen bis zu Aufgaben, welche heute von Sozialbehörden, von Nachbarn, von Betreuungspersonen - vor allem auch von Freiwilligen in der Gemeinde - erfüllt werden, wie beispielsweise Steuererklärungen ausfüllen, Postcheckkonto nachführen usw. Ganz selbstverständlich kann die Abgrenzung nicht genau erfolgen.

Welches sind die objektivierbaren Kriterien für die lebenspraktische Begleitung? Wie gross ist die Notwendigkeit, und wo sind die Grenzen? Diese neuen, vom Gericht erst einmal zu interpretierenden Leistungen können nicht einfach in einer Verordnung formuliert werden. Die Anknüpfung an eine Viertelsrente kann - dies befürchten wir - in vielen Fällen zur Zusprechung einer solchen Rente führen, also zur Invalidisierung statt zum Ziel des Gesetzes: Eingliederung vor Rente. Auch dient die lebenspraktische Begleitung nicht der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und widerspricht der Zielsetzung der Gesetzesrevision. Das ist die finanzielle Konsolidierung der IV und nicht primär die Leistungsausdehnung.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, dem Antrag der Minderheit I (Egerszegi) zuzustimmen. Marc Suter wird sich nun zum Antrag der Minderheit II (Stahl) zu Artikel 42 Absatz 2 äussern.