Goll Christine · Nationalrat · 2000-03-08
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-08
Wortprotokoll
Die vom Bundesrat vorgelegte Zweckbestimmung stellt den Gesundheitsschutz der Bevölkerung ins Zentrum. Ich habe in der Eintretensdebatte erläutert, dass das auch das wichtigste Anliegen der SP-Fraktion ist. In Absatz 1 des Zweckartikels wird konkretisiert, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden dürfen und dass die richtige Verwendung gewährleistet sein muss. Absatz 2 der Fassung des Bundesrates schützt die Konsumenten und Konsumentinnen von Heilmitteln vor Täuschung. Entgegen dieser unmissverständlichen Fassung einer Zweckbestimmung, wie sie uns der Bundesrat vorgelegt hat, will nun eine knappe Mehrheit der Kommission den Gesundheits- und Täuschungsschutz relativieren, indem marktpolitische Elemente eingebaut werden sollen.
Ziel eines Zweckartikels ist es, den wichtigsten Anliegen eines Bundesgesetzes Rechnung zu tragen. Wir haben bereits ausgeführt, dass die Prioritäten unserer Fraktion im Bereich des Schutzes von Konsumentinnen und Patientinnen liegen. Gesundheitspolitische und wettbewerbspolitische Zielsetzungen können sich jedoch widersprechen. Das kommt im Antrag der Kommissionsmehrheit zum Ausdruck. In dieser Fassung, die im Stile eines überholten Gewerbeschutzes daherkommt, erliegen die Textverfasserinnen dem Druck der Pharmalobby. Zudem gehören Vollzugsgrundsätze nicht in einen Zweckartikel. Die Festschreibung der Unabhängigkeit der schweizerischen Heilmittelkontrolle, wie [PAGE 80] sie die Kommissionsmehrheit in Absatz 3 Buchstabe a des Zweckartikels beantragt, ist überflüssig und gefährlich.
Überflüssig ist sie deshalb, weil die Einrichtung eines eidgenössischen Heilmittelinstitutes als öffentlich-rechtliche Institution, wie sie uns der Bundesrat in seiner Vorlage unterbreitet, diese verlangte Unabhängigkeit ja bereits von Gesetzes wegen garantiert. Das Institut selber, das auch den internationalen Anforderungen eines einheitlichen Bewilligungs- und Inspektionswesens genügt, hat die Kompetenz zur Kontrolle der Arzneimittelherstellung. Das ist die Kompetenz des Bundes, des Institutes. Die Kantone hingegen - Bund und Kantone teilen sich ja die Aufgaben - sind für die Heilmittelkontrolle bei den Abgabestellen verantwortlich. Insofern ist die Unabhängigkeit gewährleistet.
Gefährlich ist die Formulierung in der Fassung der Mehrheit deshalb, weil sie uns suggeriert, dass eine neue Instanz etabliert werden soll, die im Heilmittelgesetz so nicht vorgesehen ist. Die Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse zeigt unmissverständlich, dass es bei einem Zweckartikel, vor allem beim Zweckartikel dieses Gesetzes, darum gehen muss, sich auf die Hauptmotive des Gesetzes zu konzentrieren. Das Hauptmotiv sind der Gesundheits- und Täuschungsschutz der Bevölkerung, die den chancengleichen Zugang zu qualitativ guten, sicheren und wirksamen Heilmitteln für alle ermöglichen.
Die SP-Fraktion bittet Sie deshalb, dem Rechnung zu tragen, indem Sie der Fassung des Bundesrates zustimmen und die lange und umständliche Formulierung der Kommissionsmehrheit ablehnen.