Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-25
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-25
Wortprotokoll
Artikel 301 Absatz 1bis bildet die erste sogenannte flankierende Massnahme zur gemeinsamen elterlichen Sorge. Der Anlass für diese Massnahme war die Befürchtung, die in der Vernehmlassung zum Teil geäussert wurde, wonach die gemeinsame elterliche Sorge von einem Elternteil dazu missbraucht werden könnte, dem anderen Elternteil das Leben schwerzumachen, und das ist selbstverständlich nicht das Ziel dieser Revision. Die gemeinsame elterliche Sorge soll nicht dazu führen, dass jeder Entscheid über das Kind von beiden Eltern gemeinsam getroffen werden muss, ansonsten wäre es tatsächlich so, dass die Eltern sich gegenseitig blockieren könnten. In diesem Sinn hält Artikel 301 Absatz 1bis Ziffer 1 fest, dass der Elternteil, der das Kind betreut, allein Entscheide treffen darf, welche die alltäglichen Angelegenheiten betreffen; das Gleiche gilt bei dringlichen Angelegenheiten.
Als alltäglich im Sinn dieser Bestimmung gelten z. B. Entscheidungen über die Ernährung, die Bekleidung und die Freizeitgestaltung des Kindes; ich würde auch den Haarschnitt, den Frau Nationalrätin Fehr angesprochen hat, mal darunter nehmen. Dringlich ist z. B. eine notfallmässige Spitalbehandlung, aber nicht eine Kieferbehandlung oder eine Zahnbehandlung, die sich über längere Zeit planen lässt und die dann auch Folgen hat. Zahnkorrekturen, Sie kennen das, haben beträchtliche Kostenfolgen und Auswirkungen über Jahre. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die z. B. zu einem Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes führen, aber wie gesagt auch medizinische Eingriffe oder andere Dinge, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, wie beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport. Solche Entscheide müssen die Eltern gemeinsam treffen. Können sie sich nicht einigen, liegt es am Gericht bzw. an der Kindesschutzbehörde, darüber zu entscheiden. Der Entscheid hat sich dabei vorrangig am Wohl des Kindes zu orientieren, und das Kind ist grundsätzlich auch anzuhören.
Ich sage hier gerne noch etwas zum Einzelantrag Ingold zu Absatz 1. Es ist richtig, wie es Frau Nationalrätin Ingold verlangt, dass man klärt, welche Behörde hier zuständig ist. Nun ist es aber so, dass Frau Nationalrätin Ingold in ihrem Einzelantrag verlangt, dass es immer die Kindesschutzbehörde sei - das hat sie geschrieben. Wir sind der Meinung, dass in Fällen, in denen sich das Gericht ohnehin mit der Situation befasst - das kann zum Beispiel während des Scheidungsverfahrens sein -, es nicht sinnvoll ist, dass sich dann die Kindesschutzbehörde damit befasst. Sinnvoller ist es, dass der Fall dann beim Gericht bleibt. Diese Aufgabenteilung erscheint uns sinnvoll. Aus diesem Grund bitten wir Sie, den Einzelantrag Ingold abzulehnen. Wir möchten die Aufgabenteilung haben, die hier festgehalten ist. Dem Grundsatz, dass klar eine Behörde festgelegt werden muss, die sich damit beschäftigt, stimmen wir zu, aber der Antrag ist mit der Systematik dieses Gesetzes nicht zu vereinbaren.
Nun, der Entwurf verzichtet bewusst auf eine Aufzählung der Entscheidungen, welche zwingend die Zustimmung des anderen Elternteils benötigen, wie es zum Teil auch von der Wissenschaft vorgeschlagen worden ist. Wir sind der Meinung, dass es der Praxis überlassen werden soll, jene Bereiche zu definieren, die alltäglichen Charakter haben.
Ich komme jetzt noch zu Ziffer 2 von Artikel 301 Absatz 1bis. Gemäss dieser darf schliesslich ein Elternteil auch dann alleine entscheiden, wenn es ihm mit vernünftigem Aufwand nicht möglich ist, den anderen Elternteil zu erreichen, das heisst, wenn der andere Elternteil verreist ist, keine Adresse oder Telefonnummer hinterlassen hat oder eben nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.
Nach dem Antrag der Minderheit Ihrer Kommission ist der Wortlaut von Ziffer 1 zu ändern. Die Minderheit schlägt vor, dass "alltäglich" durch den Ausdruck "nicht von erheblicher Tragweite oder langfristiger Bedeutung" zu ersetzen sei. Inhaltlich ist praktisch das Gleiche gemeint. Die vorgeschlagene Formulierung ist aber etwas komplizierter und inhaltlich auch etwas abstrakter; damit wird letztlich nur der Interpretationsspielraum vergrössert, womit es für die Eltern noch schwieriger wird, das Gesetz zu verstehen. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat Sie bittet, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Ich komme jetzt noch auf die Fragen zurück und auf das Beispiel, das von Herrn Nationalrat Jositsch erwähnt worden ist: Darf eine Mutter ohne Zustimmung des anderen Elternteils das Kind beispielsweise zwei bis drei Tage in die Kindertagesstätte geben?
Ich möchte das so präzisieren: Wenn es mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbunden ist und das Kind zwei oder drei Tage neu oder zusätzlich in die Kita gegeben wird, macht es aus Sicht des Bundesrates durchaus Sinn, dass das mit dem Vater des Kindes besprochen wird, dass er hier auch mit einbezogen wird, weil es auch die Möglichkeit geben soll, dass der Vater diesen Teil der Betreuung übernimmt. Das hat also erhebliche Auswirkungen auch auf die Organisation, auf die Ausübung der elterlichen Sorge. Deshalb ist es sinnvoll, dass der Vater hier mitreden kann. Wie gesagt, vielleicht ergibt sich eine andere Möglichkeit, die im Interesse und zum Wohle des Kindes ist. Was sicher nicht möglich und nicht die Meinung des Bundesrates ist, ist der Fall, dass ein Vater verhindern kann, dass die Mutter eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und das Kind deswegen in eine Fremdbetreuung gibt. Das ist sicher nicht der Sinn, und das ist auch nicht zum Wohle des Kindes. Aber dass hier eine gemeinsame Absprache erfolgen muss, kann durchaus sinnvoll sein.
Zu anderen Beispielen, die genannt worden sind: Darf das Kind ins Ferienlager? Wir gehen davon aus, dass dies eine alltägliche Angelegenheit ist, ausser sie betrifft direkt die Ferienregelung, die mit dem Vater abgemacht ist; aber das war, so glaube ich, nicht gemeint. Den Haarschnitt habe ich bereits erwähnt. Diese Beispiele zeigen, weshalb wir so etwas nicht ins Gesetz schreiben konnten. Wo beginnt die [PAGE 1651] alltägliche Angelegenheit, wo endet sie? Wir sind uns bewusst, dass es offen formuliert ist, und wir sind uns bewusst, dass sich hier auch eine Praxis einspielen muss. Aber mit der Betonung, dass am Schluss die Entscheide immer zum Wohle des Kindes und im Hinblick auf dieses Ziel gefällt werden müssen, macht es Sinn, dass im Zweifelsfall oder bei Uneinigkeit das Gericht oder die Kindesschutzbehörde den Entscheid übernimmt.
Ich bitte Sie, bei der Mehrheit zu bleiben; ich tue es im Wissen darum, dass hierzu einige Fragen noch nicht geklärt sind. Die Praxis muss diese klären, der Gesetzgeber kann hier nicht für jeden Einzelfall legiferieren.