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Vischer Daniel · Nationalrat · 2012-09-25

Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Ich ersuche Sie, den Antrag der Minderheit Sommaruga Carlo abzulehnen. Es ist gewissermassen der letzte Versuch, nun bei diesem Artikel die Grundkonzeption nochmals ins Wanken zu bringen. Die Aufmarschachse ist offenbar dahingehend angelegt, mit vielen Minderheitsanträgen das ganze Gesetz zu dekonstruieren, damit es am Schluss keinen Sinn mehr macht und dem Konzept nicht mehr folgt. Das Konzept des Gesetzes ist einfach: gemeinsame elterliche Sorge, Hauptanknüpfungspunkt Kindeswohl. Jetzt werden Erweiterungen zum Kindeswohl postuliert. Ja, wenn diese Erweiterungen schon im Kindeswohl erfasst sind, dann braucht es sie gar nicht, und wenn sie nicht durch das Kindeswohl abgedeckt sind, ist es auch nicht einsehbar, warum sie berücksichtigt werden müssen. Alle diese Beispiele, die genannt wurden, widersprechen ja schon dem Kindeswohl. Deswegen ist eigentlich gar nicht so ganz klar, was, abgesehen vom Kindeswohl, hier noch zusätzlich normiert werden soll.

Im Grunde genommen, das haben Sie auch aus dem Votum von Herrn Jositsch gehört, geht diese Konzeption gegen die Gesamtkonzeption der gemeinsamen Sorge, wie wir sie bis jetzt normiert haben - das ist von Ihnen ja auch nicht bestritten. Ich glaube nicht, dass es Sinn macht, jetzt bei diesem Artikel eine Kehrtwende zu machen, nachdem Sie bei allen vorhergehenden Artikeln der bundesrätlichen Konzeption gefolgt sind.

Unbestritten ist, dass das Kindeswohl, auf das alle rekurrieren, in der Mehrheitsfassung im Vordergrund steht und gewahrt ist. Es darf nicht sein, dass Gründe, die nicht das Kindeswohl betreffen, vielleicht aber alte oder neue Beziehungsschwierigkeiten zum Vorschein bringen, die gemeinsame elterliche Sorge letztlich zuungunsten des Kindes hintertreiben. Aus diesem Grund ersuche ich Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen. Es ist auch nicht ganz klar begründet in der Begrifflichkeit, weil es nie ganz klar geworden ist, warum denn, wenn es schwerwiegende Gründe sein sollen, diese nicht auch schon dem Kindeswohl widersprechen.