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AB 179350

Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Ich mache Ihnen mit diesem Minderheitsantrag beliebt, eine nötige Verknüpfung der [PAGE 1641] Nichtausübung von Besuchs- und/oder Ferienrecht mit den finanziellen Konsequenzen vorzunehmen. Worum geht es?

Eltern, die das ihnen zustehende Besuchsrecht wiederholt nicht wahrnehmen, schulden dem obhutsberechtigten Elternteil die ausgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung während der vorgesehenen Besuchszeit. Davon auszunehmen sind durch den besuchsberechtigten Elternteil nicht zu verantwortende ausserordentliche Umstände wie eine schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall des besuchs- oder ferienberechtigten Elternteils.

Dieser Minderheitsantrag beruft sich auf die Praxis. Nicht selten sind Fälle, bei denen im Rahmen von Scheidungsverfahren oder Kindesschutzmassnahmen heftig um das Besuchsrecht gestritten wird. Und das wird auch mit dieser Vorlage, wie auch immer sie am Schluss aussehen mag, nicht ganz beiseitegewischt sein. Wenn eine Scheidung oder die Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Eltern eine gewisse Zeit vorbei ist, verliert unter Umständen das Besuchs- und Ferienrecht für den besuchsberechtigten Elternteil an Bedeutung. Soziologisch gesehen ist es nun einfach so, dass die Paar- bzw. Partnerbeziehungen immer kürzer werden, was bedeutet, dass es meistens noch eine nächste Beziehung gibt und allenfalls auch eine übernächste. Ein Kind aus einer früheren Beziehung hat dann oft beim nichtanwesenden Elternteil nicht mehr die gleiche Bedeutung wie im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, der Scheidung oder der Kindesschutzmassnahme.

Deswegen beantragen wir Ihnen diese Ergänzung mit einer Grundlagenbestimmung hier bei Artikel 273 zum persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern. Das ist eine klare ökonomische Notwendigkeit. Wir wissen, dass die Armutsquote gerade bei Einelternfamilien mit 27 Prozent hoch ist. Viele hauptbetreuende Mütter arbeiten in Tieflohnbereichen. Sie haben die Last eines hohen Beschäftigungsgrades zu tiefsten Löhnen plus die Last der Hauptbetreuung oder sogar der Vollbetreuung der Kinder, wenn der bedauernswerte Fall eintritt, dass der besuchsberechtigte Elternteil das vorgesehene Besuchs- und Ferienrecht nicht einmal wahrnimmt. Deshalb möchten wir im Familienrecht diese Schadenersatzpflicht in die gesetzliche Grundlage aufnehmen.

Wir sind der Ansicht, dass das ordentliche Schadenersatzpflichtrecht nach Obligationenrecht nicht genügt bzw. dass für die betroffenen Familien gar nicht so klar ist, dass es hier zum Zug kommen kann, wogegen wir diese gesetzliche Grundlage für die Schadenersatzpflicht bei Ausfallenlassen der Besuche hier im Familienrecht wirklich an den richtigen Platz setzen würden. Sie schütteln vielleicht ein bisschen den Kopf über diesen Antrag. Bedenken Sie, dass für Mütter oder Väter in ganz engen finanziellen Verhältnissen die zusätzliche Betreuung während 25 Wochenenden und drei bis vier Wochen Ferien wegen nichtwahrgenommenem Besuchsrecht finanziell von Belang ist.

Ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen.