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Huber Gabi · Nationalrat · 2012-09-25

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Die Absicht hinter dem Minderheitsantrag ist eine Ausdehnung der Kriterien für die Zuteilung der Alleinsorge bzw. ein weiterer Versuch, den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge aufzuweichen. Damit begibt man sich auch in Widerspruch zum Revisionsziel. Die Minderheit nämlich will die alleinige elterliche Sorge explizit auf Fälle ausdehnen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge "aus anderen Gründen nicht als zumutbar erscheint". Damit werden die Gründe für einen Sorgerechtsentzug auf nichtabsehbare Art und Weise erweitert.

In der Mehrheitsfassung soll demgegenüber eine Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen Sorge nur dann möglich sein, wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Gründe für eine solche Ausnahme finden sich z. B. in Artikel 311, welcher die Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge von Amtes wegen regelt. Die Generalklausel in Absatz 1 von Artikel 298 lässt zudem Raum für weitere Fälle, sodass das Gericht Besonderheiten des Einzelfalls stets berücksichtigen kann. Wir möchten hier nicht neue, zusätzliche Gründe einfügen, die zum Entzug des gemeinsamen Sorgerechts führen, sondern wir möchten den Blick ganz zielgerichtet auf dem Kindeswohl behalten.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, die Mehrheit zu unterstützen.