Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-26
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-26
Wortprotokoll
Der Schlusstitel, der jetzt noch beraten wird, betrifft die Frage, für wen das neue Recht gelten soll. Es ist klar, dass immer dann, wenn nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts eine Ehe geschieden wird, das neue Recht zur Anwendung kommt, d. h., dass dann das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall ist. Entsprechendes gilt auch für Kinder von unverheirateten Eltern, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts geboren werden.
Schwieriger ist die Situation dort, wo unter altem Recht eine Anordnung getroffen wurde, die kein gemeinsames Sorgerecht vorsieht. Wir haben ein ganzes Spektrum von Möglichkeiten, mit dieser Situation umzugehen: von einer Unabänderlichkeit der altrechtlichen Verfügung bis hin zu einer unbeschränkten Neubeurteilung der Sachlage bzw. einer automatischen Anwendung des neuen Rechts für alle bestehenden Kindesverhältnisse.
Der Bundesrat schlägt Ihnen einen Kompromiss vor: Danach können sich Vater, Mutter oder beide Eltern an die Kindesschutzbehörde wenden und beantragen, dass diese die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet in der Folge so, wie wenn sich die Eltern erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts scheiden lassen würden bzw. das Kind erst nach diesem Zeitpunkt auf die Welt gekommen wäre. Diese Möglichkeit besteht bei unverheirateten Eltern zeitlich unbeschränkt, d. h. auch dann, wenn die Geburt des Kindes schon viele Jahre zurückliegt. Gemäss Absatz 5 hat dagegen ein Elternteil, der das Sorgerecht anlässlich einer Scheidung verloren hat, nur dann die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung weniger als fünf Jahre zurückliegt.
Der Grund für diese Ungleichbehandlung ist darin zu suchen, dass bei unverheirateten Paaren die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge überhaupt noch nie von einer Behörde überprüft worden ist. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein absoluter Ausschluss des Vaters vom Sorgerecht als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention anzusehen ist. Um diese Verletzung effektiv zu beseitigen, muss es deshalb für alle Betroffenen möglich sein, einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen und diesen von einer Behörde überprüfen zu lassen.
Nun wird mit der Beschränkung auf fünf Jahre für geschiedene Eltern verhindert, dass eine Regelung der elterlichen Sorge infrage gestellt wird, die bereits während langer Zeit gegolten hat. Es geht dabei vor allem darum zu verhindern, dass Konflikte aus Scheidungen, die sich im Laufe der Jahre beruhigt haben, wieder zum Leben erweckt werden und dadurch die Eltern und vor allem auch das Kind erneut belasten. Ich bin mir bewusst, dass von dieser neuen Regelung viele Väter, die seit Jahren für das gemeinsame Sorgerecht kämpfen, nicht profitieren können. Mit der Frist von fünf Jahren ist aber zumindest gewährleistet, dass diejenigen Väter, die mit der Eröffnung der Vernehmlassung über die Vorlage im Jahre 2009 auf eine Revision des Sorgerechts vertraut haben, die gemeinsame Sorge mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts tatsächlich bekommen können.
Die Mehrheit Ihrer Kommission hat nun vorgeschlagen, Absatz 5 und damit die zeitliche Limitierung des Anwendungsbereichs des neuen Rechts zu streichen. Das hat zur Folge, dass sich jedermann, unabhängig davon, ob man geschieden oder unverheiratet ist, an die Kindesschutzbehörde wenden und beantragen kann, dass diese die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Sie haben die Überlegungen gehört, weshalb der Bundesrat Ihnen doch eine zeitliche Befristung von fünf Jahren für geschiedene Paare vorgeschlagen hat. Es handelt sich allerdings - und das muss ich zugeben - um eine typisch rechtspolitische Wertungsfrage, die man in der Tat auf unterschiedliche Weise beantworten kann.
Ich bitte Sie, bei Artikel 12 Absatz 5 dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.