Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2012-09-26
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-26
Wortprotokoll
Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, hier die Minderheit Sommaruga Carlo und damit die limitierte Rückwirkung zu unterstützen. Rückwirkungsklauseln in Gesetzen sollten sehr restriktiv gehandhabt und nur ausnahmsweise eingesetzt werden. Rückwirkende Gesetzesänderungen schaffen eine Verunsicherung und negieren den Vertrauensschutz. Daher sollte von rückwirkenden Gesetzesänderungen generell abgesehen werden, insbesondere hier, wo es um das Wohl des Kindes und von Familien, das heisst um sehr sensible Rechtsgüter, geht.
Auch die Fassung des Bundesrates hat zur Folge, dass langjährige komplexe Scheidungsverfahren, bei denen das Sorgerecht möglicherweise erst nach Einholung eines gerichtlich angeordneten Gutachtens einem Elternteil zugeteilt wurde, nach wenigen Jahren, das heisst eben nach fünf Jahren Rückwirkung, vom nichtsorgeberechtigten Elternteil allein wiederaufgenommen und mit einseitigem Antrag bezüglich Sorgerecht bei der Kindesschutzbehörde weitergeführt werden können. Sie haben gestern meinen Antrag zu Absatz 4 abgelehnt. Aber die Fassung der Mehrheit der Kommission gemäss Absatz 4 für eine zeitlich uneingeschränkte Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge jederzeit mit Alleinantrag eines Elternteils zu verlangen - ungeachtet der Frage, wann die Scheidung ausgesprochen wurde -, kann das Recht des Kindes bzw. der Kinder auf stabile Verhältnisse und damit sein bzw. ihr Wohl massiv beeinträchtigen.
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Die Mehrheit schlägt Ihnen also vor, dass man Scheidungsurteile, die unbeschränkt lang zurückliegen können, mit neuen Alleinanträgen eines Elternteils abändern und damit neuen Streit heraufbeschwören kann. Die Rechtssicherheit und auch der rechtliche Grundsatz des "ne bis in idem" gebieten eigentlich, ganz auf eine Rückwirkungsklausel zu verzichten. Gerichte sollen also nicht zweimal den gleichen Gegenstand beurteilen; sie dürfen das nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gar nicht, es sei denn, die beiden Eltern seien sich einig und formulierten einen gemeinsamen Antrag an die Kindesschutzbehörde. Aber dieses Anliegen haben Sie gestern bei meinem Einzelantrag abgelehnt.
Heute lade ich Sie namens der SP-Fraktion ein, eine Schadensbegrenzung vorzunehmen; dies mit der beschränkten Rückwirkung gemäss dem Entwurf des Bundesrates, wo die Scheidung höchstens fünf Jahre zurückliegen darf. Die Mehrheit schlägt vor, dass das unbeschränkt möglich ist. Damit wäre das nur noch vom Alter des Kindes abhängig: Bis achtzehn Jahre zurück könnten Scheidungsurteile mit Alleinantrag eines Elternteils abgeändert werden, oder es könnte mindestens eine Änderung dieser Urteile beantragt werden.
Ich bitte Sie, hier die Interessen der Kinder, die ein Anrecht auf stabile Verhältnisse haben, und auch die Rechtssicherheit früherer gerichtlicher oder behördlicher Entscheide - die gelegentlich nach mehrjährigen Verfahren mit Gutachten, Gegengutachten und Obergutachten gefällt wurden - zu wahren.
Die SP-Fraktion bittet Sie, die Minderheit Sommaruga Carlo zu unterstützen.