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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17

Wortprotokoll

Wenn Sie dem Minderheitsantrag zustimmen sollten, würde das heissen, dass für über 50-jährige Angestellte oder für Angestellte mit mindestens 20 Dienstjahren faktisch die Fortführung der Regelung, die wir heute haben, nämlich der Anspruch auf Weiterbeschäftigung, gelten würde. Es ist ja so, dass die meisten Beschwerden gegen die Kündigung das Fehlen einer hinreichenden sachlichen Begründung zum Inhalt haben. Das ist auch heute so. Der neueingeführte Grundsatz der Ausrichtung einer Entschädigung anstelle des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung würde mit einer solchen Regelung ausgehöhlt; das kann es nicht sein. Wir sehen ja vor, dass ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung dann besteht, wenn es eine missbräuchliche Kündigung ist; dieser Anspruch besteht aber dann nicht, wenn es einfach eine nichtgerechtfertigte Kündigung ist. Diese Unterscheidung haben wir gemacht. Das heisst auch nicht, dass eine Weiterbeschäftigung verunmöglicht würde, sondern es heisst nichts anderes, als dass kein Anspruch mehr auf eine solche Weiterbeschäftigung bestehen würde.

Ich möchte Sie bitten, diese Offenheit, die auch Teil dieses Kompromisses ist, den wir mit den Personalverbänden ausgehandelt haben, hier bestehen zu lassen und nicht wieder eine Pflicht zur Weiterbeschäftigung einzuführen. Das würde nämlich auch heissen, dass man dann tatsächlich irgendeine Position, eine Aufgabe suchen müsste, wenn am angestammten Arbeitsplatz eine Beschäftigung nicht mehr möglich wäre. Das ist nicht sinnvoll, weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber.

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