Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2012-09-25
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-25
Wortprotokoll
Mit der heute traktandierten Revision des ZGB wird die elterliche Sorge neu geregelt, wie von den Kommissionssprechern bereits ausgeführt wurde. Die SP-Fraktion unterstützt das Eintreten auf diese Gesetzesvorlage, obwohl wir es bevorzugt hätten, wenn die Gesetzesrevision zusammen mit der ebenfalls hängigen Revision des Unterhaltsrechts behandelt worden wäre. Zur elterlichen Verantwortung gehören nicht nur die Betreuung und Erziehung des Kindes, sondern auch die Fragen der Finanzen. Daher ist zumindest dafür zu sorgen, dass die Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge und diejenigen zum Unterhaltsrecht gleichzeitig in Kraft treten.
Zur vorliegenden Revision:
Neu soll im Regelfall für alle Eltern die gemeinsame elterliche Sorge gelten, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder geschieden sind, unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht. Damit wird grundsätzlich eine von der SP erwünschte Gleichberechtigung aller Väter und Mütter unabhängig von deren Zivilstand erreicht. Allerdings ist hier anzumerken, dass bei unverheirateten Eltern zusätzlich gewisse Anforderungen erfüllt sein müssen, es also gemäss dem vorliegenden Entwurf noch nicht automatisch zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommt.
Die gemeinsame elterliche Sorge wird in Scheidungsfällen je länger, je öfter gewählt. Heute ändert für 40 Prozent der Kinder eine Scheidung nichts mehr an der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das heisst: Trotz Scheidung übernehmen immer noch beide Elternteile für ihre Kinder Verantwortung, und es kümmern sich beide um deren Betreuung und Erziehung. Das bedeutet allerdings nicht, wie dies auch von Studien belegt wird, dass sich automatisch etwas an der bisher gelebten Rollenteilung zwischen Vater und Mutter ändert. Gemeinsame elterliche Sorge heisst demnach nicht automatisch Pflicht zur gemeinsamen Betreuungsarbeit. Auch heute noch tragen 75 Prozent der Frauen den Hauptteil der Familien- und Hausarbeit und übernehmen damit auch die Kinderbetreuung. Die gemeinsame Sorge garantiert daher nicht, dass der Kontakt des Kindes zu dem im Alltag nicht anwesenden Elternteil intensiver oder besser wäre. Dafür braucht es nach wie vor das persönliche Engagement des entsprechenden Elternteils.
Die gemeinsame elterliche Sorge soll, wie das bereits vom Bundesrat in der Botschaft ausdrücklich und mehrfach betont wird, zum Wohl des Kindes sein. Wenn das Interesse des Kindes es erfordert, kann einem Elternteil die elterliche Sorge vorenthalten werden. Sie darf zudem nicht dazu missbraucht werden, dem anderen Elternteil das Leben schwerzumachen oder dem alleinerziehenden Elternteil Steine in den Weg zu legen. Um einen allfälligen Missbrauch der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verhindern, sind im Gesetzentwurf verschiedene Bestimmungen enthalten, so zum Beispiel in Artikel 301, wo geregelt wird, wann ein Elternteil allein in Angelegenheiten des Kindes entscheiden kann.
Die SP-Fraktion wird im Rahmen der Detailberatung verschiedene Änderungen vorschlagen, da Verbesserungen nötig sind, um gewissen Risiken für das Kindeswohl [PAGE 1628] entgegenzuwirken. Denn gemeinsame elterliche Sorge heisst, dass sich die Eltern auch nach einer Ehescheidung weiterhin über gewisse Fragen unterhalten müssen. Diese Diskussionen können elterliche Konflikte hervorrufen oder bestehende Konflikte verschärfen. Die Änderungsvorschläge betreffen daher die Fragen, wann im Interesse des Kindes von der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewichen werden kann, was bei einer Nichtausübung des Besuchsrechts geschieht oder wie der Aufenthaltsort des Kindes oder der Eltern bestimmt wird.
Die SP-Fraktion unterstützt also mit dem Entscheid auf Eintreten grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Sie wird aber mit der Unterstützung verschiedener Anträge alles daransetzen, dass die Interessen des Kindes im Vordergrund stehen, dass keine neuen Risiken für das Kindeswohl geschaffen werden, sondern das Kind besser geschützt wird. Dies kann auch heissen, dass die elterliche Sorge im Einzelfall einer Elternperson allein zuzuteilen ist, falls das Interesse des Kindes dies erfordert.
Die SP-Fraktion lässt es schliesslich noch offen, ob sie in der Gesamtabstimmung der Vorlage zustimmen wird. Eine Zustimmung ist namentlich davon abhängig, inwiefern ihren Anliegen in den verschiedenen zu diskutierenden Anträgen Rechnung getragen wird.