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von Graffenried Alec · Nationalrat · 2012-09-25

von Graffenried Alec · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2012-09-25

Wortprotokoll

Nach langer Vorgeschichte behandeln wir heute jetzt also die Vorlage zur Neuregelung der elterlichen Sorge. Die vorgeschlagene Revision des Zivilgesetzbuches hat zum Ziel, die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zum Regelfall zu machen. Das ist sie heute bereits, aber erst für verheiratete Eltern. Neu soll die Regelung auch für unverheiratete und geschiedene Eltern gelten. Damit wird einerseits dem Gebot der Gleichstellung von Mann und Frau nachgelebt, es wird aber auch die Gleichstellung von verheirateten, geschiedenen und unverheirateten Eltern gewährleistet.

Vorneweg möchte ich betonen, dass sich die Gesetzesänderungen im Bereich des Familienrechts und namentlich des Kindschaftsrechts relativ rasch folgen. Das hängt natürlich damit zusammen, dass sich die Familienverhältnisse und die gesellschaftlichen Umstände sehr rasch ändern. Eindrücklich ist z. B. die Entwicklung der Scheidungsrate. Während sie bis in die Siebzigerjahre um 10 Prozent herum dümpelte, ist sie seither auf über 50 Prozent im Jahre 2010 angestiegen. Heute ist es damit nicht mehr der Normalfall, dass ein Kind in einer Familie mit verheirateten Eltern aufwächst. Die Mehrheit von Ihnen hier im Saal hat die Kindheit noch so erlebt. Heute erlebt die Mehrheit der Kinder andere Verhältnisse, und diesen veränderten Verhältnissen müssen wir uns anpassen.

Unser Kindesrecht basiert im Wesentlichen immer noch auf der grossen Revision von 1976. Damals wurde das aussereheliche Kind dem ehelichen Kind gleichgestellt. Keine Gleichstellung erfolgte hingegen damals mit Blick auf die elterliche Sorge. Dort blieb es bei der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Eltern.

Aber immerhin wurde bereits damals in diesem Saal diskutiert, den Ehegatten nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht zu belassen. Das wurde damals aber noch abgelehnt. Seit 1988 haben dann vereinzelt erstinstanzliche Gerichte das Sorgerecht beiden geschiedenen Elternteilen belassen. Das Bundesgericht stellte aber klar, dass das schweizerische Recht ein gemeinsames Sorgerecht nicht vorsieht und es nicht Sache des Gerichtes, sondern des Gesetzgebers sei, die gemeinsame elterliche Sorge einzuführen.

Die gemeinsame elterliche Sorge wurde erst 2000 mit der Revision des Scheidungsrechts geschaffen. Damals wollte der Gesetzgeber die gemeinsame elterliche Sorge noch nicht zum Regelfall erklären, weil er der Meinung war, dies entspreche nicht der schweizerischen Realität. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben die Eltern die Möglichkeit, die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam auszuüben. Diese Möglichkeit besteht auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren. Voraussetzung nach heutigem Recht ist, dass die Eltern gemäss Artikel 298a ZGB einen gemeinsamen Antrag stellen und der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt der Kinder einreichen. Unter den gleichen Voraussetzungen können gemäss Artikel 133 Absatz 3 ZGB seither auch scheidungswillige Eltern dem Scheidungsgericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.

Die gemeinsame elterliche Sorge wurde infolge dieser erhöhten Anforderungen nicht sofort und nicht auf breiter Front übernommen. Immerhin kann aber festgestellt werden - Sie haben die Zahlen in der Botschaft gesehen -, dass sich in den vergangenen Jahren die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung einer zunehmenden Beliebtheit erfreut und die Rate gegen 50 Prozent tendiert. Auffällig ist, dass die Prozentzahlen in der Westschweiz deutlich höher liegen als in der deutschen Schweiz. Wir haben dort also ein Gefälle von Westen nach Osten.

Bereits 2004 hat Nationalrat Reto Wehrli in einem Postulat die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht oder nicht mehr miteinander verheirateten Eltern als Regelfall verlangt. Dieses Postulat wurde hier in diesem Rat im Jahr 2005 mit grosser Mehrheit angenommen. 2009 wurde daher der vorliegende Entwurf in die Vernehmlassung geschickt. In der Vernehmlassung wurde die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall von einer grossen Mehrheit begrüsst.

Im Jahr 2011 schlug das EJPD vor, die Vorlage zurückzustellen und mit der folgenden Revision des Kindesunterhaltsrechts zu verbinden. Diese Absicht wurde in der Folge von einer breiten Front abgelehnt und führte zu einer Motion Ihrer Kommission für Rechtsfragen, die forderte, die beiden Vorlagen seien getrennt zu beraten. Dieser Motion ist unser Rat vor einem Jahr oppositionslos gefolgt.

Trotzdem bleibt natürlich die Frage nach dem Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Unterhalt aktuell. Sie wurde auch in den Kommissionsberatungen immer wieder thematisiert. Sie ist in der aktuellen Vorlage noch mit einem Minderheitsantrag zum Inkrafttreten enthalten. Wir werden darüber ganz am Ende der Beratungen noch einmal sprechen. Nach diesem Minderheitsantrag sollen nämlich das Inkrafttreten der Änderung des Sorgerechts und jenes der Änderung der Unterhaltsregelung gekoppelt werden.

Nach heute geltendem Recht werden die Unterhaltsansprüche des Kindes und des geschiedenen Ehepartners so berechnet, dass dem Schuldner das Existenzminimum bleiben muss. Reichen diese Unterhaltszahlungen nicht aus, hat der unterhaltsberechtigte Elternteil, meistens ist es die alleinerziehende Mutter, den Fehlbetrag selber aufzubringen. Das Bundesgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, für diese unbefriedigende Situation eine Lösung zu finden. Die Verwaltung hat eine entsprechende Vorlage zum Unterhaltsrecht erarbeitet, diese Vorlage befindet sich zurzeit, von Juli bis November, in der Vernehmlassung.

Zurück zur elterlichen Sorge: Der Bundesrat schlägt Ihnen in seiner Vorlage vor, die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall zu erklären, unabhängig vom Zivilstand der Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Einzig wenn dies zum Schutz der Interessen des Kindes nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugewiesen werden. Es sind die gleichen Voraussetzungen, unter denen heute die elterliche Sorge entzogen werden kann. Ob Grund für den Entzug der elterlichen Sorge besteht, entscheidet bei einer Scheidung das Gericht (Art. 298 Abs. 1 ZGB) und für ein ausserehelich geborenes Kind die Kindesschutzbehörde (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Gleichzeitig räumt der Entwurf dem Elternteil, der das Kind betreut, das Recht ein, über alltägliche und dringliche Angelegenheiten allein zu entscheiden (Art. 301 ZGB).

In Umschreibung des Gehalts der gemeinsamen elterlichen Sorge regelt der Entwurf den Wechsel des Aufenthaltsorts des Kindes und seiner Eltern in einem neuen Artikel 301a ZGB. Damit soll für eine wesentliche Frage, nämlich für die Frage des Wohnsitzes, geklärt werden, wie die gemeinsame elterliche Sorge funktionieren soll. Dieser Artikel führte auch dazu, dass die ganze Terminologie im Kindesrecht definiert [PAGE 1626] und geklärt wurde, auch im Zuge unserer Kommissionsarbeiten.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht soll das Obhutsrecht - auf Französisch heisst es "droit de garde" - ablösen. Im Gegensatz dazu bleibt die Obhut - auf Französisch "garde"; auf Deutsch wurde früher gelegentlich von der "faktischen Obhut" gesprochen - bestehen. Die Obhut haben die Eltern inne, die mit dem Kind in Hausgemeinschaft leben. Infolge der Anträge wird im Rahmen der Detailberatung so oder so auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückzukommen sein.

Ihre Kommission hat die Vorlage an vier Sitzungen ausführlich beraten. Sie hat auch umfangreiche Anhörungen mit Spezialistinnen und Spezialisten aus Wissenschaft und Praxis durchgeführt. Sie wurde zudem durch die Verwaltung unterstützt, welche zu Teilfragen einzelne Berichte angefertigt hat. Wir haben beschlossen, Ihnen diese Berichte zugänglich zu machen.

An ihrer Januarsitzung ist Ihre Kommission ohne Gegenantrag stillschweigend auf die Vorlage eingetreten; sie empfiehlt Ihnen, ihr zu folgen. An ihrer Junisitzung hat sie die Vorlage mit 11 zu 0 Stimmen bei 8 Enthaltungen verabschiedet.

Lassen Sie mich mit zwei Bemerkungen schliessen:

1. Die Scheidungsrate ist auf über 50 Prozent angestiegen; davon sind natürlich auch die Kinder betroffen. Infolge dieser hohen Rate ist in den Scheidungsalltag mehr und mehr Normalität eingekehrt. Eine Scheidung führt nicht mehr wie früher zu einer individuellen oder familiären Katastrophe. Heute geht das Leben nach einer Scheidung ohne gesellschaftliche Ausgrenzung weiter, und die Leute wissen das. Die Familie wird nach der Scheidung unter neuen Vorzeichen weitergeführt. Wir sollten mit der Vorlage auf diese geänderten Realitäten reagieren.

2. Geschiedene Eltern bleiben Eltern; sie sind gezwungen zu kooperieren, ob sie wollen oder nicht. Das heisst nicht, dass sie keinen Konflikt mehr haben; wegen des Konfliktes sind sie letztendlich ja auseinandergegangen. Soweit es um ihre Kinder geht, müssen sie jedoch kooperieren. Kooperation wird über den Konflikt gestellt; entstehende Konflikte sollen durch Kooperation bewältigt werden, nicht durch ein neues Konfliktlösungsverfahren. Das heisst nicht, die Welt durch eine rosarote Brille zu sehen, sondern das ist die Welt von heute, in der wir alle leben und die wir durch Beobachtung aus allernächster Nähe kennen.

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